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Urteil

2 R 9/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine an der Grundstücksgrenze angelegte Garage kann nach Landesbauordnungsrecht auch dann privilegiert sein, wenn sie baulich mit dem Wohnhaus verbunden ist, sofern sie in den genehmigten Unterlagen als in den Abstandsflächen nur als Garage zu nutzender, verselbständigungsfähiger Baukörper ausgestaltet ist. • Eine funktionsbezogene Auslegung des Grenzgaragenprivilegs ist vereinbar mit bundesplanungsrechtlichen Vorschriften (BauNVO); das Landesrecht darf die Zulassung von Grenzanbauten näher regeln. • Die Abwägung nach § 34 BauGB führt nicht zur Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes, wenn die nach Landesrecht zulässigen Maße eingehalten sind und die optischen Auswirkungen nicht außergewöhnlich unzumutbar sind.
Entscheidungsgründe
Grenzgarage mit integriertem Hobbyraum als privilegierte Grenzbauweise zulässig • Eine an der Grundstücksgrenze angelegte Garage kann nach Landesbauordnungsrecht auch dann privilegiert sein, wenn sie baulich mit dem Wohnhaus verbunden ist, sofern sie in den genehmigten Unterlagen als in den Abstandsflächen nur als Garage zu nutzender, verselbständigungsfähiger Baukörper ausgestaltet ist. • Eine funktionsbezogene Auslegung des Grenzgaragenprivilegs ist vereinbar mit bundesplanungsrechtlichen Vorschriften (BauNVO); das Landesrecht darf die Zulassung von Grenzanbauten näher regeln. • Die Abwägung nach § 34 BauGB führt nicht zur Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes, wenn die nach Landesrecht zulässigen Maße eingehalten sind und die optischen Auswirkungen nicht außergewöhnlich unzumutbar sind. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses, unmittelbar nördlich liegt das Grundstück des Beigeladenen mit einer an der gemeinsamen Grenze stehenden Doppelgarage. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren einen Bauschein für die Errichtung eines Garagendachs und die Schaffung eines Hobbyraums im Dachraum; in den Plänen ist eine feuerbeständige Trennwand 3 m von der Grenze vorgesehen. Die Kläger widersprachen und rügten, die Garage sei in das Wohnhaus integriert und dürfe daher nicht privilegiert werden; sie beriefen sich auf frühere Rechtsprechung. Verwaltungsgericht und Senat haben die Genehmigung verteidigt. Streitgegenstand ist, ob die genehmigte Umgestaltung der Garage gegen Abstandsflächenrecht oder gegen Einfügen nach § 34 BauGB verstößt. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Genehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Maßgeblich ist das Abstandsflächenrecht nach der LBO 1996 (vgl. §§ 6, 7 LBO 1996): Das Grenzgaragenprivileg des § 7 Abs.3 LBO 1996 erfasst auch Garagen, die baulich mit dem Wohnhaus verbunden sind, sofern sie als selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper ausgestaltet sind und die maßlichen Vorgaben (Länge, mittlere Wandhöhe, Dachneigung) eingehalten werden. • Die genehmigten Pläne zeigen eine an der Grenze zulässige Grenzgarage (8,50 m Länge, mittlere Wandhöhe 2,80 m, Dachneigung 45°) und eine geschlossene, feuerbeständige Trennwand in 3 m Abstand, die den zur Grenze gehörenden Bereich von dem zugänglichen Hobbyraum abgrenzt; damit ist die Nutzung des Grenzbereichs auf die privilegierte Garagennutzung beschränkt. • Die Auslegung des Landesrechts steht nicht im Widerspruch zur BauNVO (§§ 22, 23 BauNVO); das Landesrecht hat insoweit Gestaltungsbefugnisse, und eine funktionsbezogene Betrachtung ist vereinbar mit bundesrechtlichen Vorgaben. • Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB liegt nicht vor: Die maßlichen Vorgaben sind eingehalten, die optisch-räumlichen Auswirkungen sind nicht so gravierend, dass sie eine Unzumutbarkeit begründen würden. • Neuere Änderungen der LBO (2004) verstärken nur die Zulässigkeit entsprechender Grenzgaragen; selbst wenn materielle Rechtsänderungen eingetreten wären, ändert dies nichts am Ergebnis im Nachbaranfechtungsprozess. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung für die bis an die Grenze reichende Garage mit dem im Dachraum vorgesehenen Hobbyraum verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Entscheidend ist, dass die genehmigten Unterlagen die Garage als verselbständigungsfähigen Baukörper mit Einhaltung der maßlichen Voraussetzungen ausweisen und dass eine geschlossene feuerbeständige Trennwand in 3 m Abstand die Nutzung des Grenzbereichs auf die privilegierte Garagennutzung beschränkt. Eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorgaben (§§ 22, 23 BauNVO) oder des Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB ist nicht gegeben. Die Kläger tragen die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.