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Beschluss

2 B 347/10

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Beschwerdeverfahren kann eingestellt werden, wenn die Antragsteller ihre Beschwerde zurücknehmen. • Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens von den Antragstellern zu tragen. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist durch das Gericht festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde • Das Beschwerdeverfahren kann eingestellt werden, wenn die Antragsteller ihre Beschwerde zurücknehmen. • Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens von den Antragstellern zu tragen. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist durch das Gericht festzusetzen. Antragsteller legten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (10 L 2111/10) Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein. Während des Beschwerdeverfahrens nahmen die Antragsteller ihre Beschwerde zurück. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin die weitere Verfahrenslage und die Kosten- und Streitwertfestsetzung. Streitgegenstand war die Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach der Zurücknahme durch die Antragsteller. Es ging nicht um die materielle Entscheidung des ursprünglichen Inhalts des Verwaltungsgerichtsbeschlusses. Das Gericht entschied über die Verfahrenseinstellung, Kostenverteilung und Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. • Die Zurücknahme der Beschwerde führt nach den einschlägigen Vorschriften zur Einstellung des Verfahrens (§§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend angewandt). • Bei Einstellung des Verfahrens infolge Zurücknahme sind die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen (§§ 155 Abs. 2, 159 VwGO; ergänzend § 100 ZPO für die Kostenfolge). • Das Gericht hat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen; hier wurde der Wert auf 5.000 EUR bestimmt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG). • Der Beschluss des Verwaltungsgerichts selbst war nicht mehr anfechtbar, da das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde und damit keine materielle Überprüfung mehr erfolgte. Das Oberverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Antragsteller ihre Beschwerde zurückgenommen haben. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Mangels fortbestehender Anfechtungsinteressen bleibt der angegriffene Verwaltungsgerichts­beschluss ohne weitere inhaltliche Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht.