Urteil
2 A 402/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Heranziehung eines Ausländers zu Kosten einer Abschiebung richtet sich nach §§ 66, 67 AufenthG; bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid zulässig.
• Ein Aufhebungsbescheid, der die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt, hebt nicht ohne ausdrückliche oder eindeutige Anknüpfung vorhandene frühere Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit auf.
• Ob eine Abschiebung nach einem sicheren Drittstaat Art. 3 EMRK verletzt, ist nach der bei der Behördenentscheidung verfügbaren Sachlage zu prüfen; bloße spätere Berichte über allgemeine Missstände genügen nicht, wenn damalige konkrete Anhaltspunkte fehlen.
• Die Erforderlichkeit und Höhe einzelner Abschiebungskosten sind vom Kostenschuldner substantiiert zu bestreiten; bloße Einwände gegen Grund und Rechtswidrigkeit der Abschiebung genügen nicht, wenn die zugrunde liegende Abschiebungsanordnung bestandskräftig ist.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Abschiebungskosten nach §66 ff. AufenthG zulässig • Die Heranziehung eines Ausländers zu Kosten einer Abschiebung richtet sich nach §§ 66, 67 AufenthG; bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Geltendmachung der Kosten durch Leistungsbescheid zulässig. • Ein Aufhebungsbescheid, der die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt, hebt nicht ohne ausdrückliche oder eindeutige Anknüpfung vorhandene frühere Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit auf. • Ob eine Abschiebung nach einem sicheren Drittstaat Art. 3 EMRK verletzt, ist nach der bei der Behördenentscheidung verfügbaren Sachlage zu prüfen; bloße spätere Berichte über allgemeine Missstände genügen nicht, wenn damalige konkrete Anhaltspunkte fehlen. • Die Erforderlichkeit und Höhe einzelner Abschiebungskosten sind vom Kostenschuldner substantiiert zu bestreiten; bloße Einwände gegen Grund und Rechtswidrigkeit der Abschiebung genügen nicht, wenn die zugrunde liegende Abschiebungsanordnung bestandskräftig ist. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste Ende 2006 über Griechenland nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Das Bundesamt lehnte unter Verweis auf Griechenland gemäß Dublin II ab und ordnete Abschiebung an. Der Kläger tauchte zwischenzeitlich unter, wurde 2007 von Dänemark nach Deutschland zurücküberstellt und am 26.4.2007 nach Griechenland abgeschoben. 2008 reiste er erneut aus Griechenland nach Deutschland ein, stellte Asylfolgeantrag; das Bundesamt ordnete erneut Abschiebung an und führte im Februar 2009 eine weitere Abschiebung nach Griechenland durch. Im März 2009 wies der Parlamentarische Staatssekretär das Bundesamt an, den Kläger zurückzuholen; später erkannte das Bundesamt im August 2009 die Flüchtlingseigenschaft an und erteilte Aufenthalt. Der Beklagte forderte den Kläger mit Leistungsbescheid zur Erstattung der Abschiebungskosten (insgesamt 37.307,86 EUR; streitig 5.735,71 EUR für die erste Abschiebung). Der Kläger klagte mit der Einwendung, die Abschiebungen seien rechtswidrig gewesen (u.a. wegen der Lage in Griechenland) und das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt. • Rechtsgrundlage sind §§ 66, 67 AufenthG: Der Veranlassergrundsatz verpflichtet den Ausländer zur Tragung der durch seine Abschiebung entstandenen Kosten; diese werden per Leistungsbescheid in Höhe tatsächlich entstandener Kosten geltend gemacht. • Der Aufhebungsbescheid des Bundesamts vom 8.4.2009 hob lediglich den Bescheid vom 16.9.2008 (Betreffend die zweite Abschiebung) auf; eine rückwirkende Aufhebung oder eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 5.2.2007 für die erste Abschiebung ist nicht feststellbar. Mangels ausdrücklicher oder sonstiger Anknüpfung entfaltete die Aufhebung nur ex nunc Wirkung. • Die erste Abschiebung vom 26.4.2007 beruhte auf einem bestandskräftigen Bescheid vom 5.2.2007; dieser Bescheid wurde nicht angefochten und war nicht nichtig. Der Kläger konnte daher in der Kostenausforderung nicht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung prüfen lassen. • Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit mit der allgemeinen Lage in Griechenland begründet, gilt: Zum Zeitpunkt der Entscheidung und der Abschiebung lagen keine konkreten, ernsthaften Anhaltspunkte vor, dass ihm dort eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte. Relevante kritische Berichte und Rechtsprechung, die die Lage verschärften, stammen überwiegend aus späteren Zeiträumen. • Die einzelnen in Rechnung gestellten Kostenpositionen (Flug, Polizeikosten, Abschiebungshaft, Dolmetscher, Verwaltung) sind hinreichend belegt, angemessen und erforderlich im Sinne des § 67 Abs.1 AufenthG; gegen Höhe und Erforderlichkeit bestehen keine substantiellen Einwände. • Ein Ermessen der Behörde, die Geltendmachung bereits im Heranziehungsverfahren ganz zu unterlassen, bestand nicht: § 67 Abs.3 Satz1 AufenthG sieht die zwingende Erhebung der tatsächlich entstandenen Kosten vor; Belange der Billigkeit können im Stundungs-/Ermäßigungs- oder Erlassverfahren berücksichtigt werden. • Ein venire contra factum proprium liegt nicht vor, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ersten, rechtmäßigen Abschiebung 2007 und dem späteren Selbsteintritt Deutschlands bestand, der ein Treuwidrigkeitsgebot begründen würde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Soweit der Beklagte den Kläger zur Tragung der Kosten der ersten Abschiebung in Höhe von 5.735,71 EUR herangezogen hat, ist der Leistungsbescheid rechtmäßig. Die Abschiebung vom 26.4.2007 beruhte auf einem bestandskräftigen Bescheid und war nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Lage nicht rechtswidrig; spätere Berichte über Missstände in Griechenland rechtfertigen die Rückwirkung oder die Verweigerung der Kostenerhebung nicht. Die Kostenpositionen sind erforderlich, angemessen und ausreichend belegt; ein Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.