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Beschluss

2 D 439/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt oder beschränkt werden, wenn das begehrte erstinstanzliche Vorgehen mutwillig ist und ein gleichwertiger, kostengünstigerer Verfahrensweg besteht. • Bei Kapazitätsverfahren über die Zuteilung von Studienplätzen ist ein Antrag auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens in der Regel ein kostengünstigerer und gleichwertigerer Rechtsweg gegenüber dem Antrag auf unmittelbare Zulassung. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bemisst sich daran, ob ein verständiger bemittelter Beteiligter das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten vernünftig abwägen würde.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Kapazitätsverfahren über Studienplätze • Prozesskostenhilfe kann versagt oder beschränkt werden, wenn das begehrte erstinstanzliche Vorgehen mutwillig ist und ein gleichwertiger, kostengünstigerer Verfahrensweg besteht. • Bei Kapazitätsverfahren über die Zuteilung von Studienplätzen ist ein Antrag auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens in der Regel ein kostengünstigerer und gleichwertigerer Rechtsweg gegenüber dem Antrag auf unmittelbare Zulassung. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bemisst sich daran, ob ein verständiger bemittelter Beteiligter das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten vernünftig abwägen würde. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen unmittelbaren Zulassung zum Studiengang Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit für das Wintersemester 2013/2014 und stellte zeitgleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe jedoch nur insoweit, als der Antrag die Beteiligung an einem Auswahl- bzw. Verteilungsverfahren zur Zuteilung weiterer Studienplätze zum Gegenstand hat, und lehnte die Bewilligung für den Antrag auf unmittelbare Zulassung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, ein verständiger nicht hilfebedürftiger Studienbewerber würde wegen der ungewissen Erfolgsaussichten in Kapazitätsverfahren den kostengünstigeren Antrag auf ein Verteilungsverfahren stellen. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Beschränkung der Prozesskostenhilfe ein und wies darauf hin, dass in seinem Studiengang die Zahl der Bewerber gering sei und bereits Verfahren anderer Fachrichtungen unmittelbar Erfolg gezeigt hätten. Die Antragsgegnerin meldete 19 Widersprüche gegen Ablehnungen für den betreffenden Studiengang. • Prozesskostenhilfe ist eine Sozialleistung, die dem Ziel dient, Bemittelte und Unbemittelte bei der Rechtsverfolgung weitgehend anzugleichen; sie darf jedoch abhängig von Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit gewährt werden. • Mutwilligkeit liegt vor, wenn die gewählte prozessuale Maßnahme nicht notwendig ist und ein verständiger bemittelter Beteiligter einen einfacheren und billigeren Weg zum gleichen Erfolg wählen würde. • In Kapazitätsverfahren über Studienplätze ist der Antrag auf Anordnung eines Verteilungsverfahrens regelmäßig ein gleichwertiger und kostengünstigerer Weg gegenüber dem Antrag auf unmittelbare Zulassung, weil die Zahl der Antragsteller die Zahl der aufgedeckten Studienplätze häufig übersteigt und Gerichte Vergabeverfahren anordnen. • Vor diesem Hintergrund war es rechtlich vertretbar, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beschränken auf den Antrag, an einem Auswahl- bzw. Verteilungsverfahren beteiligt zu werden; dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats und der streitwertmäßigen Behandlung solcher Anträge mit 1.000 EUR. • Die Beschwerdegründe des Antragstellers überzeugen nicht danach, dass in diesem Fall die Beschränkung unrichtig wäre; das Verwaltungsgericht durfte die Erfolgsaussichten der unmittelbaren Zulassung als unsicher und somit als mutwillig im Sinne der Prozesskostenhilfebestimmungen ansehen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass Prozesskostenhilfe in Kapazitätsverfahren auf das kostengünstigere Verfahren zur Anordnung eines Verteilungsverfahrens beschränkt werden darf, wenn die unmittelbare Zulassung Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit aufweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.