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Beschluss

1 A 37/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn zwischenzeitlich eine Rechtsänderung eingetreten ist, die das Berufungsziel aussichtslos macht. • Die am 8.4.2011 in Kraft getretene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verbietet Ausnahmen bei der Zuteilung zwei- und dreistelliger Erkennungsnummern und beseitigt damit die Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Mitnahme eines zuvor zugeteilten zweistelligen Kennzeichens. • Die Behörde durfte vor der Neuregelung zweistellige Kennzeichen nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben und musste solche Kennzeichen bei Außerbetriebsetzung zurücknehmen; diese verwaltungsinterne Praxis war nicht als sachwidrig nachgewiesen. • Eine auf Landesebene angeordnete Aussetzung einer Bundesverordnung für einen Landkreis ist rechtsgrundlos und bindet das Gericht nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung zurückgewiesen wegen zwischenzeitlicher Änderung der FZV • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn zwischenzeitlich eine Rechtsänderung eingetreten ist, die das Berufungsziel aussichtslos macht. • Die am 8.4.2011 in Kraft getretene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verbietet Ausnahmen bei der Zuteilung zwei- und dreistelliger Erkennungsnummern und beseitigt damit die Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Mitnahme eines zuvor zugeteilten zweistelligen Kennzeichens. • Die Behörde durfte vor der Neuregelung zweistellige Kennzeichen nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben und musste solche Kennzeichen bei Außerbetriebsetzung zurücknehmen; diese verwaltungsinterne Praxis war nicht als sachwidrig nachgewiesen. • Eine auf Landesebene angeordnete Aussetzung einer Bundesverordnung für einen Landkreis ist rechtsgrundlos und bindet das Gericht nicht. Die Klägerin begehrte im Wege des Verpflichtungsprozesses die Zuteilung bzw. die verbindliche Mitnahme des amtlichen Kennzeichens SLS-... für den Fall, dass ihr derzeit zugelassenes Fahrzeug abgemeldet und ein neues Fahrzeug auf sie zugelassen werde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil das Kennzeichen bereits dem aktuellen Fahrzeug zugewiesen sei und die Behörde nach altem Recht Ermessensentscheidungen über kurze Erkennungsnummern treffen durfte. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; der Beklagte verwies auf eine zum 8.4.2011 in Kraft getretene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die Ausnahmen bei zwei- und dreistelligen Erkennungsnummern untersagt. Die Landrätin hatte versucht, die Neuregelung für den Landkreis auszusetzen; dies blieb ohne rechtliche Wirkung für das Gericht. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtsänderung: Für das angestrebte Verpflichtungsverfahren ist die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltende Rechtslage maßgeblich; daher ist die zwischenzeitliche Änderung der FZV zu berücksichtigen. • Materielle Auswirkung: Die Änderung der FZV (Art. 1 Nr. 1 c und Nr. 2) nahm die Bestimmungen über zwei- und dreistellige Erkennungsnummern in den Katalog der nicht ausnahmefähigen Vorschriften auf; seither dürfen solche Nummern nur Fahrzeugen zugeteilt werden, für die längere Nummern unzweckmäßig sind. • Konsequenz: Die Neuregelung beseitigt die Rechtsgrundlage für die dauerhafte Mitnahme eines zweistelligen Kennzeichens auf ein Folgefahrzeug, sodass das Berufungsziel aussichtslos ist. • Vorherige Rechtslage: Selbst unter altem Recht bestand kein durchschlagendes Argument für die Zulassung, weil die Behörde darlegte, kurze Kennzeichen nur in begrenztem Umfang und nicht dauerhaft an Halter zu vergeben, was die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat. • Landesanordnung: Eine auf politischen Erwägungen beruhende Anordnung der Landrätin, die Bundesverordnung örtlich auszusetzen, hat keine rechtliche Grundlage und bindet das Gericht nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung macht das angestrebte Verpflichtungsziel aussichtslos, weil nunmehr zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch Fahrzeugen zugeteilt werden dürfen, für die längere Nummern nicht geeignet sind. Eine örtliche Aussetzung der Verordnung durch die Landrätin ist rechtlich nicht tragfähig und ändert nichts an der Anwendung des Bundesrechts. Selbst ohne die Rechtsänderung wären die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen, da die Behörde gemäß ihrer bisherigen Ermessenspraxis keine dauerhafte Reservierung kurzer Kennzeichen für einen Halter bewilligte und die Klägerin dies nicht hinreichend widerlegt hat.