Beschluss
8 F 173/16
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht ist unzulässig, wenn das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit des zurückgehaltenen Akteninhalts verneint.
• Die Vorlagepflicht der Behörde nach § 99 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nur auf Akten und Urkunden, deren Inhalt zur umfassenden Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren dienen kann.
• Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO dient allein der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung von Unterlagen, die das Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich erklärt hat; es ist nicht geeignet, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht verneint.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des §99 Abs.2 VwGO-Antrags bei fehlender Entscheidungserheblichkeit • Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht ist unzulässig, wenn das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit des zurückgehaltenen Akteninhalts verneint. • Die Vorlagepflicht der Behörde nach § 99 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nur auf Akten und Urkunden, deren Inhalt zur umfassenden Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren dienen kann. • Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO dient allein der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung von Unterlagen, die das Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich erklärt hat; es ist nicht geeignet, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht verneint. Der Antragsteller begehrt im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Feststellung, dass die Verweigerung der Einsicht in die vollständige Originalakte, insbesondere die Herausgabe der Person des Anzeigenerstatters, rechtswidrig gewesen sei. Grundlage waren tierschutzrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller nach einer Anzeige über Hundehaltung, die zu einer Anordnung vom 29.9.2014 und einem zurückgewiesenen Widerspruch führten; in der Hauptsache hob das Verwaltungsgericht Teile der Anordnung auf. Der Antragsteller macht geltend, die Akte sei unvollständig, weil die Absenderadresse einer E‑Mail entfernt worden sei; er beruft sich auf einen Anspruch aus dem SDSG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beigeladene bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückhaltung. Das für die Berufungszulassung zuständige Gericht sah den Namen des Anzeigenerstatters für das Zulassungsverfahren nicht als entscheidungserheblich an und verlangte die Akten nicht an. • Zweck von § 99 Abs. 1 VwGO ist die Sicherstellung der umfassenden Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren; die Vorlagepflicht beschränkt sich auf Akten, die hierfür dienlich sind. • Ob bestimmte Unterlagen der Vorlagepflicht unterliegen, entscheidet das Gericht der Hauptsache; erst wenn dieses die Entscheidungserheblichkeit bejaht, ist ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO eröffnet. • Im vorliegenden Fall hat das zuständige Gericht der Hauptsache bzw. des Berufungszulassungsverfahrens die Kenntnis des Namens des Anzeigenerstatters nicht für entscheidungserheblich erachtet und daher die Vorlage der vollständigen Akte nicht verlangt. • Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO überprüft nur die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Behörde, solche Unterlagen vorzulegen, die das Gericht der Hauptsache angefordert hat; es darf nicht dazu dienen, die Vorlage von Akten durchzusetzen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht verneint. • Fragen, ob das Gericht der Hauptsache durch Nichtanforderung von Unterlagen seine Aufklärungspflicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat, sind nicht im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern allenfalls im Wege eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil es an der für ein Zwischenverfahren erforderlichen Entscheidungserheblichkeit des zurückgehaltenen Akteninhalts fehlt. Das zuständige Gericht der Hauptsache hat die Kenntnis des Namens des Anzeigenerstatters für das Berufungszulassungsverfahren nicht für erforderlich gehalten und daher die Vorlage der vollständigen Akte nicht verlangt. Damit besteht kein Verfahrensgrund für eine Kontrolle nach § 99 Abs. 2 VwGO. Etwaige Verletzungen der Aufklärungs- oder Gehörspflicht durch das Hauptsachegericht sind nicht in diesem Zwischenverfahren zu prüfen, sondern gegebenenfalls mit Rechtsmitteln gegen die Hauptsacheentscheidung geltend zu machen. Folglich hat der Antragsteller in diesem Zwischenverfahren keinen Erfolg erzielt.