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Urteil

1 A 44/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Teile einer Bundesautobahn durch eine kommunale Satzung ist im Saarland zulässig, sofern das Niederschlagswasser in die kommunale Kanalisation eingeleitet wird (§§ 9, 10, 12 ABGS; §§ 4 Abs.2, 6 Abs.1 KAG). • Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung ist verfassungsrechtlich nur insoweit zulässig, als sie einen Mangel einer nichtigen Vorgängersatzung behebt; die Einführung einer Gebührenpflicht für zuvor nicht gebührenpflichtige Nutzer (echte Rückwirkung) verletzt Vertrauen und ist unzulässig, wenn die Betroffenen nicht mit der Änderung rechnen mussten. • Bei unklarer Anschluss- bzw. Einleitungsstruktur sind weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich; teilerledigte Streitstände können durch Bescheidänderung erledigt und Verfahren insoweit eingestellt werden.
Entscheidungsgründe
Niederschlagswassergebühren für Autobahnflächen: Zulässigkeit der kommunalen Heranziehung, Unzulässigkeit echter Rückwirkung für 1999 • Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Teile einer Bundesautobahn durch eine kommunale Satzung ist im Saarland zulässig, sofern das Niederschlagswasser in die kommunale Kanalisation eingeleitet wird (§§ 9, 10, 12 ABGS; §§ 4 Abs.2, 6 Abs.1 KAG). • Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung ist verfassungsrechtlich nur insoweit zulässig, als sie einen Mangel einer nichtigen Vorgängersatzung behebt; die Einführung einer Gebührenpflicht für zuvor nicht gebührenpflichtige Nutzer (echte Rückwirkung) verletzt Vertrauen und ist unzulässig, wenn die Betroffenen nicht mit der Änderung rechnen mussten. • Bei unklarer Anschluss- bzw. Einleitungsstruktur sind weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich; teilerledigte Streitstände können durch Bescheidänderung erledigt und Verfahren insoweit eingestellt werden. Die Mittelstadt St. Ingbert führte rückwirkend zum 01.01.1999 durch Satzung eine gesplittete Abwassergebühr für Niederschlagswasser ein. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin (Landesbetrieb/Landesamt für Straßenwesen, Träger der Autobahnen) für 1999 und 2000 Kanalbenutzungsgebühren fest; ursprünglich für größere Flächen, später nach Bescheidänderung für jeweils 109.986,00 EUR pro Jahr. Die Klägerin erhob Klage und rügte u.a. unzulässige Rückwirkung, fehlende Mitwirkung des Beklagten bei Flächenberechnung, sowie Befreiungsansprüche aus früheren Vereinbarungen und Ortsdurchfahrtsrichtlinien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG hat zur Berufung verhandelt, Teile des Verfahrens für erledigt erklärt und streitige Anteile überprüft. • Rechtsgrundlage und Vereinbarkeit: Die kommunale Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung (ABGS §§ 9,10,12) bildet eine verfassungskonforme Grundlage zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren, soweit Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird; dies steht im Einklang mit §§ 4 Abs.2, 6 Abs.1 KAG. • Keine gesetzliche Gebührenfreistellung im Saarland: Anders als in einigen Bundesländern enthalten das Saarländische KAG, Straßengesetz oder Wassergesetz keine gesetzliche Sperre gegen die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung; eine Heranziehung von Eigentümer oder Baulastträger ist daher möglich, wenn die Satzung dies vorsieht. • Bundesrechtliche Straßenbaulast nicht entgegenstehend: Die Regelungen des FStrG und die Straßenbaulast verhindern nicht, dass ein Straßenbaulastträger, der die städtische Kanalisation zur Oberflächenentwässerung nutzt, nach kommunaler Satzung gebührenpflichtig wird (Bestand: BVerwG). • Tatsächliche Gebührenpflicht für 2000 (Teilbetrag): Für Teile der BAB 6 (insgesamt 106.342 m²) steht fest, dass das Niederschlagswasser direkt in die städtische Kanalisation eingeleitet wird; daraus ergibt sich eine berechtigte Gebührenforderung in Höhe von 64.158,72 EUR für 2000. • Unklare Flächen und weiterer Aufklärungsbedarf: Für weitere Teilflächen (insgesamt 28.645 m²) und wegen Differenzen zwischen Gutachten und Beklagtem sind zusätzliche Ermittlungen erforderlich; hierüber erließ das Gericht einen Aufklärungsbeschluss. • Rückwirkungsverbot für 1999: Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum 01.01.1999 verpflichtet die Klägerin erstmals für ein bereits abgeschlossenes Veranlagungsjahr und stellt echte Rückwirkung dar; da die Klägerin nicht mit der Gebührenpflicht rechnen musste, ist dies verfassungsrechtlich unzulässig und verletzt berechtigtes Vertrauen. • Differenzierung echte/unechte Rückwirkung: Für diejenigen Nutzer, die bereits unter der Vorgängersatzung gebührenpflichtig gewesen wären, ist eine rückwirkende Änderung des Gebührenmaßstabs (unechte Rückwirkung) unter den nach der Rechtsprechung gegebenen Voraussetzungen zulässig; dies gilt nicht zugunsten der Klägerin im Jahr 1999, weil sie zuvor nicht gebührenpflichtig war. • Erledigung durch Bescheidänderung: Die Parteien erklärten für Teile des streitigen Betrags die Erledigung; das Verfahren wurde insoweit eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als der Beklagte die Klägerin ursprünglich für 1999 und 2000 zu höheren Niederschlagswassergebühren herangezogen hatte. Die Berufung wurde zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Heranziehung zu Gebühren für bestimmte 2000-Flächen (insgesamt 64.158,72 EUR) abgewiesen hatte; dieser Betrag ist gerechtfertigt, weil nachgewiesen ist, dass dieses Niederschlagswasser direkt in die städtische Kanalisation gelangt und die Satzung als Rechtsgrundlage zutreffend ist. Zugleich wurde der Bescheid in der Gestalt aufgehoben, dass die Klägerin für das Jahr 1999 nicht zu Zahlungen in Höhe von 109.986,00 EUR herangezogen werden darf, da die rückwirkende Festsetzung für 1999 eine unzulässige echte Rückwirkung darstellt und das Vertrauen der Klägerin schutzwürdig war. Für weitere Teile der Forderung für 2000 (45.827,28 EUR) sind ergänzende Ermittlungen erforderlich; über die Kostenentscheidung wird im Schlussurteil befunden. Die Revision wurde nicht zugelassen.