Beschluss
1 W 13/04
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt die nach § 80 Abs.1 Buchst. a Nr.5 SPersVG erforderliche Zustimmung des Personalrats bei einer dauerhaften anderweitigen Verwendung innerhalb derselben Dienststelle, ist die Umsetzung rechtswidrig.
• Bei einer rechtswidrigen Umsetzung infolge unterbliebener Personalratsbeteiligung kann der betroffene Beamte vorläufig die Wiederherstellung seines früheren Dienstpostens verlangen.
• Der Begriff Dienstort im SPersVG bezeichnet die politische Gemeinde des Sitzes der Dienststelle und nicht das umzugskostenrechtliche Einzugsgebiet.
• Auch wenn der Dienstposten zwischenzeitlich anderweitig besetzt ist, kann der Dienstherr verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; dies ist kein Verstoß gegen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, soweit eine erneute rechtmäßige Entscheidung danach möglich ist.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Umsetzung ohne Personalratszustimmung rechtfertigt Rückumsetzung • Fehlt die nach § 80 Abs.1 Buchst. a Nr.5 SPersVG erforderliche Zustimmung des Personalrats bei einer dauerhaften anderweitigen Verwendung innerhalb derselben Dienststelle, ist die Umsetzung rechtswidrig. • Bei einer rechtswidrigen Umsetzung infolge unterbliebener Personalratsbeteiligung kann der betroffene Beamte vorläufig die Wiederherstellung seines früheren Dienstpostens verlangen. • Der Begriff Dienstort im SPersVG bezeichnet die politische Gemeinde des Sitzes der Dienststelle und nicht das umzugskostenrechtliche Einzugsgebiet. • Auch wenn der Dienstposten zwischenzeitlich anderweitig besetzt ist, kann der Dienstherr verpflichtet sein, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen; dies ist kein Verstoß gegen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, soweit eine erneute rechtmäßige Entscheidung danach möglich ist. Der Antragsteller war Revierleiter eines Forstreviers und wurde am 17.3.2003 von dieser Tätigkeit entbunden. Nach einem Disziplinarverweis entband der Antragsgegner ihn am 18.11.2003 endgültig von der Revierleiterstelle und setzte ihn einer Abteilung der Betriebszentrale zu. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht die vorläufige Wiederübertragung seines Dienstpostens; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und stellte formell klar den fristgerechten Eingang der Beschwerdebegründung fest. Streitpunkt war insbesondere, ob für die Umsetzung die Zustimmung des Personalrats nach § 80 Abs.1 Buchst. a Nr.5 SPersVG erforderlich gewesen sei und ob beim Vorliegen eines Verfahrensfehlers die Rückumsetzung anzuordnen sei. • Beschwerde ist zulässig; Begründungsschrift ging fristgerecht per Fax ein. • Nach § 80 Abs.1 Buchst. a Nr.5 SPersVG hätte der Antragsgegner die Zustimmung des Personalrats einholen müssen, weil eine anderweitige Verwendung innerhalb derselben Dienststelle verbunden mit einem Wechsel des Dienstortes von mehr als drei Monaten vorliegt. • Der Begriff Dienstort im SPersVG meint die politische Gemeinde des Dienstsitzes; eine Ausdehnung auf das umzugskostenrechtliche Einzugsgebiet fehlt. • Die Verfügung vom 18.11.2003 stellt eine dauerhafte Wegsetzung dar, sodass die Voraussetzungen der Mitbestimmungspflicht erfüllt sind. • Fehlte die erforderliche Zustimmung des Personalrats, ist die Umsetzung rechtswidrig; aus dem Verfahrensfehler folgt, dass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, da andernfalls das Beteiligungsrecht des Personalrats und der Rechtsschutz des Beamten unterlaufen würden. • Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wird durch die vorläufige Rückübertragung nicht nachhaltig beeinträchtigt; der Dienstherr kann anschließend ein neues rechtmäßiges Umsetzungsverfahren einleiten. • Auch bei Zwischenbesetzung des Dienstpostens kann die Rückübertragung erfolgen, weil auch der Zwischeninhaber keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung des Amtes in funktionellem Sinne hat. • Vorliegend ist die Rechtswidrigkeit der Umsetzung evident und die Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz (§123 Abs.1 VwGO) gegeben, weshalb die vorläufige Rückumsetzung anzuordnen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig wieder die Stelle des Revierleiters des Forstreviers zu übertragen, da die Umsetzung vom 18.11.2003 aufgrund des Fehlens der nach § 80 Abs.1 Buchst. a Nr.5 SPersVG erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit betrifft die Entbindung von der bisherigen Funktion (Wegsetzung) und rechtfertigt wegen des Unterlaufens des Beteiligungsrechts die sofortige Wiederherstellung des früheren Zustands. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.