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Beschluss

1 A 432/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Befreiungstatbestände in Zweitwohnungssteuersatzungen dürfen nach ihrer Ausgestaltung an spezifische Unterkunftsmerkmale anknüpfen und müssen nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie alle Personen mit behindertengerechtem Bedarf unabhängig von der Art der Unterkunft erfassen. • Ein Anspruch auf Billigkeitserlass ist in einem separaten Verfahren geltend zu machen und begründet allein nicht die Rechtswidrigkeit einer ungekürzt ergangenen Festsetzung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsverweigerung der Berufung gegen Abweisung einer Klage gegen Zweitwohnungssteuer • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Befreiungstatbestände in Zweitwohnungssteuersatzungen dürfen nach ihrer Ausgestaltung an spezifische Unterkunftsmerkmale anknüpfen und müssen nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie alle Personen mit behindertengerechtem Bedarf unabhängig von der Art der Unterkunft erfassen. • Ein Anspruch auf Billigkeitserlass ist in einem separaten Verfahren geltend zu machen und begründet allein nicht die Rechtswidrigkeit einer ungekürzt ergangenen Festsetzung. Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagungsbescheide zur Zweitwohnungssteuer für 2011 und 2012 und beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht. Die Beklagte ist die Stadt, die nach ihrer Zweitwohnungssteuersatzung bestimmte Wohnungen von der Steuerpflicht ausnimmt. Der Kläger hält eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten, die er vorwiegend aus Gründen seiner Behinderung und zur Erleichterung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt. Er rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes und verlangt, die in § 2 Abs. 5 der Satzung geregelten Befreiungen verfassungskonform auszulegen oder auf ihn zu erstrecken. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab, weil die Wohnung des Klägers nicht unter die abschließend geregelten satzungsmäßigen Befreiungstatbestände fällt. Der Kläger beantragte im Zulassungsverfahren die Zulassung der Berufung; das OVG hat darüber entschieden. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Der Zulassungsantrag war zwar zulässig, aber unbegründet; weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO), noch liegt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) vor. • Charakter der Zweitwohnungssteuer: Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die nach §§ 1, 2 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden darf; sie knüpft an erkennbaren Konsum als Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an, nicht an die persönlichen Gründe für die Nutzung. • Auslegung der Befreiungstatbestände (§ 2 Abs.5 ZwStS): Die in der Satzung geregelten Ausnahmen beziehen sich auf bestimmte Unterkunftsarten (z.B. Pflegeeinrichtungen, therapeutische Einrichtungen) und nicht auf die bloße Behinderung des Wohnungsinhabers; diese Ausrichtung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. • Vergleichbarkeit und Differenzierung: Die Lebenssituation des Klägers ist nicht mit den unter § 2 Abs.5 lit. a und b erfassten Fällen vergleichbar, weil dort typische Fälle vorliegen, bei denen kein Ausdruck besonderen Konsums vorliegt; eine sozialpolitische Differenzierung durch den Satzungsgeber ist zulässig. • Melderechtliche Situation (§ 2 Abs.5 d ZwStS): Der Kläger befindet sich nicht in einer gesetzlich determinierten melderechtlichen Zwangssituation wie sie in lit. d geregelt ist; er kann nach tatsächlicher Nutzung seine Hauptwohnung bestimmen. • Billigkeitsfragen: Ein möglicher Anspruch auf Erlass aus Billigkeitsgründen ist in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen und beeinträchtigt nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide; aus dem vorgelegten Vortrag ergeben sich keine offensichtlichen Erlassgründe. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Frage, ob Behinderung als Abgrenzungskriterium gesondert zu behandeln sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Satzung nicht an die Behinderung anknüpft, sondern an Unterkunftsarten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Begründung: Die Satzung der Beklagten stellt zulässige und verfassungsrechtlich tragfähige Ausnahmeregelungen auf der Grundlage bestimmter Unterkunftsmerkmale auf, die nicht verfassungsgemäß erweitert werden müssen, um alle behindertheitsbedingt begründeten Wohnsituationen zu erfassen. Es bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung der Sache, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Ein etwaiger Antrag auf Billigkeitserlass wäre in einem separaten Verfahren zu prüfen und ist nach dem vorliegenden Vortrag nicht offensichtlich begründet.