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Beschluss

1 A 401/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf unentgeltliche, zeitlich unbeschränkte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung besteht nicht, da solche Genehmigungen gebührenpflichtig sind. • Die Behörde darf Ausnahmegenehmigungen zeitlich befristen; ein Anliegerrecht begründet keinen Anspruch auf unbefristete Zufahrt. • Eine Änderung der Beschilderung, die die Widmung der Fußgängerzone überwinden würde, ist nicht durch das Straßenverkehrsrecht zulässig. • Für den privaten Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone besteht regelmäßig kein Anspruch, wenn öffentliche Belange der Verkehrssicherheit und -ordnung überwiegen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur unentgeltlichen oder uneingeschränkten Zufahrt in Fußgängerzone • Ein Anspruch auf unentgeltliche, zeitlich unbeschränkte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung besteht nicht, da solche Genehmigungen gebührenpflichtig sind. • Die Behörde darf Ausnahmegenehmigungen zeitlich befristen; ein Anliegerrecht begründet keinen Anspruch auf unbefristete Zufahrt. • Eine Änderung der Beschilderung, die die Widmung der Fußgängerzone überwinden würde, ist nicht durch das Straßenverkehrsrecht zulässig. • Für den privaten Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone besteht regelmäßig kein Anspruch, wenn öffentliche Belange der Verkehrssicherheit und -ordnung überwiegen. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses mit Kfz-Stellplatz in einer als Fußgängerzone gewidmeten innerstädtischen Straße. Die Stadt hatte 1989 den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf einem Teilstück entzogen und Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten zugelassen. Bis 2002 erhielt der Kläger gebührenpflichtige, widerrufliche Ausnahmegenehmigungen; später verzichtete die Behörde zeitweise auf Ausnahmen. Der Kläger beantragte 2010 eine kostenfreie und zeitlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung oder alternativ eine Beschilderungsänderung, die ihm Zufahrt ermögliche; zuletzt beantragte er hilfsweise eine zeitlich beschränkte Zufahrt. Die Behörde lehnte ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassung der Berufung und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Die begehrte unentgeltliche, unbefristete Ausnahmegenehmigung ist ausgeschlossen, weil entsprechende Ausnahmegenehmigungen nach der Gebührenordnung gebührenpflichtig sind (§ 46 Abs.1 StVO i.V.m. StVG und Gebührenordnung). • Die Behörde ist berechtigt, Ausnahmegenehmigungen zeitlich zu befristen; aus dem Anliegerrecht folgt kein Anspruch auf eine unbefristete Erlaubnis (§ 46 Abs.3 StVO). • Beschilderungsänderungen dürfen den Rahmen der Straßenwidmung nicht überschreiten; eine Widmungsänderung, die die Fußgängerzone für allgemeinen Fahrzeugverkehr öffnet, ist nicht durch verkehrsrechtliche Beschilderung zu erreichen. • Der Anliegergebrauch schützt nur den notwendigen Zugang zum öffentlichen Straßennetz, nicht die bequeme oder direkte Anfahrt mit dem Kraftfahrzeug bis unmittelbar vor die Haustür; insbesondere in innerstädtischen Fußgängerzonen überwiegen Sicherheits- und Ordnungsbelange, die die Beschränkung privaten Anliegerverkehrs rechtfertigen (Art.14 GG in Verbindung mit § 45 StVO). • Die bestehenden Möglichkeiten (zeitlich begrenzter Lieferverkehr, Angebot einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung, kurze Fußwege zu öffentlichen Parkplätzen) machen eine Verpflichtung zur Zulassung privaten Anliegerverkehrs oder einer kostenfreien Ausnahme nicht unverhältnismäßig. • Eine behauptete langjährige Duldung rechtfertigt keinen Vertrauensschutz, weil sie auf besonderen Umständen beruhte und die Behörde ihre Verwaltungspraxis willkürfrei ändern darf, sofern die neue Praxis rechtmäßig ist. • Die Berufung ist daher nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen (§ 124 VwGO). Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine unentgeltliche oder unbefristete Ausnahmegenehmigung oder auf eine Beschilderungsänderung hat, die die Widmung der Fußgängerzone aufhebt. Zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen bleiben Ermessenstatbestände der Behörde; die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen, zeitlich beschränkten Erlaubnis wurde als angemessene und verhältnismäßige Lösung angesehen. Insgesamt überwiegen die Belange der Verkehrssicherheit und -ordnung gegenüber dem Interesse des Klägers an einer direkten privaten Zufahrt.