Beschluss
3 E 517/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen eine Kostenfestsetzung nach Rücknahme der Klage kann Beschwerde eingelegt werden; die Sache kann jedoch bereits an der Unangreifbarkeit der zugrunde liegenden Entscheidungen scheitern.
• Ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO für kostenrechtliche Rechtsbehelfe ist zweifelhaft; das Gericht lässt die Frage offen.
• Die nach den Vorschriften des RVG und des Vergütungsverzeichnisses berechnete Kostenfestsetzung ist überprüfbar, aber nicht zu beanstanden, wenn die Kostengrundlagen (Kostentragungspflicht und Streitwert) bereits rechtskräftig feststehen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach Klagerücknahme bleibt ohne Erfolg • Gegen eine Kostenfestsetzung nach Rücknahme der Klage kann Beschwerde eingelegt werden; die Sache kann jedoch bereits an der Unangreifbarkeit der zugrunde liegenden Entscheidungen scheitern. • Ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO für kostenrechtliche Rechtsbehelfe ist zweifelhaft; das Gericht lässt die Frage offen. • Die nach den Vorschriften des RVG und des Vergütungsverzeichnisses berechnete Kostenfestsetzung ist überprüfbar, aber nicht zu beanstanden, wenn die Kostengrundlagen (Kostentragungspflicht und Streitwert) bereits rechtskräftig feststehen. Der Kläger hatte eine Klage zurückgenommen; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 16.320 Euro fest. Auf Antrag der Beklagten setzte die Urkundsbeamtin die von dem Kläger zu erstattenden Anwaltskosten per Kostenfestsetzungsbeschluss auf 961,28 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen die Kostenfestsetzung und begehrte gerichtliche Entscheidung; im Erinnerungssowie im Beschwerdeverfahren machte er hauptsächlich geltend, die Streitwertfestsetzung sei unrichtig und seine Klage hätte Erfolg haben müssen. Das Verwaltungsgericht und anschließend der Senat wiesen Erinnerung und Beschwerde zurück. Der Senat prüfte auch, ob ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO besteht, ließ diese Frage offen und begründete die Entscheidung materiell mit der Unangreifbarkeit der zugrunde liegenden Entscheidungen und der materiellen Richtigkeit der Berechnung nach RVG. • Die Beschwerde war formell statthaft und fristgerecht eingelegt; es bleibt jedoch offen, ob in kostenrechtlichen Verfahren ein Vertretungszwang nach § 67 Abs.4 VwGO gilt. • Die maßgeblichen Ausgangspunkte der Kostenfestsetzung sind die Kostentragungspflicht des Klägers nach Rücknahme der Klage (§ 155 Abs.2 VwGO) und die bereits bestätigte Streitwertfestsetzung auf 16.320 Euro; gegen diese Grundlagen kann im vorliegenden Verfahren nicht erneut vorgegangen werden. • Die Urkundsbeamtin berechnete die Vergütung nach §§ 13, 2 Abs.2 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV sowie Nr. 7002 und Nr. 7008 VV: 1,3 Verfahrensgebühr (787,80 Euro), Pauschale für Post/TK (20 Euro) und 19% Umsatzsteuer (153,48 Euro) ergeben 961,28 Euro; diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. • Der Kläger hat keine konkreten, substantiellen Einwendungen gegen die einzelnen Berechnungsposten vorgetragen; insoweit besteht kein Anlass, die Kostenfestsetzung zu beanstanden. • Mangels Erfolg der Beschwerde war die Zurückweisung an die Kostenfolge des § 154 Abs.2 VwGO zu binden; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Kostenfestsetzung in Höhe von 961,28 Euro entspricht den gesetzlichen Vorschriften (RVG und VV) und beruht auf der unanfechtbaren Feststellung der Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme und der bestätigten Streitwertfestsetzung (16.320 Euro). Konkrete Angriffspunkte gegen die Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen, weshalb die materiellen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung gegeben sind. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.