Urteil
1 R 20/06
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Teilstreckenausbau ist auf die einzelne Straße im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne abzustellen; Straßenführung, Breite, Länge und Ausstattung sind maßgeblich.
• Übersteigt die Ausbaustrecke regelmäßig 100 m, ist ein Teilstreckenausbau in der Regel als erheblich anzusehen und beitragsfähig.
• Bei beitragsfähigem Teilstreckenausbau kann die Gemeinde alle Anlieger der gesamten Straße an den Kosten beteiligen; eine Pflicht zur Beschränkung auf unmittelbar vor dem Ausbau liegende Grundstücke besteht nicht.
• Der maßgebliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG liegt in der Möglichkeit der qualifizierten Nutzung der Straße von einem Grundstück aus; ein konkret bezifferbarer Vermögenszuwachs ist nicht erforderlich.
• Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge sind verschiedene Abgaben; bereits gezahlte Erschließungsbeiträge hindern daher nicht die Erhebung von Ausbaubeiträgen.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit von Teilstreckenausbau und Beteiligung aller Anlieger • Bei einem Teilstreckenausbau ist auf die einzelne Straße im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne abzustellen; Straßenführung, Breite, Länge und Ausstattung sind maßgeblich. • Übersteigt die Ausbaustrecke regelmäßig 100 m, ist ein Teilstreckenausbau in der Regel als erheblich anzusehen und beitragsfähig. • Bei beitragsfähigem Teilstreckenausbau kann die Gemeinde alle Anlieger der gesamten Straße an den Kosten beteiligen; eine Pflicht zur Beschränkung auf unmittelbar vor dem Ausbau liegende Grundstücke besteht nicht. • Der maßgebliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG liegt in der Möglichkeit der qualifizierten Nutzung der Straße von einem Grundstück aus; ein konkret bezifferbarer Vermögenszuwachs ist nicht erforderlich. • Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge sind verschiedene Abgaben; bereits gezahlte Erschließungsbeiträge hindern daher nicht die Erhebung von Ausbaubeiträgen. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks an der A-Straße, die sich über etwa 800 m erstreckt. Die Kreisstadt beschloss den Ausbau eines etwa 160 m langen Teilstücks der A-Straße zwischen der R-straße und Haus Nr. 5 und zog alle Anlieger zur Vorausleistung für Ausbaubeiträge heran. Die Kläger wurden bereits 1971 bei einer Verlängerung der A-Straße zu Erschließungsbeiträgen herangezogen; jetzt bestritten sie erneut die Beitragspflicht. Sie rügten u.a., das Teilstück berühre sie nicht vorteilhaft, die G-straße profitiere einseitig und sei als Anhängsel der A-Straße anzusehen sowie es sei eine Doppelveranlagung erfolgt. Die Vorinstanzen stellten fest, das Wohnhaus habe zwei Vollgeschosse, die G-straße sei eine selbständige Straße von über 120 m Länge, und der Ausbau verbessere die A-Straße insgesamt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab sind §§ 1, 2, 8 KAG sowie die kommunale Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt. • Eine ‚Einrichtung‘ im Sinne des Ausbaubeitragsrechts ist die einzelne Straße im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne; über Einheit oder Teilung einer Straße entscheidet eine natürliche Betrachtungsweise anhand äußerer Merkmale (Führung, Breite, Länge, Ausstattung). • Die streitige Ausbaustrecke misst rund 160 m und übersteigt damit die regelmäßig als erheblich anzusehende Grenze von 100 m; deshalb ist der Teilstreckenausbau beitragsfähig (§ 8 Abs. 2 KAG). • Bei einem beitragsfähigen Teilstreckenausbau ist die Gemeinde berechtigt, alle Anlieger der Straße als Solidargemeinschaft an den Kosten zu beteiligen; es besteht keine Verpflichtung, nur die Eigentümer unmittelbar im Ausbaubereich heranzuziehen. • Der Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG besteht in der Möglichkeit, die Straße von dem Grundstück aus in qualifizierter Weise zu nutzen; die Kläger sind auf die A-Straße als einzige Verbindung zum Straßennetz angewiesen, sodass ihnen durch die Erneuerung von Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung und Gehweg ein wirtschaftlicher Vorteil zukommt. • Die frühere Zahlung eines Erschließungsbeitrags 1971 steht einer Ausbaubeitragserhebung nicht entgegen, weil Erschließungs- und Ausbaubeiträge unterschiedliche Abgabenarten sind. • Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Überhöhung der festgesetzten Vorausleistung nahelegen; die genaue Abrechnung bleibt dem endgültigen Beitragsbescheid vorbehalten. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Kläger sind zu Recht zur Vorausleistung in Höhe von 1.087,98 EUR herangezogen worden. Das Gericht bestätigt, dass der Ausbau des etwa 160 m langen Teilstücks der A-Straße beitragsfähig ist und dass sich die Beitragspflicht auf alle Anlieger der A-Straße erstreckt, weil die Straße als eine einheitliche Einrichtung zu betrachten ist und die Kläger die A-Straße in qualifizierter Weise zur Erschließung ihres Grundstücks nutzen. Die frühere Erhebung von Erschließungsbeiträgen 1971 verhindert die jetzige Ausbaubeitragspflicht nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen.