Urteil
1 A 140/12
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. setzt eine tatsächliche Verringerung der Dienstbezüge durch den Übertritt/Versetzung zum Zeitpunkt des Übergangs voraus.
• Maßgeblich ist der Vergleich der tatsächlich erhaltenen Dienstbezüge im letzten Monat vor und im ersten Monat nach dem Dienstherrnwechsel; nach dem statusamtsgemäßen Übertritt wirksam gewordene spätere Besoldungserhöhungen beim früheren Dienstherrn begründen keinen Ausgleichsanspruch.
• § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG dient der Besitzstandswahrung (Nominalgeltung) und nicht der dauerhaften Rechtsstandswahrung, sodass eine partielle Dynamisierung durch spätere Besoldungsentwicklungen des alten Dienstherrn nicht zu verankern ist.
• Eine unterschiedliche Handhabung gegenüber beurlaubten oder zu einem anderen Zeitpunkt übernommenen Beschäftigten ist durch sachliche Gründe (z. B. tatsächliche Dienstaufnahme) gerechtfertigt und begründet kein Verstoß gegen Art. 3 GG.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichszulage bei statusamtsgemäßem Übertritt ohne sofortige Bezügeverringerung • Ein Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. setzt eine tatsächliche Verringerung der Dienstbezüge durch den Übertritt/Versetzung zum Zeitpunkt des Übergangs voraus. • Maßgeblich ist der Vergleich der tatsächlich erhaltenen Dienstbezüge im letzten Monat vor und im ersten Monat nach dem Dienstherrnwechsel; nach dem statusamtsgemäßen Übertritt wirksam gewordene spätere Besoldungserhöhungen beim früheren Dienstherrn begründen keinen Ausgleichsanspruch. • § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG dient der Besitzstandswahrung (Nominalgeltung) und nicht der dauerhaften Rechtsstandswahrung, sodass eine partielle Dynamisierung durch spätere Besoldungsentwicklungen des alten Dienstherrn nicht zu verankern ist. • Eine unterschiedliche Handhabung gegenüber beurlaubten oder zu einem anderen Zeitpunkt übernommenen Beschäftigten ist durch sachliche Gründe (z. B. tatsächliche Dienstaufnahme) gerechtfertigt und begründet kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Klägerin war Bundesbeamtin und wurde zuletzt als Verwaltungsamtfrau (A11) bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2008 ging sie im Rahmen der Organisationsreform von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über; ihr statusrechtliches Amt und die Besoldung entsprachen im Zeitpunkt des Übergangs den bisherigen Bezügen. Später wurden Bundesbesoldungen rückwirkend zum 01.01.2008 erhöht. Die Klägerin beantragte rückwirkend ab 01.01.2008 eine Ausgleichszulage nach Art.83 §4 Abs.3 RVOrgG i.V.m. §13 Abs.1 Nr.1 BBesG a.F., weil sie dadurch verglichen mit fiktiven Bundesbezügen benachteiligt sei. Die Beklagte lehnte ab mit Hinweis auf das Rahmenkonzept und den maßgeblichen Zeitpunkt des Vergleichs; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin blieb mit Berufung erfolglos. • Rechtsgrundlage ist §4 Abs.3 RVOrgRefÜG (Art.83 RVOrgG) i.V.m. §13 Abs.1 Nr.1 BBesG a.F.; danach besteht Anspruch nur, wenn sich Dienstbezüge durch die Versetzung/den Übertritt verringern. • Maßstab ist der Vergleich der tatsächlich bezogenen Dienstbezüge unmittelbar vor dem Übergang und unmittelbar danach; die Klägerin erhielt im Dezember 2007 und Januar 2008 gleich hohe Grundbezüge und Stellenzulage, somit keine Verringerung. • Die rückwirkende Erhöhung der Bundesbesoldung zum 01.01.2008 berührt die Klägerin nicht, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits Landesbeamtin war; ein zeitlicher Abstand, auch eine logische Sekunde, reicht nicht für die gesetzlich vorausgesetzte unmittelbare Zusammenhangsverringerung. • Systematik und Wortlaut des §13 Abs.1 Nr.1 BBesG a.F. sowie die Bezugnahme des §4 Abs.3 RVOrgRefÜG auf Satz 1 (nicht auf Satz 2 mit fiktiven "zugestanden hätten"-Bezügen) sprechen für eine Besitzstandswahrung durch Nominalgeltung und gegen eine dynamische Rechtsstandswahrung. • Die amtliche Gesetzesbegründung unterstützt die Auslegung als Besitzstandsschutz; Arbeitnehmerregelung in §4 Abs.3 Satz1 RVOrgRefÜG folgt demselben Vergleichsprinzip und zeigt keine Besserstellung der Beamten. • Ein Anspruch, der spätere Besoldungsentwicklungen des alten Dienstherrn bis zum Ruhestand ausgleichen würde, würde den neuem Dienstherrn faktisch an das Besoldungsrecht des alten Dienstherrn binden und der Kompetenzverteilung nach der Föderalismusreform widersprechen. • Das Rahmenkonzept sieht Ausgleichszulagen nur bei Rückstufung (niedrigeres Endgrundgehalt) vor; unterschiedliche Behandlung beurlaubter Beschäftigter ist sachlich gerechtfertigt und kein Verstoß gegen Art.3 GG. • Die Berufungsangriffe greifen nicht durch; die erstinstanzliche Entscheidung ist rechtmäßig und der ablehnende Bescheid der Beklagten verletzt keine Rechte der Klägerin. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; ihr steht keine Ausgleichszulage zu, weil im maßgeblichen Vergleichszeitraum (letzter Monat vor und erster Monat nach dem Übertritt) keine Verringerung ihrer Dienstbezüge eingetreten ist. Die rückwirkende Erhöhung der Bundesbesoldung zum 01.01.2008 betrifft die Klägerin nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits Landesbeamtin war. §4 Abs.3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit §13 Abs.1 Nr.1 BBesG a.F. schützt nur den Nominalbesoldungsbestand zum Übergangszeitpunkt, nicht eine dauerhafte Beteiligung an späteren günstigeren Besoldungsentwicklungen des früheren Dienstherrn. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird zugelassen.