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Beschluss

2 A 45/12

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe voraus; bloße Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit genügen nicht. • Ein gewichtiger verfassungsrechtlicher Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht bereits dann vor, wenn das Verwaltungsgericht eine Abwägung zwischen Familieninteressen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) und ausländerrechtlichen Belangen vorgenommen hat. • Für die Ausnahme vom Erteilungshindernis einer früheren Ausweisung nach §25 Abs.5 AufenthG ist darzulegen, dass eine Ausreise tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist; allgemeine Vermutungen und unsubstantiierte Darlegungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Ausländerrecht: Kein Zulassungsgrund bei unsubstantiierten Abwägungsrügen • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe voraus; bloße Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit genügen nicht. • Ein gewichtiger verfassungsrechtlicher Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht bereits dann vor, wenn das Verwaltungsgericht eine Abwägung zwischen Familieninteressen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) und ausländerrechtlichen Belangen vorgenommen hat. • Für die Ausnahme vom Erteilungshindernis einer früheren Ausweisung nach §25 Abs.5 AufenthG ist darzulegen, dass eine Ausreise tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist; allgemeine Vermutungen und unsubstantiierte Darlegungen genügen nicht. Der algerische Kläger war 2004 dauerhaft ausgewiesen worden; seine Ausreise scheiterte unter anderem an fehlender Mitwirkung zur Klärung seiner Identität. Ab 2005 erhielt er wiederholt Duldungen; er ist mehrfach straffällig geworden. 2010 legitimierte er sich mit algerischen Papieren als Vater eines in Deutschland geborenen Kindes und heiratete die deutsche Mutter; die Familie lebt seit 2010 im Saarland. Der Kläger beantragte 2010/2011 eine Aufenthaltserlaubnis; die Ausländerbehörde lehnte den Antrag 2011 wegen der bestehenden Sperrwirkung der Ausweisung und weiterer Versagungsgründe ab, insbesondere wegen Straffälligkeit und fehlender Eigensicherung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil eine Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar erscheine und eine Ausnahme nach §25 Abs.5 AufenthG nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels eines in §124 Abs.2 VwGO benannten Zulassungsgrundes ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Berufungszulassung nach §124 VwGO erfordert das Vorliegen eines in §124 Abs.2 VwGO genannten Grundes; der Vortrag des Klägers erfüllt die Darlegungspflichten nicht. • Divergenz zu verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung: Die behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Art.6 GG) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die familiären Belange gewürdigt, aber keine generelle Unzumutbarkeit einer kurzfristigen Ausreise erkannt; die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen begründen keinen Automatismus. • Ermessen und §25 Abs.5 AufenthG: Für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers nach §25 Abs.5 AufenthG muss dargelegt werden, dass eine Ausreise tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keine besonderen Umstände substantiiert vorgetragen hat, die eine solche Unmöglichkeit begründen. • Ausweisungsgründe und strafrechtliche Verurteilungen: Wiederholte Verurteilungen begründen nach §55 Abs.2 Nr.2 AufenthG einen Ausweisungsgrund; die Frage der Tilgung richtet sich nach den registerrechtlichen Vorschriften; die Verurteilungen sind hier nicht als entlastend verwertbar. • Eigensicherung und Leistungsbezug: Zweifel an der Eigensicherung des Lebensunterhalts können das Erteilungsinteresse mindern, sind hier aber nicht entscheidend für die Frage der rechtlichen Unmöglichkeit zur Ausreise nach §25 Abs.5 AufenthG. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO war der Antrag auf Berufungszulassung zurückzuweisen; neue strafrechtliche Ermittlungen ändern daran für das Zulassungsverfahren nichts. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass kein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund vorliegt, weil der Kläger die erforderlichen Umstände, insbesondere zur Unmöglichkeit einer Ausreise oder zur Überwiegung der familiären Belange, nicht substantiiert dargelegt hat. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.