Beschluss
2 B 12/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann nur aus der Missachtung nachbarschützender materiellrechtlicher Vorgaben hergeleitet werden; verfahrensrechtliche Fehler begründen grundsätzlich keine Nachbarrechtsverletzung.
• Gestalterische Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften begründen regelmäßig keine individuellen Abwehransprüche betroffener Nachbarn.
• Eine 1,10 m hohe grenzständige Einfriedung, die deutlich unter der allgemein zulässigen Höhe bleibt, ist nicht ohne weiteres als unzumutbare Beeinträchtigung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB anzusehen.
• Fehlende Beteiligung nach § 71 LBO 2004 oder sonstige Verfahrensfehler können nicht allein die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs rechtfertigen, wenn die materiell-rechtliche Nachbarrechtsverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Abwehr nachbarlicher Beeinträchtigung durch Befreiung zur Einfriedung (1,10 m) • Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann nur aus der Missachtung nachbarschützender materiellrechtlicher Vorgaben hergeleitet werden; verfahrensrechtliche Fehler begründen grundsätzlich keine Nachbarrechtsverletzung. • Gestalterische Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften begründen regelmäßig keine individuellen Abwehransprüche betroffener Nachbarn. • Eine 1,10 m hohe grenzständige Einfriedung, die deutlich unter der allgemein zulässigen Höhe bleibt, ist nicht ohne weiteres als unzumutbare Beeinträchtigung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB anzusehen. • Fehlende Beteiligung nach § 71 LBO 2004 oder sonstige Verfahrensfehler können nicht allein die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs rechtfertigen, wenn die materiell-rechtliche Nachbarrechtsverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beigeladenen wollten entlang der gemeinsamen Grenze zur Antragstellerin eine geschlossene Einfriedung aus Trapezblech (anfänglich 1,07 m auf 7 m, später auf Gesamtlänge mit ca. 1,10 m erweitert) errichten. Die Einfriedung weicht von einer in einer alten Baupolizeiverordnung vorgesehenen Hecken-/Maschendrahtregelung ab. Die Gemeinde erteilte dafür zwei Befreiungen nach § 68 Abs. 3 LBO 2004. Die Antragsteller, Nachbarn, widersprachen und beantragten einstweiligen Rechtsschutz mit Verweis auf nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, das Gebot der Rücksichtnahme (§ 31 Abs. 2 BauGB) sowie auf Belästigungen durch Pflanzbewuchs und optische Beeinträchtigung. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge auf Aussetzung und aufschiebende Wirkung zurück, weil eine Nachbarrechtsverletzung überwiegend unwahrscheinlich sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Widersprüche voraussichtlich erfolglos sind und deshalb kein Suspensiveffekt (§ 212a Abs.1 BauGB) anzuordnen war. • Verfahrensrechtliche Mängel wie eine unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs.1 LBO 2004 wirken sich für die Stellung des Nachbarn im öffentlich-rechtlichen Baurecht grundsätzlich nicht aus und begründen allein keine subjektiven Nachbarrechte. • Die streitgegenständliche Regelung der Baupolizeiverordnung von 1959 ist nach Auffassung des Gerichts spätestens 1989 außer Kraft getreten; selbst bei unterstellter Fortgeltung würden gestalterische Vorgaben zumeist keine individuellen Abwehransprüche schaffen. • Materielle Nachbarrechte können nur verletzt sein, wenn die betroffene öffentlich-rechtliche Vorschrift nachbarschützend ist; hier dienen die fraglichen Festsetzungen überwiegend ortsgestalterischen Zwecken und nicht dem individuellen Schutz der Antragsteller. • Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 31 Abs.2 BauGB) rechtfertigt keinen Erfolg des Widerspruchs: Eine 1,10 m hohe Einfriedung, die deutlich unter der allgemein üblichen Höhe von 2 m liegt, führt nicht zu einer unzumutbaren Verschattung oder einmauernden Wirkung. • Zivilrechtliche Nachbarstreitigkeiten über Pflanzen, Überhänge oder angebliche Überbausituationen betreffen die private Sphäre und sind nicht über das öffentlich-rechtliche Baurecht zu lösen; etwaige Grenzübertritte legitimieren nicht die Befreiung und bleiben zivilrechtlich zu klären. • Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte besteht kein Grund, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; auch ästhetische Erwägungen rechtfertigen keinen öffentlich-rechtlichen Schutz. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die erteilten Befreiungen (für eine 1,10 m hohe Einfriedung) subjektive Nachbarrechte verletzen; verfahrensrechtliche Mängel und die behaupteten zivilrechtlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen nicht den angeordneten Eilrechtsschutz. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 EUR festgesetzt.