OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 293/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 10 Abs. 6 StAG ist keine Ermessensnorm: Liegt einer der dort genannten Ausnahmetatbestände vor, ist von den Anforderungen an Sprach- und staatsbürgerliche Kenntnisse abzusehen. • Entscheidend ist, ob der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung altersbedingt oder infolge von Krankheit/Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die geforderten Kenntnisse zu erwerben; frühere Versäumnisse sind unbeachtlich. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, sofern sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. • Die Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen; erhebliche Indizien können eine ergänzende Sachverständigenbegutachtung entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsanspruch bei altersbedingtem Unvermögen (§ 10 Abs. 6 StAG) • § 10 Abs. 6 StAG ist keine Ermessensnorm: Liegt einer der dort genannten Ausnahmetatbestände vor, ist von den Anforderungen an Sprach- und staatsbürgerliche Kenntnisse abzusehen. • Entscheidend ist, ob der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung altersbedingt oder infolge von Krankheit/Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die geforderten Kenntnisse zu erwerben; frühere Versäumnisse sind unbeachtlich. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, sofern sonstige Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. • Die Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen; erhebliche Indizien können eine ergänzende Sachverständigenbegutachtung entbehrlich machen. Der 1942 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger und seit 1990 in Deutschland lebend, begehrt Einbürgerung. Er ist als Asylberechtigter anerkannt, seit 1993 unbefristet aufenthaltsberechtigt und seit 2009 niederlassungsberechtigt. Der Kläger ist Analphabet und nach medizinischen Befunden voll erwerbsgemindert; er bezieht seit Einreise Sozialleistungen. Er und seine Ehefrau beantragten 2010 die Einbürgerung; die Behörde lehnte 2011 ab mit der Begründung, es fehlten die erforderlichen Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnisse und eine Ausnahme nach § 10 Abs. 6 StAG ließe sich nicht geltend machen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt der Kläger, dass wegen seines Alters und Analphabetismus die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG erfüllt seien und er daher Anspruch auf Einbürgerung habe. • Rechtliche Grundlage ist § 10 StAG; Abs. 6 sieht eine Ausnahme vor, wenn die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können. • Die Vorschrift ist verpflichtend: Bei Vorliegen eines der Ausnahmegründe ist von den Anforderungen abzusehen und damit ein Anspruch auf Einbürgerung gegeben, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. • Maßgeblich ist die gegenwärtige Fähigkeit des Bewerbers, die Kenntnisse zu erwerben; es kommt nicht auf Versäumnisse in der Vergangenheit oder auf ein Vertretenmüssen an. • Die Rechtsprechung und Literatur stützen diese Auslegung; der Tatbestand fragt danach, ob der Erwerb der Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung altersbedingt nicht mehr abverlangt werden kann. • Der Senat hat die persönlichen Umstände des Klägers geprüft: hohes Alter (71 Jahre), lebenslange Analphabetisierung, fehlende schulische Bildung und langjährige Erwerbsunfähigkeit sprechen dafür, dass er die geforderten Kenntnisse altersbedingt nicht mehr erwerben kann. • Angesichts der eindeutigen Umstände war kein ärztliches Gutachten erforderlich; eine ergänzende Begutachtung bleibt eine optionale Einzelfallmaßnahme. • Da der Kläger als Asylberechtigter anerkannt ist, entfällt die sonstige Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 S.1 Nr.6 StAG. Die Berufung ist erfolgreich: Das angefochtene Urteil wird abgeändert, der Bescheid vom 24.05.2011 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Kläger hat gemäß § 10 Abs. 6 StAG altersbedingt nicht die Fähigkeit, die geforderten Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; deshalb ist von diesen Anforderungen abzusehen. Da die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen und keine Ermessenserwägung offensteht, besteht ein Anspruch auf Einbürgerung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist revisionsrechtlich nicht zuzulassen.