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Beschluss

2 A 471/08

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren kann wegen einer rein auf die materielle Sachverhaltswürdigung gestützten Ablehnung des Klägers versagt werden; eine andere Bewertung des Vortrags begründet allein keine Gehörsverletzung. • Hilfsweise gestellte Beweisanträge bedürfen keiner förmlichen Entscheidungsablehnung durch Beschluss; das Gericht muss auf sie eingehen, darf sie aber ablehnen, wenn sie unsubstantiiert oder Ausforschungsbeweise sind. • Die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens kann die Glaubhaftigkeitsprüfung eines behaupteten Verfolgungsschicksals nicht ersetzen, wenn der Sachvortrag insgesamt widersprüchlich, lückenhaft oder unsubstantiiert ist. • Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessrechtlich haltbar ist und die Entscheidung erkennbar willkürlich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Sachvortragszweifeln und unbegründeten Beweisanträgen abgewiesen • Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren kann wegen einer rein auf die materielle Sachverhaltswürdigung gestützten Ablehnung des Klägers versagt werden; eine andere Bewertung des Vortrags begründet allein keine Gehörsverletzung. • Hilfsweise gestellte Beweisanträge bedürfen keiner förmlichen Entscheidungsablehnung durch Beschluss; das Gericht muss auf sie eingehen, darf sie aber ablehnen, wenn sie unsubstantiiert oder Ausforschungsbeweise sind. • Die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens kann die Glaubhaftigkeitsprüfung eines behaupteten Verfolgungsschicksals nicht ersetzen, wenn der Sachvortrag insgesamt widersprüchlich, lückenhaft oder unsubstantiiert ist. • Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessrechtlich haltbar ist und die Entscheidung erkennbar willkürlich ist. Der türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft beantragte 2006 Asyl mit dem Vorbringen, er habe sich politisch für die kurdische Sache engagiert, sei 2005 in den Irak zur PKK-Guerilla gegangen, habe dort in einem Lager gelebt, sei wegen Epilepsie behandelt worden, habe sich später in Syrien aufgehalten und sei mit gefälschtem Pass über die Türkei und Frankreich nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration lehnte den Antrag 2007 ab; es bezweifelte die Glaubhaftigkeit zentraler Angaben und verneinte Abschiebungshindernisse und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab und begründete dies mit pauschalen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des Klägers. Beweisanträge des Klägers, u. a. für ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und Zeugenerhebungen, wurden nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder als Ausforschungsbeweis verworfen. Der Kläger rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte die Zulassung der Berufung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 2 AsylVfG ist statthaft, die Prüfung im Zulassungsverfahren ist jedoch eingeschränkt auf die in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründe. • Gehörsrecht: Eine rein materielle andere Bewertung der Tatsachen durch das Revisionsgericht ist keine Gehörsverletzung; das Gericht hat die Vorträge des Klägers zur Kenntnis genommen und hinreichend gewürdigt (§ 108 VwGO, Art.103 GG). • Beweisanträge: Hilfsweise gestellte Beweisanträge bedürfen keiner förmlichen Ablehnung; das Gericht muss auf sie eingehen, darf sie jedoch als unbrauchbar zurückweisen, wenn sie unsubstantiiert sind oder sich als Ausforschungsbeweis darstellen (§ 86 VwGO). • Gutachten zu Epilepsie: Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens würde die fehlende Substanz des Verfolgungsvortrags nicht ersetzen; eine Behauptung eingeschränkter Aussagefähigkeit kann nicht dazu führen, dass lückenhafte Angaben als wahr unterstellt werden. • Glaubhaftigkeit des Vortrags: Das Verwaltungsgericht hat widersprüchliche, pauschale und nicht substantiiert vorgetragene Angaben festgestellt (z. B. Aufenthalt im PKK-Lager, Festnahmeereignisse, Rückkehr über die Türkei) und diese Mängel erschweren oder verhindern eine positive Glaubhaftkeitsüberzeugung für die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. • Willkürprüfung: Die Ablehnung der Beweisanträge und die Bewertung des Sachvortrags sind nicht erkennbar willkürlich; das Gericht hat nachvollziehbare Gründe dargelegt, warum weitere Ermittlungen keinen Erfolg versprechen und die Mitwirkungspflicht des Klägers unzureichend war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, weil der Kläger seinen Verfolgungsvortrag nicht glaubhaft gemacht hat und die gestellten Beweisanträge unsubstantiiert oder als Ausforschungsbeweis einzustufen waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht feststellbar, weil das Gericht die Vorbringen gewürdigt und die Anträge sachgerecht behandelt hat. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist unanfechtbar.