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Beschluss

2 B 177/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG kann durch die Einreise ohne erforderliches nationales Visum nach § 5 Abs.2 Satz1 Nr.1 AufenthG versperrt sein. • Nachholung des nationalen Visums kann nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde entbehrlich sein, wenn besondere Umstände die Nachholung unzumutbar machen; dieses Ermessen ist gerichtlicher Prüfung zugänglich. • Lange, aber absehbare Wartezeiten für ein Visum begründen nicht ohne weiteres eine Unzumutbarkeit der Nachholung; auch generalpräventive Interessen gegen Umgehung des Visumserfordernisses sind zu berücksichtigen. • Für die Gewährung einstweiligen Abschiebungsschutzes nach § 60a AufenthG ist erforderlich, dass Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; dies war hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Nachholung nationalen Visums nicht ausnahmsweise unzumutbar bei voraussehbarer Wartezeit • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG kann durch die Einreise ohne erforderliches nationales Visum nach § 5 Abs.2 Satz1 Nr.1 AufenthG versperrt sein. • Nachholung des nationalen Visums kann nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde entbehrlich sein, wenn besondere Umstände die Nachholung unzumutbar machen; dieses Ermessen ist gerichtlicher Prüfung zugänglich. • Lange, aber absehbare Wartezeiten für ein Visum begründen nicht ohne weiteres eine Unzumutbarkeit der Nachholung; auch generalpräventive Interessen gegen Umgehung des Visumserfordernisses sind zu berücksichtigen. • Für die Gewährung einstweiligen Abschiebungsschutzes nach § 60a AufenthG ist erforderlich, dass Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; dies war hier nicht dargetan. Der Antragsteller, kosovarischer Herkunft, ist Vater eines 2010 in Karlsruhe geborenen deutschen Kindes. Er reiste 2014 mit einem Schengen-Visum nach Deutschland ein und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte ab, weil er ohne erforderliches nationales Visum eingereist sei und die Voraussetzungen für ein Absehen nach § 39 AufenthV nicht vorlägen; sie verwies auf die Möglichkeit der Nachholung des Visums in Pristina. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Abschiebungsschutz, weil die mit der Nachholung verbundenen langen Wartezeiten die familiäre Beziehung unzumutbar beeinträchtigten. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte die Pflicht zur Gewährung des vorläufigen Schutzes. • Rechtliche Grundlage: §§ 5, 27, 28, 31, 39 AufenthG sowie § 60a Abs.2 AufenthG und § 146 Abs.4 VwGO; verfassungsrechtliche Schutzwirkungen aus Art.6 GG und Art.8 EMRK sind zu beachten. • Das Verwaltungsgericht hat zwar eine mögliche Anspruchsgrundlage nach §§ 27, 28 AufenthG bejaht, aber die Nachholung des Visums als unzumutbar angesehen; der Senat prüft im Rahmen der Beschwerde das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG. • Der Senat stellt fest, dass der Antragsteller keine besonderen Umstände vorträgt, die die Nachholung des Visums unzumutbar machten; relevante Kriterien sind Dauer und Ungewissheit der Trennung, Kindesalter und bisherige Beziehung sowie das Verhalten des Antragstellers. • Die Behörde hatte berechtigte generalpräventive Interessen, da eine Ausnahme vom Visumserfordernis Missbrauchsrisiken bergen kann; zudem hat der Antragsteller Gelegenheit gehabt, rechtzeitig eine Vorabzustimmung oder Registrierung bei der Botschaft zu veranlassen, was er nicht hinreichend getan hat. • Auskünfte der Botschaft Pristina sprechen nach Aktenlage für eine von der Anmeldung abhängige, aber nicht unendliche Wartezeit (insbesondere bei Vorabzustimmung kurze Bearbeitungszeit), sodass eine Trennungsdauer von mehreren Monaten als zumutbar beurteilt werden kann. • Da die Nachholung des Visums nicht unzumutbar ist, liegen die Voraussetzungen des § 60a Abs.2 AufenthG für einstweiligen Abschiebungsschutz nicht vor; die Anordnung des Verwaltungsgerichts war daher zu Unrecht ergangen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.6.2016 wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweiligen Abschiebungsschutz, weil die Nachholung des erforderlichen nationalen Visums nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG nicht als unzumutbar anzusehen ist; es bestehen keine besonderen Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen, und allgemeine präventive Interessen gegen Umgehung des Visumserfordernisses sprechen ebenfalls dagegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt.