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Urteil

1 R 18/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Dienstherrn obliegt keine allgemeine Pflicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, Beamte proaktiv über privatrechtliche Möglichkeiten der Krankenversicherung zu belehren. • Eine Hinweispflicht des Dienstherrn kann nur in besonderen Fallgestaltungen entstehen, etwa auf ausdrückliches Verlangen des Beamten, bei erkennbarem Irrtum oder bei bestehender Praxis der Belehrung. • Besteht keine Absprache oder Vereinbarung zwischen Dienstherrn und privaten Versicherern und sind allgemein zugängliche Informationsquellen vorhanden, begründet dies keine Amtspflicht zu informieren.
Entscheidungsgründe
Keine allgemeine Hinweispflicht des Dienstherrn zu privater Krankenversicherung • Dem Dienstherrn obliegt keine allgemeine Pflicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, Beamte proaktiv über privatrechtliche Möglichkeiten der Krankenversicherung zu belehren. • Eine Hinweispflicht des Dienstherrn kann nur in besonderen Fallgestaltungen entstehen, etwa auf ausdrückliches Verlangen des Beamten, bei erkennbarem Irrtum oder bei bestehender Praxis der Belehrung. • Besteht keine Absprache oder Vereinbarung zwischen Dienstherrn und privaten Versicherern und sind allgemein zugängliche Informationsquellen vorhanden, begründet dies keine Amtspflicht zu informieren. Der Kläger, ein Beamter, verlangt Schadensersatz, weil ihn der Beklagte nicht über eine befristete gesetzliche Wechselmöglichkeit (1.7.2000–31.12.2000) von der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in einen privaten Standardtarif ohne Risikozuschläge informiert habe. Er macht Beiträge in Höhe von EUR 3.375,04 für den Zeitraum 1.7.2000–31.5.2002 als Schaden geltend. Der Beklagte lehnte Leistungen mit dem Hinweis auf fehlende Belehrungspflicht ab; es bestehe Vorsorgefreiheit des Beamten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil keine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn vorliege und Beamte eigenverantwortlich für ihre Krankenvorsorge zu sorgen hätten. Der Kläger behauptete zusätzlich eine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Dienstherrn zur Information der Beamten; das Gericht ließ Beweis erheben. Im Berufungsverfahren wurden die Beweisergebnisse eingeholt; eine solche Vereinbarung wurde nicht festgestellt. • Rechtslage: Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. § 94 SGB V bzw. beamtenrechtliche Fürsorgegrundsätze) folgt nicht generell eine Pflicht des Dienstherrn, Beamte über sämtliche für sie relevanten Rechtsänderungen zu privatrechtlichen Vorsorgereglungen zu informieren. • Grundsatz: Die Fürsorgepflicht gebietet grundsätzlich nicht, von Amts wegen auf mögliche private Antrags- oder Wechseloptionen hinzuweisen; der Beamte kann sich bei der Wahl seiner Krankenversorgung selbst informieren. • Ausnahmen: Eine Hinweispflicht kann in besonderen Konstellationen entstehen, insbesondere bei ausdrücklicher Bitte des Beamten, bei vom Dienstherrn erkannten maßgeblichen Irrtümern des Beamten oder bei einer etablierten Praxis der Belehrung durch den Dienstherrn. • Anwendungsfall: Die befristete gesetzliche Wechselmöglichkeit stellt keine Ausnahme dar, die eine generelle Informationspflicht begründet. Allein die Befristung rechtfertigt keine abweichende Bewertung. • Beweisstand: Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab keine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Saarland, keine dienstherrliche Werbe- oder Informationsaktion und keine Praxis, Beamte über versicherungsvertragliche Sachverhalte zu informieren. Der Verband und die zuständigen Landesstellen bestätigten das Nichtbestehen einer solchen Absprache. • Schlusssatz: Mangels nachgewiesener besonderer Umstände oder Absprachen bestand keine Pflichtverletzung des Dienstherrn; daher besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen worden, weil dem Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Information über privatrechtliche Wechselmöglichkeiten der Krankenversicherung obliegt. Die behauptete Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Saarland wurde nicht festgestellt; Ermittlungen und Auskünfte der beteiligten Stellen ergaben keine Veranlassung für eine dienstherrliche Informationspflicht. Da keine besondere Fallkonstellation vorlag (kein Ersuchen des Klägers, kein erkannter Irrtum und keine etablierte Praxis der Belehrung), konnte keine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.