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Urteil

2 R 4/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausweisung wegen vorsätzlicher Falschangaben in einem Aufenthaltsverfahren kann nach § 46 Nr.2 AuslG auch gelten, wenn die Falschangaben vor Inkrafttreten der Neufassung des § 46 Nr.1 AuslG gemacht wurden. • Die Neufassung des § 46 Nr.1 AuslG mit Belehrungsvoraussetzung ist auf Altfälle nicht anwendbar, in denen keine Hinweispflicht vor der Befragung bestanden hat. • Vorsätzlich begangene Straftaten nach § 92 II Nr.2 AuslG sind grundsätzlich keine geringfügigen Verstöße im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr.2 AuslG ist die Ausweisung rechtmäßig; eine nachträgliche Einschränkung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz greift in Altfällen nicht ein.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen vorsätzlicher Falschangaben: Anwendung von § 46 Nr.2 AuslG in Altfällen • Eine Ausweisung wegen vorsätzlicher Falschangaben in einem Aufenthaltsverfahren kann nach § 46 Nr.2 AuslG auch gelten, wenn die Falschangaben vor Inkrafttreten der Neufassung des § 46 Nr.1 AuslG gemacht wurden. • Die Neufassung des § 46 Nr.1 AuslG mit Belehrungsvoraussetzung ist auf Altfälle nicht anwendbar, in denen keine Hinweispflicht vor der Befragung bestanden hat. • Vorsätzlich begangene Straftaten nach § 92 II Nr.2 AuslG sind grundsätzlich keine geringfügigen Verstöße im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr.2 AuslG ist die Ausweisung rechtmäßig; eine nachträgliche Einschränkung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz greift in Altfällen nicht ein. Der Beigeladene, ghanaischer Staatsangehöriger, kam 1991 nach Deutschland, stellte erfolglos Asylantrag und heiratete 1992 eine deutsche Staatsangehörige. Er erhielt befristete und später unbefristete Aufenthaltserlaubnisse, nachdem er schriftlich das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft behauptet hatte. Später gab die frühere Ehefrau an, es handele sich um eine Scheinehe; gegen den Beigeladenen wurde wegen unrichtiger Angaben/Verstoßes gegen das Ausländergesetz strafrechtlich verurteilt. Die Ausländerbehörde verfügte 2002 seine Ausweisung nach § 45 i.V.m. § 46 Nr.2 AuslG wegen nicht nur geringfügiger Falschangaben. Der Widerspruchsausschuss hob die Ausweisung auf mit der Begründung, die nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderte Nr.1 des § 46 AuslG sei vorrangig anzuwenden und für viele Falschangaben einschlägig; dort sei jedoch eine vorherige Belehrung erforderlich, die hier nicht gegeben war. Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid der Behörde auf; die Behörde legte Berufung ein. • Tatbestand: Der Beigeladene hat durch mehrfache unrichtige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft den Tatbestand des § 92 II Nr.2 AuslG verwirklicht; dies wurde durch ein Strafurteil bestätigt. • Anwendbare Normen: § 45 AuslG i.V.m. § 46 Nr.2 AuslG (Ausweisung bei nicht nur vereinzeltem oder nicht geringfügigem Verstoß); § 92 II Nr.2 AuslG (Strafbarkeit unrichtiger Angaben zur Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis); Neufassung des § 46 Nr.1 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit Belehrungsvoraussetzung. • Gewichtungsentscheidung: Vorsätzlich begangene Straftaten nach § 92 II Nr.2 AuslG sind regelmäßig nicht geringfügig; vorliegend sprechen das Strafurteil und das verhängte Strafmaß gegen die Annahme von Geringfügigkeit. • Anwendungsbereich der Neuregelung: Die Neufassung des § 46 Nr.1 AuslG mit der Belehrungsvoraussetzung stellt ein eigenes Tatbestandsmerkmal dar, findet aber auf Altfälle keine Anwendung, in denen die Falschangaben vor Einführung der Belehrungspflicht abgegeben wurden. • Rechtsfolge: Da die Falschangaben des Beigeladenen in den relevanten Verfahren vor dem Inkrafttreten der Neuregelung lagen, blieb § 46 Nr.2 AuslG anwendbar und trug die Ausweisungsverfügung; der Widerspruchsbescheid war deshalb rechtswidrig. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde vom 22.03.2002 auf § 45 i.V.m. § 46 Nr.2 AuslG gestützt werden konnte. Die Voraussetzungen des § 46 Nr.2 AuslG lagen vor, da der Beigeladene vorsätzlich unrichtige Angaben zur Erlangung von Aufenthaltstiteln gemacht und hierfür strafrechtlich verurteilt wurde, sodass kein geringfügiger Verstoß vorlag. Die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügte Belehrungsvoraussetzung des § 46 Nr.1 AuslG ist auf diese Altfälle nicht anwendbar, weil die Behörde vor den betreffenden Befragungen nicht zur Belehrung verpflichtet war; daher bleibt § 46 Nr.2 AuslG für Altfälle weiterhin anwendbar. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.