Urteil
3 A 451/08
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG ist nur zu bejahen, wenn eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben vorliegt.
• Für unionsrechtlich begründete subsidiäre Schutzfälle nach Art.15 lit. c QRL gilt als Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit; die Nachweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 QRL kann die Beweislast mildern, ist aber widerlegbar.
• Allgemeine Landesgefahren reichen nur dann zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG, wenn sich die Gefahr in der Person des Betroffenen verdichtet oder eine derart außergewöhnliche Lage besteht, dass jede Zivilperson durch bloße Anwesenheit ernsthaft bedroht wäre.
• Die bloße Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerungsmehrheit oder eine lang zurückliegende, nicht nachgewiesene frühere Nähe zur Kommunistischen Partei begründen für sich kein gefahrerhöhendes individuelles Moment.
• Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn die Gefahrenlage landesweit viele Personen gleichermaßen trifft und die Sperrwirkung greift; eine Extreme-Gefahr-Entscheidung der Landesbehörden ist Voraussetzung für Ausnahmen.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs.7 AufenthG) bei irakischem Schiiten • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG ist nur zu bejahen, wenn eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben vorliegt. • Für unionsrechtlich begründete subsidiäre Schutzfälle nach Art.15 lit. c QRL gilt als Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit; die Nachweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 QRL kann die Beweislast mildern, ist aber widerlegbar. • Allgemeine Landesgefahren reichen nur dann zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG, wenn sich die Gefahr in der Person des Betroffenen verdichtet oder eine derart außergewöhnliche Lage besteht, dass jede Zivilperson durch bloße Anwesenheit ernsthaft bedroht wäre. • Die bloße Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerungsmehrheit oder eine lang zurückliegende, nicht nachgewiesene frühere Nähe zur Kommunistischen Partei begründen für sich kein gefahrerhöhendes individuelles Moment. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn die Gefahrenlage landesweit viele Personen gleichermaßen trifft und die Sperrwirkung greift; eine Extreme-Gefahr-Entscheidung der Landesbehörden ist Voraussetzung für Ausnahmen. Der 1957 in Al Nasria (Provinz Dhi Qar, Irak) geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger und Schiit, begehrte die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG. Er war 2003 mit seiner Familie nach Deutschland eingereist und hatte bereits früher Asylverfahren durchlaufen; frühere Entscheide hatten Zweifel an einer individuellen Verfolgung begründet. Die Ausländerbehörde erließ 2007 einen Bescheid, wonach kein Abschiebungsverbot vorliege, und drohte Abschiebung an. Der Kläger hielt die Lage im Irak für derartig verschärft, dass ein landesweites oder regionales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 (auch wegen subsidiärem Schutz nach Art.15 lit.c QRL) zu gewähren sei; er verwies zudem auf frühere Verfolgung und behauptete Verbindung zur kommunistischen Bewegung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die hiergegen gerichtete Berufung des K. blieb erfolglos. • Zulässige Berufung blieb ohne Erfolg; der angefochtene Bescheid vom 22.01.2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Zu prüfen war vorrangig § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG (umgesetzte Art.15 lit.c QRL). Für unionsrechtlich gestützte Abschiebungsverbote gilt als Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit; die günstigere herabgestufte Sicherheit kommt nicht zur Anwendung, Art.4 Abs.4 QRL gewährt nur eine widerlegbare Beweiserleichterung. • Nach der Rechtsprechung kann eine allgemeine Gefährdung nur dann zum Abschiebungsverbot führen, wenn sie sich in der Person des Rückkehrenden verdichtet (z. B. durch personenbezogene gefahrenerhöhende Umstände) oder wenn die Lage so außerordentlich ist, dass für jede Zivilperson praktisch die ernste individuelle Bedrohung besteht. • Sachlage im Irak: Sicherheitslage hat sich nach 2007 insgesamt verbessert; Opferzahlen sind deutlich gesunken; Gewalt und Anschläge konzentrieren sich auf bestimmte Regionen (z. B. Bagdad, Zentralirak, Nordprovinzen). Südirak und die Provinz Dhi Qar gehören zu den vergleichsweise ruhigeren Regionen; zahlreiche Quellen (Auswärtiges Amt, BAMF, UNHCR, IBC, ai) bestätigen die Verbesserung, wenngleich Anschläge weiterhin vorkommen. • Individuelle gefahrerhöhende Umstände des K. sind nicht belegt: Die Zugehörigkeit zur schiitischen Mehrheit begründet keine besondere individuelle Gefährdung; die behauptete frühere Mitgliedschaft oder Nähe zur Kommunistischen Partei ist unzureichend nachgewiesen und dort nachweislich nicht aktuell verfolgungsrelevant. • Die Vermutung nach Art.4 Abs.4 QRL greift nicht zu Gunsten des K., weil stichhaltige Gründe vorliegen, die einen erneuten ernsthaften Schadenseintritt widerlegen; ein innerer Zusammenhang zwischen etwaiger Vorschädigung und einem künftig drohenden Schaden ist nicht erkennbar. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG (nationale Regelung wegen extrem schlechter Lebensverhältnisse) liegt nicht vor: Mangels landesweiter Extremgefahr und angesichts der Sperrwirkung entfällt dieser Schutz; eine verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung ist nicht gegeben. • Ergebnis als rechtliche Folgerung: Weder das unionsrechtlich geprägte subsidiäre Abschiebungsverbot noch das nationale Abschiebungsverbot sind mit dem erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar; daher war die Abweisung der Klage rechtmäßig. Die Berufung des K. wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den K. nicht in seinen Rechten. Es besteht weder ein unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 2 AufenthG (Art.15 lit.c QRL) noch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG; die erforderliche erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben wurde nicht mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt. Die behaupteten individuellen gefahrerhöhenden Umstände (schiitische Religionszugehörigkeit, frühere Nähe/ Mitwirkung bei kommunistischen Organisationen) sind nicht hinreichend belegt und verdichten die allgemeine Gefährdung nicht auf die notwendige Weise. Die Kostenentscheidung trägt den Kläger und die Revision wurde nicht zugelassen.