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Beschluss

1 E 258/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; subjektive Gewichtungen bleiben außer Ansatz. • Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine individuelle Bemessung, ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR sachgerecht. • Die bloße Bewerbung des Klägers auf mehrere ähnliche Funktionsstellen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Vervielfachung des Streitwerts, wenn dieselbe Begründung der Ablehnung allen Bewerbungen zugrunde liegt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei mehrfacher Bewerbung auf einheitliches Auswahlkriterium (Auffangstreitwert) • Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; subjektive Gewichtungen bleiben außer Ansatz. • Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine individuelle Bemessung, ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 EUR sachgerecht. • Die bloße Bewerbung des Klägers auf mehrere ähnliche Funktionsstellen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Vervielfachung des Streitwerts, wenn dieselbe Begründung der Ablehnung allen Bewerbungen zugrunde liegt. Der Kläger bewarb sich am 21.01.2014 auf vier ausgeschriebene Funktionsstellen (A15) bei der Schulaufsichtsbehörde. Der Beklagte lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 13.03.2014 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid) mit der Begründung ab, der Kläger verfüge nicht über die geforderte Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheides und auf erneute Entscheidung des Beklagten unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung; das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.07.2016 ab. Das Verwaltungsgericht setzte im angefochtenen Beschluss den Streitwert gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR fest, weil es ein einheitliches Bewerbungsverfahren annahm; dagegen richtet sich die vorliegende Streitwertbeschwerde des Klägers. • Anwendbare Normen: § 52 GKG (Streitwertermittlung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit), § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert), § 63 GKG. • Grundsatz der objektiven Bedeutung: Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag ergebenden objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; subjektive Vorstellungen des Klägers sind unbeachtlich. • Fehlende Anhaltspunkte für Vervielfachung: Sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle Bemessung des Streitwerts vorhanden, kommt der Auffangstreitwert von 5.000 EUR zur Anwendung. • Einheitliches Begründungsmoment: Obwohl die vier Funktionsstellen unterschiedlich ausgestaltet sein können, war in der Ausschreibung eine einheitliche Voraussetzung (Lehrbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen) formuliert. Die Ablehnung aller Bewerbungen erfolgte mit derselben Begründung, sodass sich die objektive Bedeutung des Begehrens durch die Bewerbung auf mehrere Stellen nicht vervielfacht. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Verwaltungsgericht hat das Ermessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG richtig ausgeübt und mangels genügender Anhaltspunkte den Auffangstreitwert festgesetzt; die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die Festlegung des Streitwerts auf den Auffangstreitwert von 5.000 EUR, weil die Entscheidung des Beklagten gegenüber allen vier Bewerbungen auf derselben rechtlichen Grundlage beruht und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vervielfachung des Streitwerts vorliegen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattungen werden nicht gewährt. Damit bleibt die streitwertrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, da die objektive Bedeutung der Sache eine einmalige Bemessung rechtfertigt.