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Beschluss

1 C 181/15

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzungsänderung des Versorgungswerks, wonach Berufsunfähigkeit bei noch möglicher halbtägiger (4 Std.) Tätigkeit, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen ist, ausgeschlossen ist, ist nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. • Für die Bestimmung des Begriffs der in das anwaltliche Berufsbild einzuordnenden Tätigkeit sind die Vorgaben des Landesgesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland und die Bundesrechtsanwaltsordnung maßgeblich. • Eine satzungsrechtliche Konkretisierung darf die gesetzlich vorgesehene Kernverpflichtung des Versorgungswerks zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht aushöhlen; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Satzungsregelung zur Berufsunfähigkeit von Rechtsanwälten bei halbtägiger Verwendbarkeit ist zulässig • Die Satzungsänderung des Versorgungswerks, wonach Berufsunfähigkeit bei noch möglicher halbtägiger (4 Std.) Tätigkeit, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen ist, ausgeschlossen ist, ist nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. • Für die Bestimmung des Begriffs der in das anwaltliche Berufsbild einzuordnenden Tätigkeit sind die Vorgaben des Landesgesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland und die Bundesrechtsanwaltsordnung maßgeblich. • Eine satzungsrechtliche Konkretisierung darf die gesetzlich vorgesehene Kernverpflichtung des Versorgungswerks zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht aushöhlen; dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller, früher zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied des Versorgungswerks, beantragte nach Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Antragsgegnerin änderte am 08.10.2014 die Satzung des Versorgungswerks und ergänzte in §14 Nr.1 VwS, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, solange das Mitglied mindestens halbschichtig (4 Stunden/Tag) eine Tätigkeit ausüben kann, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen ist. Der Antragsteller rügte die Unbestimmtheit des Begriffs "anwaltliches Berufsbild" und sah damit Willkür sowie eine Verletzung der Normklarheit und Justiziabilität gegeben. Er begehrte im Normenkontrollverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Satzungszusatzes. Die Antragsgegnerin verteidigte die Änderung als Konkretisierung langjähriger Verwaltungspraxis und als mit höherrangigem Recht vereinbar. • Zulässigkeit: Die Satzung des Versorgungswerks ist als untergesetzliche Norm grundsätzlich normenkontrollfähig; der Antragsteller ist antragsbefugt und die Frist gewahrt (§§47 VwGO, 18 AGVwGO). • Bestimmtheitsprüfung: Die Ergänzung, wonach Berufsunfähigkeit bei noch möglicher halbtägiger Tätigkeit ausgeschlossen ist, ist hinreichend bestimmt; die zeitliche Grenze von vier Stunden entspricht anerkannten Grundsätzen im Versorgungsrecht. • Begriff des anwaltlichen Berufsbilds: Die Bestimmung, ob eine Tätigkeit in das anwaltliche Berufsbild fällt, ist anhand des RAVG und der Bundesrechtsanwaltsordnung zu bestimmen; aus diesen Vorgaben ergeben sich die prägenden Merkmale (unabhängige, eigenverantwortliche Beratung und Vertretung). • Abwägung schutzwürdiger Interessen: Die Regelung berücksichtigt die Interessen der Solidargemeinschaft (Beitragsfinanzierung), der Rechtsuchenden (sachgemäße Rechtsvertretung) und der Betroffenen; sie aushöhlt die gesetzliche Versorgungsverpflichtung nicht. • Rechtsschutz: Eine satzungsrechtliche Auslegung, die unverhältnismäßig in die Leistungsgewährung eingreift, wäre gerichtlich überprüfbar und nicht tragfähig; insoweit besteht kein Verstoß gegen Normklarheit oder Justiziabilität. • Verfahrensrecht: Revision wurde nicht zugelassen, da die Frage der Berufsunfähigkeit durch Landesrecht bestimmt wird und nicht revisibel ist. Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die beanstandete Satzungsänderung (§14 Nr.1 Satz 2 VwS) ist mit den höherrangigen Rechtsvorgaben vereinbar und hinreichend bestimmt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.