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Beschluss

2 E 120/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm verpflichtet werden soll. • Ein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung nach § 19 Abs. 1 KSVG ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich, da er die Zulassung durch die Gemeinde betrifft. • Die nachträgliche Rückgängigmachung einer Zulassung wegen Zulassungsgründen ist ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie unmittelbar die Zugangsfreiheit zur öffentlichen Einrichtung betrifft.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtlicher Anspruch auf Überlassung öffentlicher Einrichtung nach §19 KSVG • Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm verpflichtet werden soll. • Ein Anspruch auf Überlassung einer öffentlichen Einrichtung nach § 19 Abs. 1 KSVG ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich, da er die Zulassung durch die Gemeinde betrifft. • Die nachträgliche Rückgängigmachung einer Zulassung wegen Zulassungsgründen ist ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie unmittelbar die Zugangsfreiheit zur öffentlichen Einrichtung betrifft. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Gemeinde, ihm das Salzbrunnenhaus an einem bestimmten Datum zur Durchführung einer politischen Vortragsveranstaltung mit musikalischem Rahmenprogramm zu überlassen. Zwischen den Parteien bestand ein Benutzungsvertrag; die Gemeinde widerrief bzw. kündigte diesen und berief sich auf Vertragsrückabwicklung bzw. auf Versagungsgründe in der Nutzungs- und Entgeltordnung unter Hinweis auf das Verhalten bzw. die Verbindung des Antragstellers zu einer rechtsradikalen Gruppe. Das Verwaltungsgericht hatte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verwiesen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, weil er die Auffassung vertrat, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 19 Abs. 1 KSVG. Das Oberverwaltungsgericht musste klären, ob die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. • Zuständigkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gehören zum Verwaltungsrechtsweg, sofern keine abweichende gesetzliche Zuweisung besteht. • Die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt sich nach dem erkennbaren Ziel des Begehrens; hierfür ist maßgeblich, ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht. • § 19 Abs. 1 KSVG gewährt Einwohnern grundsätzlich das Recht, öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen; damit ist das ‚Ob‘ der Zulassung öffentlich-rechtlich geregelt. • Die Frage des ‚Wie‘ der Benutzung kann privatrechtlich sein, wenn zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Benutzungsvertrag greift; hier bestehen jedoch Zweifel, weil die Nutzungs- und Entgeltordnung als Satzung zugrunde liegt. • Die Gemeinde hat die Zulassung ausdrücklich mit Verweis auf versagende Zulassungsgründe entzogen, also die ursprüngliche Zulassungsentscheidung rückgängig gemacht; dies betrifft unmittelbar den Zugang und ist daher öffentlich-rechtlich zu beurteilen. • Der angeführte Vergleichsfall des OVG Berlin-Brandenburg ist nicht einschlägig, weil dort eine Kündigung wegen Vertragsverletzung im laufenden Benutzungsverhältnis ohne Bezug zur Zulassungsentscheidung vorlag. • Folge: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; deshalb wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten belassen. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg bejaht. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil der Antrag auf Verpflichtung der Gemeinde, das Salzbrunnenhaus zu überlassen, einen Zulassungsanspruch nach § 19 Abs. 1 KSVG betrifft und die Gemeinde die Zulassung zuvor aus zulassungsbezogenen Gründen widerrufen hat. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind der Gemeinde auferlegt; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei und der Gegenstandswert auf 1.000 EUR festgesetzt. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht erteilt.