Urteil
1 A 621/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alleinige Ausreise, Asylantragstellung oder längerer Auslandsaufenthalt begründen grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr i.S.v. § 3 AsylG.
• Wehrdienstentziehung oder die bloße Herkunft aus Daraa begründen ohne zusätzliche, fallbezogene Anhaltspunkte keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
• Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG) kann trotz fehlender Flüchtlingseigenschaft gewährt werden, wenn allgemeine Kriegslagen eine ernste Gefahr für Leib und Leben begründen.
• Gesteigertes Vorbringen in der Berufungsinstanz kann an Glaubwürdigkeit zweifeln lassen, wenn es zuvor nicht vorgebracht wurde und nicht plausibel erklärt wird.
• Für die Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung bedarf es eines Bezuges zu einem in §3 Abs.1 AsylG genannten Verfolgungsgrund.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei Ausreise/Asylantrag ohne individuelle Verfolgung • Alleinige Ausreise, Asylantragstellung oder längerer Auslandsaufenthalt begründen grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr i.S.v. § 3 AsylG. • Wehrdienstentziehung oder die bloße Herkunft aus Daraa begründen ohne zusätzliche, fallbezogene Anhaltspunkte keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. • Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG) kann trotz fehlender Flüchtlingseigenschaft gewährt werden, wenn allgemeine Kriegslagen eine ernste Gefahr für Leib und Leben begründen. • Gesteigertes Vorbringen in der Berufungsinstanz kann an Glaubwürdigkeit zweifeln lassen, wenn es zuvor nicht vorgebracht wurde und nicht plausibel erklärt wird. • Für die Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung bedarf es eines Bezuges zu einem in §3 Abs.1 AsylG genannten Verfolgungsgrund. Der 1997 in Daraa geborene syrische Kläger reiste 2015 aus Syrien aus und stellte am 3.3.2016 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt gewährte ihm subsidiären Schutz nach §4 AsylG, lehnte jedoch die Anerkennung als Flüchtling nach §3 AsylG ab. Der Kläger rügte, er habe wegen Kriegsgefahr, drohender Einziehung und wegen seiner Ausreise/Asylantragstellung Verfolgung zu erwarten; er ergänzte später, Angehörige (Bruder, Cousin) seien mit der Freien Syrischen Armee verbunden und gegen ihn habe es Nachfragen durch Sicherheitskräfte gegeben. Das Verwaltungsgericht erkannte ihm Flüchtlingseigenschaft zu; die Behörde legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte insbesondere, ob individuelle Vorverfolgung oder eine beachtliche Rückkehrgefährdung vorliegt. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG, Verfolgungsdefinitionen in §§3a,3b AsylG und Verknüpfungsvoraussetzungen nach §3a Abs.3 AsylG; Prognosemaßstab: beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung. • Keine individuelle Vorverfolgung: Das frühere Geschehen (Kontrollen, ein angebliches Verhör, Zurückstellung vom Wehrdienst) und das Verhalten des Klägers sprechen nicht für eine gezielte staatliche Verfolgung vor Ausreise; gesteigertes Vorbringen in der Berufung ist zum Teil unglaubwürdig oder nicht überzeugend erläutert. • Keine beachtliche Rückkehrgefährdung wegen Ausreise/Asylantrag/Aufenthalt im Ausland: Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Saarland (und zahlreicher anderer OVG) kennt das syrische Regime die massive Fluchtbewegung; Ausreise und Asylantrag führen nicht ohne weitere Anhaltspunkte zur Zuschreibung politischer Opposition und damit nicht zu Verfolgung i.S.d. §3 AsylG. • Wehrdienstentziehung und Herkunft aus Daraa genügen nicht: Allgemeine Wehrpflicht und die Praxis der Rekrutierung rechtfertigen nicht ohne konkreten Bezug zu einem in §3 Abs.1 genannten Merkmal die Annahme eines Polit-Malus; die bloße Herkunft aus Daraa oder die Tatsache, wehrpflichtig gewesen zu sein, begründen keine besondere Verfolgungsgefahr. • Subsidiärer Schutz bleibt bestehen: Unabhängig von Flüchtlingseigenschaft begründet die Kriegslage eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben, weshalb subsidiärer Schutz (§4 Abs.1 Satz2 Nr.3 AsylG) zuerkannt werden kann. • Beweis- und Glaubwürdigkeitswürdigung: Der Kläger hat keine ausreichenden, glaubhaften Indizien vorgetragen, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung oder eine abweichende Einzelfallbeurteilung rechtfertigen würden. • Verfahrensfolge: Die Berufung der Behörde ist begründet, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war begründet: Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylG wird abgewiesen, weil weder eine individuelle Vorverfolgung noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung bei Rückkehr dargelegt sind. Entscheidend ist, dass Ausreise, Asylantragstellung, ein längerer Auslandsaufenthalt sowie eine Zurückstellung vom Wehrdienst ohne konkrete, fallbezogene Anhaltspunkte für eine Zuschreibung politischer Opposition durch die syrischen Behörden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen. Der subsidiäre Schutz nach §4 AsylG bleibt hiervon unberührt, weil die allgemeine Kriegslage eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben begründet. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.