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Beschluss

3 Q 114/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung von Abschiebungsschutz ist zurückzuweisen, wenn kein neuer Klärungsbedarf hinsichtlich grundsätzlicher Fragen besteht. • Eine pauschale Annahme von Gruppenverfolgung großer Volksgruppen im Irak wurde bereits negativ entschieden und begründet keine Zulassung. • Die Voraussetzungen einer Extremgefahr i.S. von § 60 Abs. 7 AufenthG sind trotz hoher Opferzahlen des Untergrundkriegs nicht erfüllt, weil die individuelle Todes- oder schwerer Verletzungswahrscheinlichkeit für jeden Rückkehrer zu gering ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine neue Grundsatzfrage zu Gruppenverfolgung oder Extremgefahr im Irak • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung von Abschiebungsschutz ist zurückzuweisen, wenn kein neuer Klärungsbedarf hinsichtlich grundsätzlicher Fragen besteht. • Eine pauschale Annahme von Gruppenverfolgung großer Volksgruppen im Irak wurde bereits negativ entschieden und begründet keine Zulassung. • Die Voraussetzungen einer Extremgefahr i.S. von § 60 Abs. 7 AufenthG sind trotz hoher Opferzahlen des Untergrundkriegs nicht erfüllt, weil die individuelle Todes- oder schwerer Verletzungswahrscheinlichkeit für jeden Rückkehrer zu gering ist. Der Kläger, Angehöriger einer arabischen Volksgruppe und muslimischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm Abschiebungsschutz versagte. Er rügt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in mehreren Punkten: erstens, ob im Irak Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht bzw. ob seine Volksgruppe Gruppenverfolgung erfährt; zweitens, ob im Irak eine Extremgefahr im Sinne des Aufenthaltsrechts besteht, die jeden Normalbürger träfe; drittens, Rückführungsfragen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte diese Rügen unter Bezug auf eigene Vorentscheidung(en) und aktuelle Opferzahlen des Untergrundkriegs. • Entscheidungsbefugnis: Im Einvernehmen konnte der Vorsitzende entscheiden (§ 87a Abs.2 VwGO). • Zur Gruppenverfolgung: Die Frage, ob die arabische Mehrheitsgruppe im Irak einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure unterliegt, ist grundsätzlich klärungsfähig, aber bereits im Grundsatzurteil des Senats (29.09.2006, 3 R 6/06) negativ entschieden; es besteht kein neuer Klärungsbedarf. • Zur Extremgefahr (§ 60 Abs.7 AufenthG): Der Senat nimmt die Opferzahlen des Untergrundkriegs (in der Bandbreite bis ca. 100.000) zur Kenntnis, verwirft aber höhere Schätzungen als methodisch ungeeignet. Bezogen auf die Bevölkerung ergibt sich eine Anschlagsdichte von etwa 0,37 %, sodass die individuelle Wahrscheinlichkeit, alsbald schwer verletzt oder getötet zu werden, zu gering ist, um eine Extremgefahr i.S. der Rechtsprechung bzw. des systemgleichen Art.15c der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG zu bejahen. • Zur Rückführung: Nach Beschlusslage der Innenministerkonferenz werden derzeit nur in Deutschland verurteilte Straftäter in den Irak zurückgeführt; dies ändert nichts an der fehlenden Zulassungsgrundlage. • Verfahrensrechtlich und kostenseitig: Kein Raum für Zulassung; Kostenentscheidung gestützt auf §§ 154 Abs.2 VwGO, 83b AsylVfG; Gegenstandswert nach § 30 RVG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil keine neuen grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen und die bereits entschiedenen Fragen zur Gruppenverfolgung und zur Extremgefahr im Irak keiner abweichenden Bewertung zugänglich sind. Insbesondere erfüllt die Lage im Irak nach aktueller Rechtsprechung und Schadenszahlen nicht die Voraussetzungen einer Extremgefahr nach § 60 Abs.7 AufenthG bzw. der einschlägigen unionsrechtlichen Maßstäbe. Die außergerichtlichen Kosten des zulassungsrechtlich kostenfreien Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.