Beschluss
2 B 319/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die in einem früheren Eilverfahren endgültig abgelehnt wurde, ist nur bei entscheidungserheblicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erneut zulässig.
• Die bloße Wiederholung früherer Vortragspunkte oder die bloße Absicht, ein Verfahren beim EGMR zu betreiben, begründet keine entscheidungserhebliche Änderung.
• Ein abgelehnter Antrag auf Aussetzung bei dem EGMR begründet keinen Schutz gegen Abschiebung und ändert die Sach- oder Rechtslage nicht.
• Unanfechtbare Entscheidungen im Anordnungsverfahren begründen materielle Rechtskraft entsprechend § 121 VwGO; ein Wiederantrag ist nur bei neuer Beurteilungsgrundlage möglich.
Entscheidungsgründe
Materielle Rechtskraft im Eilrechtsschutz; erneute Anordnung nur bei entscheidender Änderung • Eine einstweilige Anordnung, die in einem früheren Eilverfahren endgültig abgelehnt wurde, ist nur bei entscheidungserheblicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erneut zulässig. • Die bloße Wiederholung früherer Vortragspunkte oder die bloße Absicht, ein Verfahren beim EGMR zu betreiben, begründet keine entscheidungserhebliche Änderung. • Ein abgelehnter Antrag auf Aussetzung bei dem EGMR begründet keinen Schutz gegen Abschiebung und ändert die Sach- oder Rechtslage nicht. • Unanfechtbare Entscheidungen im Anordnungsverfahren begründen materielle Rechtskraft entsprechend § 121 VwGO; ein Wiederantrag ist nur bei neuer Beurteilungsgrundlage möglich. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Schutz gegen eine Abschiebung nach Serbien. In vorangegangenen Eilverfahren (10 L 2415/10, 2 B 208/11) hatte das Gericht seinen Antrag bereits abgelehnt. Mit Antrag vom 22.6.2011 suchte er erneut einstweiligen Abschiebungsschutz und verwies ergänzend auf ein Schreiben an und vom EGMR sowie auf die Absicht, das Hauptsacheverfahren beim EGMR weiterzuführen. Der EGMR habe seinen Antrag auf Aussetzung nicht empfohlen. Das Verwaltungsgericht wies den erneuten Antrag ab; hiergegen richtete sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Unanfechtbare Entscheidungen im Anordnungsverfahren haben materielle Rechtskraft entsprechend § 121 VwGO; Gerichtliche Bindung besteht, sofern entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gleich geblieben sind. • Ein erneuter Anordnungsantrag ist nur zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass ein neuer Streitgegenstand entstanden ist. • Der Vortrag des Antragstellers vom 22.6.2011 stellte lediglich die frühere Antragsbegründung wieder her; der Hinweis auf einen beabsichtigten Antrag beim EGMR war nur eine Absichtserklärung und nicht entscheidungserheblich. • Die nachgereichten Unterlagen zeigen nur, dass ein Antrag beim EGMR gestellt und von dessen Präsidenten die beantragte Aussetzung nicht empfohlen wurde; dies hindert eine Abschiebung nicht und begründet keine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse. • Die Erklärung, das Hauptsacheverfahren beim EGMR weiter betreiben zu wollen, ist nicht entscheidungserheblich, da eine Verfahrensführung auch aus dem Heimatland über Prozessbevollmächtigte möglich ist. • Mangels entscheidungserheblicher Änderungen war die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen; daraus folgen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung nach den angegebenen Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.7.2011 wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die erneute begehrte einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung konnte nicht ergehen, weil keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber den vorangegangenen, unanfechtbar abgelehnten Anträgen dargelegt wurde. Insbesondere begründet weder die bloße Wiederholung früherer Vorträge noch die erfolglose Bitte um Aussetzung beim EGMR oder die Absicht, das EGMR-Verfahren fortzuführen, eine neue Beurteilungsgrundlage. Damit blieb es bei der materiellen Rechtskraft der früheren Entscheidungen und der Ablehnung des Abschiebungsschutzes.