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Beschluss

7 A 10337/21

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§124,124a VwGO ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen die tragenden Feststellungen oder Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils nicht schlüssig in Frage stellen. • Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nach AufenthG und hebt nicht ohne Weiteres nationale Regelerteilungsvoraussetzungen oder Titelerteilungssperren auf. • Für die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten müssen die Einwendungen begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klärbar sind. • Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG und das Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. • Bei der Prüfung eines Anspruchs nach Art. 20 AEUV kommt es auf die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (§ 39 AufenthV) an; bloße pandemiebedingte Unwägbarkeiten genügen nicht ohne konkrete Darlegung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; kein Anspruch auf nationalen Aufenthaltstitel wegen Art.20 AEUV • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§124,124a VwGO ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen die tragenden Feststellungen oder Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils nicht schlüssig in Frage stellen. • Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels nach AufenthG und hebt nicht ohne Weiteres nationale Regelerteilungsvoraussetzungen oder Titelerteilungssperren auf. • Für die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten müssen die Einwendungen begründeten Anlass zu Zweifeln geben, die im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klärbar sind. • Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG und das Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. • Bei der Prüfung eines Anspruchs nach Art. 20 AEUV kommt es auf die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (§ 39 AufenthV) an; bloße pandemiebedingte Unwägbarkeiten genügen nicht ohne konkrete Darlegung. Der Kläger begehrte in erster Instanz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG; das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Verwaltungsgericht stellte ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren und ein aktuelles, schwerwiegendes Ausweisungsinteresse des Klägers fest und hielt die Titelerteilungssperre des § 10 Abs.3 AufenthG für einschlägig. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die unionsrechtliche Auslegung im Verhältnis von Art.20 AEUV und nationalem Aufenthaltsrecht; er machte ferner geltend, die Nachholung eines Visumverfahrens sei unzumutbar. Er beantragte zudem Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Der Senat prüfte die vorgebrachten Zulassungsgründe beschränkt nach §124a VwGO. • Der Zulassungsantrag scheitert, weil die vorgebrachten Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an den tragenden Feststellungen oder Rechtsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils begründen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Titelerteilungssperre des §10 Abs.3 AufenthG und das Ausweisungsinteresse nach §5 Abs.1 Nr.2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen; ein strikter Rechtsanspruch im Sinne des §10 Abs.3 Satz3 AufenthG liegt nicht vor, weil die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. • Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art.20 AEUV begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen nationalen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine unionsrechtskonforme Auslegung, die nationale Regelerteilungsvoraussetzungen außer Acht ließe. • Der Einwand, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.20 AEUV dürfe das Ausweisungsinteresse nicht entgegengehalten werden, ist nicht substantiiert dargetan; die angeführten Entscheidungen rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung im Verhältnis nationaler zu unionsrechtlicher Rechte. • Zum Hilfsantrag: Die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach §39 AufenthV ist maßgeblich; konkrete Hinweise, dass ein Visumverfahren faktisch unmöglich oder unzumutbar wäre (auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie oder wegen Vorstrafen), wurden nicht ausreichend dargelegt. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nicht vor; die einschlägige Rechtslage ist durch Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. • Mangels Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen; der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt, weil seine Einwendungen weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs.3 AufenthG und ein aktuelles Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen und kein strikter Rechtsanspruch nach § 10 Abs.3 Satz3 AufenthG besteht. Ein mögliches Aufenthaltsrecht aus Art.20 AEUV begründet keinen Anspruch auf einen nationalen Aufenthaltstitel und hebt nicht ohne Weiteres nationale Regelerteilungsvoraussetzungen auf. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ebenfalls abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.