Beschluss
3 B 203/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf generelle Zulassung lückenloser Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Gemeinderatssitzungen.
• Die Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden (§ 43 Abs.1 KSVG) umfasst das Hausrecht und damit die Befugnis, Medienöffentlichkeit in Form von lückenlosen Videoaufzeichnungen zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Rates erforderlich ist.
• Ein Anspruch besteht jedoch darauf, dass der Ratsvorsitzende/ die zuständige Stelle ermessensfehlerfrei, verhältnismäßig und unter Abwägung der kollidierenden Interessen über die Zulassung von Rundfunkberichterstattung entscheidet.
• Datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Zulassung durch die Gemeinde sind nicht ohne Weiteres ausschlaggebend; für Rundfunkveranstalter gelten spezielle medienrechtliche Regelungen (SMG/RStV), ein einstimmiger Ratsbeschluss ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Zulassung lückenloser Videoaufzeichnungen von Stadtratssitzungen; Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung • Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf generelle Zulassung lückenloser Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Gemeinderatssitzungen. • Die Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden (§ 43 Abs.1 KSVG) umfasst das Hausrecht und damit die Befugnis, Medienöffentlichkeit in Form von lückenlosen Videoaufzeichnungen zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Rates erforderlich ist. • Ein Anspruch besteht jedoch darauf, dass der Ratsvorsitzende/ die zuständige Stelle ermessensfehlerfrei, verhältnismäßig und unter Abwägung der kollidierenden Interessen über die Zulassung von Rundfunkberichterstattung entscheidet. • Datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Zulassung durch die Gemeinde sind nicht ohne Weiteres ausschlaggebend; für Rundfunkveranstalter gelten spezielle medienrechtliche Regelungen (SMG/RStV), ein einstimmiger Ratsbeschluss ist hierfür nicht erforderlich. Eine private Rundfunkveranstalterin beantragte die generelle Erlaubnis, öffentliche Sitzungen des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken lückenlos in Ton und Bild zum Zweck der Rundfunkberichterstattung aufzuzeichnen. Die Ratsvorsitzende (Oberbürgermeisterin) verweigerte die Zulassung mit Hinweis auf Datenschutz- und Mitgliedschaftsrechte sowie mögliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Rates; in einer Sitzung stimmte ein Ratsmitglied gegen die Aufzeichnung, woraufhin die Aufzeichnung unterblieb. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zulassung; hiergegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte im Eilverfahren, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf generelle Zulassung zusteht und ob die Entscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft war. Es stellte auf die kollidierenden Rechtsgüter Rundfunkfreiheit, Informationsfreiheit, Selbstverwaltungsinteresse der Gemeinde und Persönlichkeitsrechte der Ratsmitglieder ab. • Grundrechtslage: Die Rundfunkfreiheit schützt medienspezifische Berichterstattung einschließlich Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten, reicht aber nicht weiter als die Informationsfreiheit in Bezug auf Eröffnung von Informationsquellen; Zugang steht dem, der nach der Rechtsordnung über das Bestimmungsrecht verfügt. • Gesetzliche Ermächtigung: § 43 Abs.1 KSVG verleiht dem Ratsvorsitzenden Sitzungsgewalt und Hausrecht, einschließlich der Befugnis, Modalitäten der Medienöffentlichkeit zu bestimmen oder Medienöffentlichkeit zu untersagen. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Einschränkung der Rundfunkfreiheit durch Ausübung des Hausrechts ist ein zulässiges, allgemeines Gesetzesziel; ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit ist nur durch ein erhebliches öffentliches Interesse an der unbeeinträchtigten Funktionsfähigkeit des Rates gerechtfertigt. • Folgen der Medienöffentlichkeit: Lückenlose Ton- und Bildaufzeichnung kann Verhalten und Willensbildung der Mandatsträger nachhaltig beeinflussen und dadurch die Arbeit und Funktionsfähigkeit des Rates beeinträchtigen; dies rechtfertigt Einschränkungen der Medienöffentlichkeit gegenüber Saalöffentlichkeit. • Gewicht der Persönlichkeitsrechte: Persönlichkeitsrechte der Ratsmitglieder sind im öffentlichen Amt reduziert und rechtfertigen in der Regel keinen generellen Ausschluss medienspezifischer Berichterstattung; individuelle Bedenken sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch Aufnahmeregelungen zu berücksichtigen (z.B. Nichtaufnahme bestimmter Mitglieder). • Datenschutzrecht: Ein genereller datenschutzrechtlicher Einwilligungsvorbehalt der Ratsmitglieder besteht nicht; für Rundfunkveranstalter gelten medienrechtliche Datenschutzregelungen (SMG, RStV), die eine Veröffentlichung journalistisch-redaktioneller Inhalte ermöglichen. • Verfahrensmangel: Die Antragsgegnerin hat den Antrag nicht ermessensfehlerfrei entschieden; sie war daher zu verpflichten, erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. • Rechtliches Ergebnis im Eilverfahren: Ein gebundener Anspruch auf generelle Zulassung lückenloser Videoaufzeichnungen besteht aller Voraussicht nach nicht, wohl aber ein Anspruch auf eine rechtmäßige, ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ratsvorsitzenden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde teilweise aufgehoben: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis 15.10.2010 erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden und bis zur Entscheidung die Antragstellerin zu öffentlichen Sitzungen des Stadtrates in der Weise zuzulassen, dass sie Videoaufzeichnungen mit dem ausschließlichen Zweck der Berichterstattung herstellen darf. Gleichzeitig wurde der Antrag in der Hauptsache im Übrigen zurückgewiesen, weil ein gebundener Anspruch auf generelle Zulassung lückenloser Ton- und Bildaufzeichnungen von Stadtratssitzungen aller Voraussicht nach nicht besteht. Maßgeblich war, dass das Hausrecht des Ratsvorsitzenden (§ 43 Abs.1 KSVG) eine zulässige Schranke der Rundfunkfreiheit darstellen kann, wenn die unbeeinträchtigte Funktion des Rates dies erfordert. Die Antragsgegnerin hat somit nicht endgültig gegen die Rundfunkfreiheit zu entscheiden, sondern eine ermessensfehlerfreie, verhältnismäßige und gleichbehandelnde Entscheidung zu treffen, wobei datenschutzrechtliche Sonderregeln für Rundfunkveranstalter zu beachten sind.