Beschluss
2 B 47/12
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abschiebung ist nach § 60a II AufenthG nur auszusetzen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; verfassungs- und europarechtliche Schutzrechte müssen konkret eine Unmöglichkeit begründen.
• Assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln (ZP Art.41, ARB 1/80 Art.13) finden nur unter den jeweils spezifischen Voraussetzungen Anwendung und verdrängen nicht die Notwendigkeit eines vor der Einreise einzuholenden Visums, sofern dieses bereits historisch Bestand hatte.
• Die Möglichkeit, dass Familienangehörige im Herkunftsland zusammenleben oder dem Ausreisewunsch folgen können, schließt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einen Abschiebungsschutz nach Art.6 GG oder Art.8 EMRK aus.
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO scheitert, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a II AufenthG nicht glaubhaft macht.
• Die Pflicht der Ausländerbehörde, Vorabzustimmungen zum Visumsverfahren zu prüfen und in Aussicht zu stellen, begründet allein keinen Anspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn keine rechtlichen Hindernisse für die Durchführung des Visumsverfahrens vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung ohne konkreten Abschiebungshindernis nach § 60a II AufenthG • Eine Abschiebung ist nach § 60a II AufenthG nur auszusetzen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; verfassungs- und europarechtliche Schutzrechte müssen konkret eine Unmöglichkeit begründen. • Assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln (ZP Art.41, ARB 1/80 Art.13) finden nur unter den jeweils spezifischen Voraussetzungen Anwendung und verdrängen nicht die Notwendigkeit eines vor der Einreise einzuholenden Visums, sofern dieses bereits historisch Bestand hatte. • Die Möglichkeit, dass Familienangehörige im Herkunftsland zusammenleben oder dem Ausreisewunsch folgen können, schließt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einen Abschiebungsschutz nach Art.6 GG oder Art.8 EMRK aus. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO scheitert, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a II AufenthG nicht glaubhaft macht. • Die Pflicht der Ausländerbehörde, Vorabzustimmungen zum Visumsverfahren zu prüfen und in Aussicht zu stellen, begründet allein keinen Anspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn keine rechtlichen Hindernisse für die Durchführung des Visumsverfahrens vorliegen. Der türkische Antragsteller reiste ohne Visum in die Bundesrepublik ein und lebt mit seiner türkischen Ehefrau und zwei Kindern. Die Ehefrau, seit langem in Deutschland wohnhaft, besitzt eine Niederlassungserlaubnis; die Familie hat ein in Deutschland lebendes gemeinsames Kind und ein 2010 geborenes weiteres Kind. Die Ausländerbehörde wies den Antragsteller zur Ausreise an und lehnte später seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies ihn ab. Er rügte, eine Abschiebung führe zu einer unzulässigen Trennung der Familie und berief sich erstmals in der Beschwerde auf assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln zugunsten türkischer Staatsangehöriger. Der Senat prüfte insbesondere, ob Abschiebungsschutz nach § 60a II AufenthG, verfassungs- oder europarechtliche Verbote der Trennung sowie assoziationsrechtliche Klauseln eingreifen. • Keine anwendbare assoziationsrechtliche Stillhalteklausel: Art.41 ZP und Art.13 ARB 1/80 kommen nur unter den engen, jeweils geregelten Voraussetzungen zum Tragen; hier liegt kein Sachverhalt vor, der die Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit betrifft. • Historische Visumspflicht für türkische Erwerbstätige: Das Sichtvermerkserfordernis bestand bereits vor Inkrafttreten der Stillhalteklauseln; ein bloßes Vorbringen reicht nicht, um die vermutete Fiktionswirkung nach § 21 III AuslG 1965 bzw. § 81 III AufenthG zu begründen. • Keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.v. § 60a II AufenthG: Weder Art.6 GG noch Art.8 EMRK begründen hier eine solche Unmöglichkeit, weil nicht dargelegt ist, dass der Verbleib der Ehefrau und Kinder in Deutschland unzumutbar wäre oder eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar ist. • Fehlendes schutzwürdiges Festhalten an einem inländischen Lebensmittelpunkt: Die längerfristigen Lebensverhältnisse der Ehefrau, ihre Erwerbssituation und frühere fehlende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sprechen gegen ein unzumutbares Ausreisehindernis. • Keine ausreichenden Anhaltspunkte für besondere Gefährdungen der Kinder durch eine Ausreise; vorgelegte Befunde und Förderscheine begründen kein rechtliches Abschiebungshindernis. • Angebot der Behörde zur Vorabzustimmung und Bereitschaft zur Verfahrensverkürzung zeigt, dass keine dauerhafte Beendigung des Aufenthalts beabsichtigt ist; das alleinige Risiko eines negativen Visumsergebnisses entfaltet keinen Abschiebungsschutz. • Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nach § 123 I VwGO nicht glaubhaft gemacht, weshalb der einstweilige Rechtsschutz zu versagen war. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes, weil kein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis nach § 60a II AufenthG dargelegt ist und assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln nicht anwendbar sind. Die Vorbringen des Antragstellers genügen nicht, um eine Fiktionswirkung seines Aufenthaltserlaubnisantrags zu begründen oder eine unzumutbare Trennung der Familie nach Art.6 GG/Art.8 EMRK nachzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.