Beschluss
1 A 585/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere entscheidungserhebliche tatsächliche Schwierigkeiten darlegt (§ 124 VwGO).
• Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen der Entscheidung reicht die Angriffsrichtung gegen nur eine Begründung nicht aus, um ernstliche Zweifel an der gesamten Entscheidung zu begründen.
• Nachgereichte ärztliche Atteste, die lediglich Teilnahme an Schulungsmaßnahmen bescheinigen, genügen regelmäßig nicht, um die in einem verkehrsmedizinischen Gutachten geforderten qualifizierten Anforderungen und eine konkret bestätigende Aussage zum Wegfall eines Hypoglykämierisikos zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere entscheidungserhebliche tatsächliche Schwierigkeiten darlegt (§ 124 VwGO). • Bei mehreren selbständig tragenden Begründungen der Entscheidung reicht die Angriffsrichtung gegen nur eine Begründung nicht aus, um ernstliche Zweifel an der gesamten Entscheidung zu begründen. • Nachgereichte ärztliche Atteste, die lediglich Teilnahme an Schulungsmaßnahmen bescheinigen, genügen regelmäßig nicht, um die in einem verkehrsmedizinischen Gutachten geforderten qualifizierten Anforderungen und eine konkret bestätigende Aussage zum Wegfall eines Hypoglykämierisikos zu ersetzen. Die Klägerin, 1960 geboren und an Typ‑1‑Diabetes leidend, hatte 2002 ihre deutsche Fahrerlaubnis aufgegeben. Nach mehreren von Hypoglykämien ausgelösten Unfällen erhielt sie 2006 eine ausländische Fahrerlaubnis, die 2012 entzogen wurde. 2013 beantragte sie die Neuerteilung der Klasse B; die Behörde lehnte ab und auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies ihre Verpflichtungsklage mit der Begründung ab, ihr fehle sowohl die gesundheitliche als auch die charakterliche Fahreignung. Die Klägerin legte danach ein ärztliches Attest und Schulungsnachweise vor und beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die neuen Unterlagen würden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Das Gericht prüfte den Zulassungsantrag und entschied über dessen Zulässigkeit und Begründetheit gemäß den Vorschriften der VwGO. • Anforderungen an den Zulassungsantrag: Der Antrag muss nach § 124a VwGO substantiiert darlegen, weshalb das Urteil unrichtig ist; zulassungsrechtlich sind auch nachträglich eingetretene, materiell erhebliche Tatsachen zu berücksichtigen. • Ernstliche Zweifel an der Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Solche Zweifel setzen schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung voraus. Hier griff die Klägerin nur eine der mehreren tragenden Begründungen (körperliche Fahreignung) an, nicht aber die gleichfalls tragende Beurteilung der charakterlichen Fahreignung aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung und früherer Gutachten. Damit fehlt die Voraussetzung, dass jede tragende Begründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. • Neue Atteste und Schulungsbescheinigungen: Die nachgereichten Bescheinigungen bestätigten nur die Teilnahme an Schulungen; sie erfüllen nach Auffassung des Gerichts nicht die im verkehrsmedizinischen Gutachten geforderten qualifizierten Anforderungen (konkrete Bestätigung des Wegfalls des Hypoglykämierisikos). Selbst wenn diese Unterlagen materiell relevant wären, bleiben sie unbeachtlich, weil die Klägerin die nicht angegriffene, gleichwohl tragende Begründung (charakterliche Ungeeignetheit) nicht substantiiert in Frage stellte. • Besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die geltend gemachten späten neuen Erkenntnisse begründen keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten, weil sie die nicht angegriffene tragende Begründung nicht berühren. Eine Zulassung wegen besonderer Schwierigkeit setzt voraus, dass diese für die Klärung entscheidungserheblicher Fragen wesentlich sind. • Folge: Da weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt sind, war der Zulassungsantrag zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten (§ 154 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründet, weil sie lediglich die medizinische Begründung angreift, nicht jedoch die ebenfalls tragende Einschätzung ihrer charakterlichen Fahreignung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und früherer Begutachtungen. Die nachgereichten Atteste und Schulungsnachweise genügen nicht, um die im verkehrsmedizinischen Gutachten geforderten qualifizierten Nachweise sowie eine konkrete Bestätigung des Wegfalls eines Hypoglykämierisikos zu ersetzen. Mangels substantiierten Angriffs gegen alle tragenden Begründungen und fehlender besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist die Zulassung der Berufung nicht zu erteilen.