Beschluss
3 W 19/05
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien den Hauptsacheanspruch übereinstimmend für erledigt erklären (§ 92 VwGO).
• Bei Erledigung ist die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos zu erklären und unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens über die Kosten zu entscheiden (§§ 92, 161, 173 VwGO).
• Die Festlegung von Auswahlkriterien durch Hochschulordnung kann unter dem Gesetzesvorbehalt stehen; maßgeblich ist, ob die wesentlichen Entscheidungen der Hochschule oder dem Verwaltungsträger/Rektorat zugewiesen sind.
• Bei Anträgen auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität muss der Bewerber darlegen, dass er ohne den behaupteten Rechtsfehler voraussichtlich ausgewählt worden wäre.
• Die ausschließliche Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ist durch § 2a Abs.3 Satz1 Nr.1 des Staatsvertrags gedeckt; andere Ausgleichsmechanismen bestehen über Vorabquoten und Wartezeitregelungen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenlast der Antragstellerin • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien den Hauptsacheanspruch übereinstimmend für erledigt erklären (§ 92 VwGO). • Bei Erledigung ist die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos zu erklären und unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens über die Kosten zu entscheiden (§§ 92, 161, 173 VwGO). • Die Festlegung von Auswahlkriterien durch Hochschulordnung kann unter dem Gesetzesvorbehalt stehen; maßgeblich ist, ob die wesentlichen Entscheidungen der Hochschule oder dem Verwaltungsträger/Rektorat zugewiesen sind. • Bei Anträgen auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität muss der Bewerber darlegen, dass er ohne den behaupteten Rechtsfehler voraussichtlich ausgewählt worden wäre. • Die ausschließliche Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ist durch § 2a Abs.3 Satz1 Nr.1 des Staatsvertrags gedeckt; andere Ausgleichsmechanismen bestehen über Vorabquoten und Wartezeitregelungen. Die Antragstellerin begehrte die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragsgegnerin hatte für die Hochschulquote eine Auswahlordnung erlassen, die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen bestimmt. Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Streitbestand war insbesondere, ob die Auswahlordnung und die dortige Festlegung der Kriterien (insbesondere Gewichtung und Bekanntgabe) dem Gesetzesvorbehalt genügen und ob die alleinige Auswahl nach dem Grad der Qualifikation zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor entschieden; über dessen Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren die Wirkungslosigkeit erklärt. Zu entscheiden blieb über die Kosten und formelle Rechtsfragen des Ordnungsaufbaus der Auswahlordnung. • Erledigung: Da die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs.1,3 VwGO einzustellen; die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs.3,173 VwGO, 269 Abs.3 ZPO analog). • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs.2 VwGO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Erfolg im vorläufigen Zuweisungsbegehren nach dem Stand der Dinge als unwahrscheinlich erschien. • Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitsgrundsatz: Es wurde geprüft, ob die Auswahlordnung den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt, insbesondere ob das Präsidium (Verwaltung) durch § 4 Abs.1 Auswahlordnung in zu großem Umfang die Entscheidung über die Auswahlkriterien übernimmt, obwohl dies einen wesentlichen Ordnungsinhalt berührt. • Formelle Mängel: Zweifel bestanden daran, ob die Auswahlordnung die formale Bekanntgabe der Kriterien regelt und ob eine angehängte Anlage vom Senat beschlossen oder vom Präsidium erstellt wurde. • Materielles Auswahlrecht: Die ausschließliche Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ist durch § 2a Abs.3 Satz1 Nr.1 des Staatsvertrags gedeckt; es besteht zudem die Möglichkeit, über Vorabquoten und Wartezeitregelungen andere Zugangswege zu nutzen. • Erfolgsvoraussetzungen des Antragsstellers: Bei Anträgen auf Zulassung innerhalb der Kapazität muss der Bewerber Umstände darlegen, die mit Gewicht dafür sprechen, dass er ohne den behaupteten Rechtsfehler ausgewählt worden wäre; dies hat die Antragstellerin nicht getan. • Rechtssicherheit/Übergangsrecht: Selbst wenn die Auswahlregelung materiell oder formell angreifbar wäre, spricht die Erforderlichkeit der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Hochschule für ein Vorläufigkeits- oder Übergangsrecht, sodass kein Erfolg für den Antrag zu erwarten war. Das Verfahren wurde eingestellt und die erstinstanzliche Entscheidung als wirkungslos erklärt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Inhaltlich ließ sich kein tragfähiger Erfolg des vorläufigen Zuweisungsantrags erkennen, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie ohne den geltend gemachten Rechtsfehler voraussichtlich ausgewählt worden wäre, und weil die ausschließliche Auswahl nach dem Grad der Qualifikation durch den Staatsvertrag gedeckt ist. Selbst bei möglichen formellen oder materiellen Mängeln der Auswahlordnung hätte dies nach Lage der Dinge nicht zu einer zu ihren Gunsten anderen Auswahlentscheidung geführt; daher bestand kein durchsetzbarer Anordnungsanspruch.