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Urteil

3 A 154/08

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ setzt die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG einschließlich der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen voraus. • Bei der Feststellung, ob in Forschung und Lehre „hervorragende Leistungen“ vorliegen, steht der Hochschule ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Gerichte dürfen diesen nur eingeschränkt überprüfen. • Überschreitet die Bewerberin die gesetzliche Altersgrenze (Pensionsalter), fehlen die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und ein einklagbarer Anspruch auf Verleihung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bei fehlenden Voraussetzungen • Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ setzt die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG einschließlich der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen voraus. • Bei der Feststellung, ob in Forschung und Lehre „hervorragende Leistungen“ vorliegen, steht der Hochschule ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Gerichte dürfen diesen nur eingeschränkt überprüfen. • Überschreitet die Bewerberin die gesetzliche Altersgrenze (Pensionsalter), fehlen die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und ein einklagbarer Anspruch auf Verleihung besteht nicht. Die Klägerin, habilitiert und bis 2004 als Lehrkraft an der beklagten Universität tätig, beantragte 2006 die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“. Das zuständige Dekanat ließ das Verfahren nicht eröffnen, weil drei von vier Gutachtern der Fachrichtung die Ernennung nicht befürworteten; das Dekanat und später das Präsidium lehnten eine Antragstellung beziehungsweise Verleihung ab. Die Klägerin erhob Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Verpflichtung zur Verleihung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Hauptsächliche Streitpunkte sind, ob § 43 Abs. 2 SUG auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen des § 33 SUG verweist, ob die Klägerin die in § 43 Abs. 2 SUG geforderte mindestens fünfjährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit erfüllt und ob ihre Leistungen in Forschung und Lehre als „hervorragend“ zu bewerten sind. Die Klägerin rügt unzureichende Würdigung der fachlichen Stellungnahmen und beruft sich teils auf quantitative Publikationsnachweise; die Beklagte beruft sich auf Einschätzungsprärogative und das Überschreiten der Altersgrenze. • Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 2 SUG: Verleihung nur auf Antrag des zuständigen Dekanats, nach Anhörung des Senats, an Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen; regelmäßig ist eine mindestens fünfjährige selbständige Tätigkeit erforderlich. • Die Hochschule verfügt über eine Einschätzungsprärogative bei der Beurteilung, ob „hervorragende Leistungen“ vorliegen; diese ist durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, daher ist die richterliche Überprüfung auf Formfehler und offensichtliche Ermessensfehler beschränkt, nicht jedoch auf eine vollständige inhaltliche Neubewertung wissenschaftlicher Leistungen. • Die Klägerin hat ihren Vortrag überwiegend quantitativ (Anzahl der Publikationen) geführt; dies reicht nicht aus, um den Entscheidungsspielraum der Hochschule zu reduzieren oder ein Ermessen auf null zu setzen. Vorgelegte Unterstützerschreiben und Vergleichsbehauptungen sind unsubstantiiert. • § 43 Abs. 2 SUG verweist nach Wortlaut und Systematik auf die gesamten Einstellungsvoraussetzungen des § 33 SUG, also auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Daraus folgt, dass das Überschreiten der Altersgrenze die Voraussetzungen ausschließt. • Die Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt das Pensionsalter überschritten und erfüllte zudem die Regelvoraussetzung der fünfjährigen selbständigen Tätigkeit erst nicht eindeutig; damit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, sodass weder ein Anspruch auf Verleihung noch auf erneute Entscheidung besteht. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen einklagbaren Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“. Entscheidungsrelevant war zum einen der weite, verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungsspielraum der Universität bei der Feststellung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre, der durch quantitative Veröffentlichkeitsangaben der Klägerin nicht entkräftet wurde. Zum anderen verweist § 43 Abs. 2 SUG auf die in § 33 SUG enthaltenen allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen; die Klägerin hatte zum relevanten Zeitpunkt die Altersgrenze überschritten, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verleihung nicht vorlagen. Daher war die Ablehnung durch das Dekanat und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig und die Klage zu Recht abgewiesen worden; Kosten trägt die Klägerin.