Beschluss
1 A 214/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein altes Wasserentnahmerecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn es mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde.
• Die Behörde muss bei typischer langjähriger Nichtausübung nicht ausführlich begründen; die gesetzliche Regelung sieht insoweit ein intendiertes Ermessen zugunsten des Widerrufs vor (§ 15 Abs.4 Satz2 Nr.1 WHG).
• Fehlt die Begründung im Bescheid, kann die Behörde diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachholen; eine nachgeholte ausführliche Darstellung kann die Aussichtslosigkeit der Klage begründen.
• Selbst bei Streit über die Rechtsnatur eines eingetragenen Rechts (alt vs. neu) greift regelmäßig die Widerrufsvorschrift; gegebenenfalls gelten gleichwertige Widerrufsregelungen des WHG/alt (z. B. §12 Abs.2 Nr.1 WHG).
Entscheidungsgründe
Widerruf alten Wasserrechts bei mehrjähriger Nichtausübung rechtmäßig • Ein altes Wasserentnahmerecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn es mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde. • Die Behörde muss bei typischer langjähriger Nichtausübung nicht ausführlich begründen; die gesetzliche Regelung sieht insoweit ein intendiertes Ermessen zugunsten des Widerrufs vor (§ 15 Abs.4 Satz2 Nr.1 WHG). • Fehlt die Begründung im Bescheid, kann die Behörde diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachholen; eine nachgeholte ausführliche Darstellung kann die Aussichtslosigkeit der Klage begründen. • Selbst bei Streit über die Rechtsnatur eines eingetragenen Rechts (alt vs. neu) greift regelmäßig die Widerrufsvorschrift; gegebenenfalls gelten gleichwertige Widerrufsregelungen des WHG/alt (z. B. §12 Abs.2 Nr.1 WHG). Die Klägerin betrieb bis Ende 2002 eine Brauerei und hatte ein im Wasserbuch eingetragenes altes Recht zur Grundwasserförderung aus einem 70 m tiefen Brunnen. Historische Bescheide hatten das alte Recht um eine widerrufliche Befugnis zur zusätzlichen Förderung erweitert und spätere Bescheide die Gesamtfördermenge begrenzt bzw. Teile aufgehoben. Nach Einstellung des Brauereibetriebs wurde das alte Entnahmerecht mit Bescheid vom 4.6.2009 widerrufen; als Rechtsgrund wurde auf die Vorschrift über den widerruf rech der alten Rechte verwiesen (§15 Abs.4 Satz2 Nr.1 WHG). Die Klägerin klagte erfolglos; das Verwaltungsgericht hielt den Widerruf für rechtmäßig. Die Klägerin begehrte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Einordnung: Die Rechte im Wasserbuch sind als altes Recht und daneben befindliche widerrufliche Befugnis zu unterscheiden; die Bescheide von 1966 und 1995 zeigen eine Zweiteilung der Rechtsqualität, sodass das streitgegenständliche Recht als altes Recht zu behandeln ist. • Tatbestandlicher Widerrufsvoraussetzung: Das alte Recht wurde seit Einstellung des Brauereibetriebs Ende 2002 ununterbrochen nicht ausgeübt; damit war der Widerruf nach der dreijährigen Nichtausübungsvorschrift des §15 Abs.4 Satz2 Nr.1 WHG gerechtfertigt. • Ermessen und Begründungspflicht: Bei typischer langjähriger Nichtausübung ist das Ermessen der Behörde in Richtung Widerruf „intendiert“, sodass eine sehr detaillierte Begründung im Bescheid nicht erforderlich ist; nur bei Aussicht auf baldige Wiederaufnahme der Nutzung oder besonderen entgegenstehenden Interessen müsste abgewichen werden. • Nachholung der Begründung: Selbst wenn die Begründung im Bescheid unvollständig gewesen wäre, kann die Behörde die erforderlichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren nachholen (§45 Abs.1 Nr.2, Abs.2 SVwVfG); hier hat der Beklagte im Klageerwiderungsschrift die Erwägungen offengelegt, die das Widerrufsersuchen tragen. • Öffentlich-rechtliche Zweckrichtung: Ziel der Regelung ist die Wiederherstellung der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und die Verfügung über den Wasserschatz; ein gesondertes konkretes öffentliches Interesse ist nicht erforderlich. • Konsequenz bei abweichender Einordnung: Selbst bei Annahme, das Recht sei als neue Bewilligung zu qualifizieren, greifen gleichwertige Widerrufsregelungen des WHG (z. B. §12 Abs.2 Nr.1 WHG), die ebenfalls den entschädigungslosen Widerruf bei dreijähriger Nichtausübung erlauben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, Streitwert 5.000 Euro. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen entschädigungslosen Widerruf des alten Wasserentnahmerechts vorliegen und die Ermessensausübung der Behörde rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine fehlende oder knappe Begründung im ursprünglichen Bescheid schadet der Aufhebung nicht, weil das Gesetz für den Regelfall der langjährigen Nichtnutzung ein intendiertes Ermessen zugunsten des Widerrufs vorsieht und die Behörde ihre Erwägungen im Gerichtsverfahren hinreichend offengelegt hat. Die Klage war daher aussichtslos, weshalb die Berufung nicht zuzulassen war.