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Beschluss

1 B 358/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versetzungen nach § 28 BBG hat ein Beamter grundsätzlich das Ausgangsrisiko der Hauptsacheverfahren zu tragen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG). • Aufschiebende Wirkung ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn die Versetzung offensichtlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und dem Beamten nicht zugemutet werden kann, den neuen Dienstposten bis zur Hauptsacheentscheidung wahrzunehmen. • Für Beamte der Postnachfolgeunternehmen findet § 28 BBG entsprechend Anwendung; bei Versetzungen genügt die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs, eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung ist nicht erforderlich. • Fehlt es an erkennbaren Anhaltspunkten für formelle Verfahrensfehler, konkrete laufbahnrechtliche Nachteile oder Ermessensfehler, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Postbeamten: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur in Ausnahmefällen • Bei Versetzungen nach § 28 BBG hat ein Beamter grundsätzlich das Ausgangsrisiko der Hauptsacheverfahren zu tragen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG). • Aufschiebende Wirkung ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn die Versetzung offensichtlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und dem Beamten nicht zugemutet werden kann, den neuen Dienstposten bis zur Hauptsacheentscheidung wahrzunehmen. • Für Beamte der Postnachfolgeunternehmen findet § 28 BBG entsprechend Anwendung; bei Versetzungen genügt die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs, eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung ist nicht erforderlich. • Fehlt es an erkennbaren Anhaltspunkten für formelle Verfahrensfehler, konkrete laufbahnrechtliche Nachteile oder Ermessensfehler, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Der Antragsteller, geboren 1959 und seit 1.9.2015 beschäftigungslos, wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.6.2016 zu einem Senior Referent Projektmanagement (TPM‑TPR) am Standort D. versetzt. Er erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Der Antragsteller rügte formelle Mängel bei der Betriebsratsbeteiligung, eine fehlende laufbahngerechte Aufgabenübertragung, das Vorliegen wohnortnäherer Einsatzmöglichkeiten sowie Ermessens‑ und Fürsorgepflichtsverstöße. Die Antragsgegnerin behauptete, die dienstrechtliche Zuordnung des Antragstellers habe stets zur PBM‑NL bestanden, die Beteiligung des Betriebsrats CSH sei wirksam, und der übertragene Aufgabenbereich entspreche dem A12‑Status und habe technischen Bezug. • Anwendbarkeit des Versetzungsbegriffs: Die Maßnahme ist eine Versetzung i.S.d. § 28 Abs. 1 BBG; diese Vorschrift gilt entsprechend für Beamte der Postnachfolgeunternehmen. • Grundsatz der Abwartenmüssen: Nach § 126 Abs. 4 BBG ist Widerspruch gegen Versetzungen regelmäßig ohne aufschiebende Wirkung; nur bei offensichtlicher oder überwiegender Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit und unzumutbarer Zumutung ist vorläufiger Rechtsschutz geboten. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Das Oberverwaltungsgericht prüfte gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die im Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe und konnte keine für eine Aufhebung ausreichenden Mängel feststellen. • Formelle Beteiligung des Betriebsrats: Der Betriebsrat der PBM‑NL/CSH galt nach § 29 Abs. 2 PostPersRG als beteiligt; die Annahme, die TPS sei zuständig, konnte nicht belegt werden; Verwaltungsakten zeigten die bestehende Zuordnung zur PBM‑NL. • Materielle Rechtmäßigkeit der Versetzung: Die Versetzung erfülle die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG; der neue Aufgabenbereich sei abstrakt‑funktionell bestimmt und dem Status A12 zugeordnet; Angaben zur technischen Ausrichtung stützen die Laufbahngerechtigkeit. • Ermessen und Fürsorgepflicht: Bei summarischer Prüfung ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht, insbesondere weil wohnortnähere Ersatzplätze nicht nachgewiesen wurden und Präsenzpflicht vor Ort sachlich begründet war. • Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit: Weder formelle noch materielle oder ermessensbezogene Beanstandungen sind mit der für den vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Gewissheit feststellbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird nicht angeordnet, weil die Versetzungsverfügung weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und dem Antragsteller nicht unzumutbar wäre, bis zur Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen. Die Betriebsratsbeteiligung durch den Betriebsrat der PBM‑NL/CSH war wirksam und es liegen keine Anhaltspunkte für einen Laufbahnwechsel, einen unbestimmten Aufgabenbereich oder einen Ermessensfehler vor. Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.