OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 455/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wiederholter erheblicher Vernachlässigung von Pferden kann die Behörde nach § 16a TierSchG deren Wegnahme anordnen. • Voraussetzung für ein Haltungsverbot nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ist, dass wiederholt oder grob gegen § 2 TierSchG verstoßen wurde und die Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen besteht. • Photodokumentation und amtstierärztliche Berichte können ausreichende Feststellungen zum Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere liefern und damit die Rechtmäßigkeit von Wegnahme und Halteverbot begründen.
Entscheidungsgründe
Wegnahme und Haltungsverbot bei wiederholter Vernachlässigung von Pferden • Bei wiederholter erheblicher Vernachlässigung von Pferden kann die Behörde nach § 16a TierSchG deren Wegnahme anordnen. • Voraussetzung für ein Haltungsverbot nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ist, dass wiederholt oder grob gegen § 2 TierSchG verstoßen wurde und die Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen besteht. • Photodokumentation und amtstierärztliche Berichte können ausreichende Feststellungen zum Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere liefern und damit die Rechtmäßigkeit von Wegnahme und Halteverbot begründen. Der Antragsteller hielt mehrere Jahre eigene und fremde Pferde. Aufgrund vielfacher Anzeigen und wiederholter Kontrollen stellten Amtstierärzte seit 2015 Mängel bei Ernährung, Unterbringung, Auslauf und Hufpflege fest. Nach anhaltenden Verstößen erließ die Behörde im August 2016 Verfügungen und drohte bei Nichtbefolgung Wegnahmen an; im August 2016 wurden zwei Stuten mit Fohlen weggenommen. Weiterhin wurden Wurmbefunde und gravierende Haltungsdefizite festgestellt. Am 27.12.2016 ordnete die Behörde das sofortige Halten und Betreuen von Pferden zu untersagen, Wegnahmen und Veräußerungen vorzusehen und eine Übergangsbetreuung bis zur Auflösung des Bestandes an. Der Antragsteller widersprach und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, welche das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Rechtliche Grundlage sind § 2 TierSchG (Anforderungen an artgerechte Haltung) sowie § 16a TierSchG (Wegnahme, Haltungsverbot) und ergänzend polizeirechtliche Befugnisse zur Umsetzung. • Die Entscheidung stützt sich auf zahlreiche Berichte der Amtstierärztin und aussagekräftige Fotografien, die über Monate hinweg einen schlechten Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere dokumentieren. • Kotuntersuchungen und tierärztliche Befunde belegen bei einzelnen Fohlen massiven Wurmbefall mit daraus folgender chronischer Auszehrung und schweren Gesundheitsschäden. • Der Antragsteller brachte Einwendungen (Sabotage, andere Gutachten, Beschäftigung einer Pferdewirtin, bestandene Sachkundeprüfung) vor; diese Einwendungen entlasten ihn nicht, weil er die behaupteten Umstände nicht substantiiert nachwies und die Amtstierärztin vor Ort stichhaltige Befunde erhob. • Wiederholte Verstöße trotz früherer Anordnungen begründen die Annahme, dass der Antragsteller weitere Zuwiderhandlungen begehen wird; deshalb ist das Haltungsverbot verhältnismäßig. • Die Anordnung der Wegnahme und die Regelung zur Veräußerung der weggenommenen Tiere sind erforderlich, um eine tierschutzgerechte Unterbringung und Versorgung sicherzustellen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.05.2017 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 27.12.2016, insbesondere die Wegnahme der Tiere und das Haltungsverbot nach § 16a TierSchG, weil die Tiere über Monate erheblich vernachlässigt waren und trotz wiederholter Anordnungen keine dauerhafte Verbesserung eintrat. Die vorgelegten Amtstierarztberichte, Fotodokumentation und Befunde begründen die Befürchtung weiterer Zuwiderhandlungen und rechtfertigen daher die Maßnahmen als verhältnismäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.