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Beschluss

2 Q 15/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das bauordnungsrechtliche Erschließungserfordernis nach § 5 Abs.1 LBO bezieht sich auf das Grundstück als Ganzes und verlangt nicht, dass ein einzelner Stellplatz selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt besitzt. • Die Möglichkeit einer künftigen Teilung des Grundstücks begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung, zumal materielle Anforderungen bei Teilungen weiterhin bestehen und durch andere bauordnungsrechtliche Vorschriften kontrolliert werden. • Die Qualifizierung einer Anlage als Garage kann im Zulassungsverfahren nur insofern relevant sein, als sie sich unmittelbar aus der angegriffenen Anordnung ergibt; sonst begründet sie keinen Zulassungsgrund. • Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, wenn der Inhalt der Verfügung und die rechtlichen Erwägungen eine Entscheidung auch ohne Besichtigung zulassen.
Entscheidungsgründe
Erschließungserfordernis bezieht sich auf das Grundstück, nicht auf einzelne Stellplätze • Das bauordnungsrechtliche Erschließungserfordernis nach § 5 Abs.1 LBO bezieht sich auf das Grundstück als Ganzes und verlangt nicht, dass ein einzelner Stellplatz selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt besitzt. • Die Möglichkeit einer künftigen Teilung des Grundstücks begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung, zumal materielle Anforderungen bei Teilungen weiterhin bestehen und durch andere bauordnungsrechtliche Vorschriften kontrolliert werden. • Die Qualifizierung einer Anlage als Garage kann im Zulassungsverfahren nur insofern relevant sein, als sie sich unmittelbar aus der angegriffenen Anordnung ergibt; sonst begründet sie keinen Zulassungsgrund. • Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, wenn der Inhalt der Verfügung und die rechtlichen Erwägungen eine Entscheidung auch ohne Besichtigung zulassen. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks mit Vorderhaus und rückwärtigem Hof in A-Stadt-E und betreiben dort einen Pizza-Heimservice. Im Hof befindet sich ein PKW-Unterstellplatz, dessen Zufahrt lediglich über eine Durchfahrt auf der Nachbarparzelle erreichbar ist. Der Beklagte untersagte durch Bescheid vom 15.3.2002 die Nutzung dieses Unterstellplatzes, weil nach Ansicht der Behörde keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt vorliege. Die Kläger legten Widerspruch ein und klagten nach Zurückweisung des Widerspruchs; das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 29.9.2004 das Nutzungsverbot für den Stellplatz auf. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Einwendung, es könne künftig zu einer Parzellierung kommen und der Stellplatz sei wie eine Garage zu qualifizieren; ferner rügte er, das Verwaltungsgericht habe keine Ortsbesichtigung durchgeführt. • Zulassungsantrag des Beklagten bleibt nach Prüfung unbegründet; die angeführten Zulassungsgründe sind nicht dargetan (§§ 124a Abs.4, 124 VwGO). • Das Erschließungserfordernis nach § 5 Abs.1 LBO bezieht sich eindeutig auf das Grundstück (Buchgrundstück) insgesamt und regelt dessen Erreichbarkeit vom öffentlichen Verkehrsraum; es verlangt nicht, dass jeder Stellplatz unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt besitzt. • Die Erlaubnis zur baulichen Nutzung des Grundstücks folgt aus dessen Erschlossenheit; Einzelheiten der inneren Erschließung und die praktische Nutzbarkeit bestimmter Stellplätze sind materielle Fragen, die dem Eigentümer obliegen und ggf. weiteren bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (§§ 50 LBO 1996; heute §§ 47 Abs.5, 17 LBO 2004). • Eine mögliche künftige Teilung des Grundstücks ändert nichts an den materiellen Anforderungen; frühere präventive Genehmigungspflichten sind zwar reduziert worden, die materiellen Anforderungen bleiben jedoch bestehen (§ 9 LBO 1996/2004). • Die Einordnung der Anlage als Garage ist im Zulassungsverfahren nur insoweit relevant, als sie ausdrücklich Gegenstand der angegriffenen Anordnung wäre; hier bezog sich die Verfügung auf einen 'Unterstellplatz', sodass eine andere Qualifizierung die Rechtmäßigkeit der konkreten Verfügung nicht begründet infrage stellt. • Der Vorwurf unterlassener Ortsbesichtigung ist unbegründet, weil die Entscheidung rechtlich auf dem Inhalt der Verfügung und den vorgetragenen rechtlichen Erwägungen beruht und zur Entscheidung keine Besichtigung erforderlich war. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600 EUR festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass aus dem Erschließungserfordernis nach § 5 Abs.1 LBO nicht folgt, dass ein einzelner Stellplatz eine eigene öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt oder eine unmittelbare Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche haben muss, sondern maßgeblich die Erschlossenheit des gesamten Grundstücks ist. Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich möglicher Grundstücksteilungen und einer möglichen Qualifikation als Garage begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und stellen keinen Zulassungsgrund dar. Deshalb bleibt das Verwaltungsgerichtsurteil, das das Nutzungsverbot aufgehoben hat, im Ergebnis bestehen.