Beschluss
3 Q 39/01
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher Richtigkeitszweifel, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Frage stellen.
• Wer als Bauherr gegenüber der Behörde aufgetreten ist, kann für die Beseitigung einer illegalen Anlage in Anspruch genommen werden; bei Errichtung auf fremdem Grund ist der Grundstückseigentümer Adressat der Duldungsanordnung.
• Die Bestimmung der Uferlinie kann nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften anhand natürlicher Anhaltslinien (z. B. Grenze des Graswuchses bzw. Wasserstandslinie) erfolgen; eine zentimetergenaue Festlegung ist nicht erforderlich und Toleranzen sind zulässig.
• Nutzungsverbote und Abstandsregelungen im Gewässerrandstreifen (insbesondere Mindestabstände von 5 m bzw. 10 m) sind mit dem Verfassungsrecht vereinbar und dienen dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; sie sind zulässige Inhaltsbeschränkungen des Eigentums.
• Betonierte Uferbefestigungen, die den natürlichen Austausch zwischen Gewässer und Uferzone verhindern, sind regelmäßig nicht durch das Unterhaltsrecht gedeckt und können als nicht genehmigungsfähiger Gewässerausbau beseitigungspflichtig sein.
Entscheidungsgründe
Zulassungsrückweisung: Beseitigungsanordnung wegen illegaler Uferbefestigung rechtmäßig • Der Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher Richtigkeitszweifel, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ist zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Gründe die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Frage stellen. • Wer als Bauherr gegenüber der Behörde aufgetreten ist, kann für die Beseitigung einer illegalen Anlage in Anspruch genommen werden; bei Errichtung auf fremdem Grund ist der Grundstückseigentümer Adressat der Duldungsanordnung. • Die Bestimmung der Uferlinie kann nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften anhand natürlicher Anhaltslinien (z. B. Grenze des Graswuchses bzw. Wasserstandslinie) erfolgen; eine zentimetergenaue Festlegung ist nicht erforderlich und Toleranzen sind zulässig. • Nutzungsverbote und Abstandsregelungen im Gewässerrandstreifen (insbesondere Mindestabstände von 5 m bzw. 10 m) sind mit dem Verfassungsrecht vereinbar und dienen dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; sie sind zulässige Inhaltsbeschränkungen des Eigentums. • Betonierte Uferbefestigungen, die den natürlichen Austausch zwischen Gewässer und Uferzone verhindern, sind regelmäßig nicht durch das Unterhaltsrecht gedeckt und können als nicht genehmigungsfähiger Gewässerausbau beseitigungspflichtig sein. Der Kläger hatte an einem Bachufer auf dem Grundstück seiner Ehefrau Betonmauern mit darauf sitzendem Maschendrahtzaun sowie eine bis zur Böschungsoberkante reichende Holzüberdachung errichtet. Die Behörde erließ eine Beseitigungsverfügung, die später im Widerspruchsverfahren in Nr. 3 geändert wurde; darin war u. a. ein Mindestabstand von 5 m zur Uferlinie für die Überdachung vorgesehen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Beseitigungsverfügung als rechtmäßig. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Richtigkeitszweifeln, verfassungsrechtlichen Einwänden und Einwänden gegen die Bestimmbarkeit der Uferlinie. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und wies ihn zurück. Entscheidungsgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung unter besonderer Berücksichtigung des Gewässer- und Naturschutzes sowie der Adressatenfrage. • Zulassungsvoraussetzungen: Die vom Kläger geltend gemachten Gründe (Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) sind nicht erfüllt; sein nachträglicher Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Adressatenfragen: Der Kläger hat als Bauherr gegenüber der Behörde agiert (Bauantrag, Korrespondenz, Genehmigungsanträge) und konnte daher zu Recht als Adressat der Beseitigungsanordnung bestimmt werden; nachträgliche Behauptungen ändern die Sachlage nicht. • Bestimmbarkeit der Uferlinie: Die Uferlinie bestimmt sich nach den landesrechtlichen Maßstäben (z. B. Grenze des Graswuchses bzw. Wasserstandslinie gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 3 SWG); bei scharf eingeschnittenen Bachbetten sind gewisse Toleranzen zulässig, eine zentimetergenaue Festlegung nicht erforderlich. • Verfassungs- und Eigentumsfragen: Die Regelungen zum Gewässerrandstreifen (Mindestabstände 5 m bzw. 10 m) dienen dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und sind mit Art. 14 GG vereinbar; sie stellen zulässige Inhaltsbeschränkungen des Eigentums dar. • Genehmigungsfähigkeit und Natur- und Gewässerschutz: Die Betonmauern und die in der Ausdehnung errichtete Überdachung stellen einen nicht genehmigungsfähigen Gewässerausbau dar, verhindern den ökologischen Austausch zwischen Gewässer und Ufer und sind nicht durch Unterhaltspflichten gedeckt (vgl. § 31 Abs. 2 WHG; § 56 SWG). • Kein Bestandsschutz: Da die Anlagen in der vorliegenden Bauausführung nicht genehmigungsfähig waren, kommt Bestandsschutz nicht in Betracht; ein später gestellter Genehmigungsantrag hebt die Rechtswidrigkeit der bereits errichteten Anlagen nicht auf. • Verfahrens- und Tatsachenlage: Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind nach Aktenlage klar; es liegen keine besonderen rechtlichen Auslegungsfragen vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist als rechtmäßig bestätigt worden, weil die vom Kläger errichteten Betonmauern und die Überdachung den Gewässerschutz in unzulässiger Weise beeinträchtigen und nicht genehmigungsfähig sind. Der Kläger konnte als Bauherr angesprochen werden, sodass die Adressierung der Anordnung berechtigt war. Ebenso sind die landesrechtlichen Gewässerrandstreifenregelungen und die Bestimmung der Uferlinie verfassungsgemäß und praktikabel anzuwenden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 3.000 DM festgesetzt.