Beschluss
1 C 184/12
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsänderung tritt nicht in Kraft, wenn die für ihre Bekanntmachung in der kommunalen Satzung namentlich bestimmte Zeitung seit langem eingestellt ist und die Satzung nicht angepasst wurde.
• Die namentliche Bestimmung des Veröffentlichungsorgans in der Bekanntmachungssatzung ist Teil des bundeslandesrechtlich konkretisierten Publizitätsgebots und muss beachtet werden.
• Fehlt die wirksame Bekanntmachung, ist die Satzungsänderung bereits aus diesem formellen Grund unwirksam; materielle Prüfungen bleiben in diesem Fall entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Satzungsänderung mangels wirksamer Bekanntmachung • Eine Satzungsänderung tritt nicht in Kraft, wenn die für ihre Bekanntmachung in der kommunalen Satzung namentlich bestimmte Zeitung seit langem eingestellt ist und die Satzung nicht angepasst wurde. • Die namentliche Bestimmung des Veröffentlichungsorgans in der Bekanntmachungssatzung ist Teil des bundeslandesrechtlich konkretisierten Publizitätsgebots und muss beachtet werden. • Fehlt die wirksame Bekanntmachung, ist die Satzungsänderung bereits aus diesem formellen Grund unwirksam; materielle Prüfungen bleiben in diesem Fall entbehrlich. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erhöhung des Abwassergebührensatzes durch die 24. Änderungssatzung, mit der der Satz von 4,73 auf 5,29 Euro pro cbm angehoben wurde. Die Antragsgegnerin hatte die Änderung im Wochenspiegel Ausgabe A-Stadt bekanntgemacht. In der bis dahin geltenden Bekanntmachungssatzung der Stadt war jedoch ausdrücklich nur der Völklinger Stadtanzeiger als Veröffentlichungsorgan genannt, dessen Herausgabe bereits zum 15.01.1999 eingestellt worden war. Die Antragstellerin rügt deshalb die fehlende formelle Wirksamkeit der Bekanntmachung und hält zudem den angewandten Frischwassermaßstab für materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hält die Bekanntmachung für ausreichend, weil der Wochenspiegel den früheren Stadtanzeiger übernommen habe und die Kalkulation der Gebühren rechtlich einwandfrei sei. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist anfechtungsbefugt und hat die Frist des §47 Abs.2 VwGO gewahrt; das Verfahren ist nach §47 Abs.5 VwGO als Normenkontrolle durch Beschluss zu entscheiden. • Bekanntmachungsvorschriften: Nach der saarländischen Bekanntmachungsverordnung und der kommunalen Satzung sind Veröffentlichungsorgane namentlich zu benennen; bei Abgabensatzungen besteht eine gesetzliche Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung. • Formeller Mangel: Die in der kommunalen Satzung namentlich genannte Zeitung (Völklinger Stadtanzeiger) bestand zum Zeitpunkt der beanstandeten Bekanntmachung nicht mehr; damit lief die satzungsmäßige Regelung inhaltsleer. • Rechtsstaatliche Vorgaben: Das namentliche Erfordernis dient dem Publizitätsgebot; für den Normadressaten muss die Bekanntmachung als Teil des Rechtsetzungsverfahrens erkennbar sein. Eine nachträgliche Veröffentlichung in optisch abweichendem Organ genügt nicht dauerhaft. • Übergangsfrist nicht gewahrt: Die Einstellung des benannten Organs lag fast 13 Jahre zurück, sodass eine zulässige Übergangs- oder Reaktionsfrist überschritten war. • Rechtsfolge: Wegen der fehlenden gesetzeskonformen Bekanntmachung ist die 24. Änderungssatzung nicht in Kraft getreten und daher unwirksam; eine materielle Prüfung der Gebührenkalkulation ist nicht mehr erforderlich. Der Normenkontrollantrag war erfolgreich. Die 24. Satzung zur Änderung der Abwasserbenutzungsgebührensatzung wird für unwirksam erklärt, weil sie nicht den formellen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung genügte. Die Bekanntmachung in einer anderen Zeitung konnte die in der Satzung namentlich vorgeschriebene Veröffentlichung nicht dauerhaft ersetzen, zumal das benannte Organ seit langem eingestellt war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.