Urteil
10 A 10231/21
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Pflicht zur Neubesetzung von Gemeinderatsausschüssen liegt vor, wenn ein Fraktionswechsel einzelner Ratsmitglieder zwar die tatsächliche Ausschusszusammensetzung ändert, die nach dem gesetzlichen Divisorverfahren zu ermittelnde fiktive Verteilung der Sitze sich aber nicht ändert.
• § 45 Abs. 3 GemO setzt sowohl eine Änderung des Stärkeverhältnisses der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen als auch, auf dieser Grundlage, eine andere fiktive Verteilung der Ausschusssitze nach dem Kommunalwahlgesetz voraus.
• Eine analoge Anwendung von § 45 Abs. 3 GemO kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Spiegelbildlichkeit, Kontinuität der Gremien und freiem Mandat getroffen hat.
• Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist nicht absolut; er ist gegen verfassungsrechtlich gleichrangige Interessen (Kontinuität, freies Mandat, Funktionsfähigkeit der Ausschüsse) abzuwägen.
• Der Gemeinderat ist bei Auflösung/Neubildung der Ausschüsse frei entscheidend; einzelne Fraktionen haben kein einklagbares Recht auf Abberufung oder Einsetzen bestimmter Ausschussmitglieder außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Keine Neubesetzung von Ausschüssen bei Fraktionswechsel ohne andere fiktive Sitzverteilung • Keine Pflicht zur Neubesetzung von Gemeinderatsausschüssen liegt vor, wenn ein Fraktionswechsel einzelner Ratsmitglieder zwar die tatsächliche Ausschusszusammensetzung ändert, die nach dem gesetzlichen Divisorverfahren zu ermittelnde fiktive Verteilung der Sitze sich aber nicht ändert. • § 45 Abs. 3 GemO setzt sowohl eine Änderung des Stärkeverhältnisses der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen als auch, auf dieser Grundlage, eine andere fiktive Verteilung der Ausschusssitze nach dem Kommunalwahlgesetz voraus. • Eine analoge Anwendung von § 45 Abs. 3 GemO kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt und der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Spiegelbildlichkeit, Kontinuität der Gremien und freiem Mandat getroffen hat. • Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist nicht absolut; er ist gegen verfassungsrechtlich gleichrangige Interessen (Kontinuität, freies Mandat, Funktionsfähigkeit der Ausschüsse) abzuwägen. • Der Gemeinderat ist bei Auflösung/Neubildung der Ausschüsse frei entscheidend; einzelne Fraktionen haben kein einklagbares Recht auf Abberufung oder Einsetzen bestimmter Ausschussmitglieder außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Klägerin ist Fraktion im Gemeinderat und verfügte nach der Kommunalwahl 2019 zunächst über fünf von 28 Sitzen. Auf Vorschlag der Klägerin wurde ein Ratsmitglied (H...) in mehrere Ausschüsse gewählt. Dieses Mitglied trat Anfang 2020 aus der Klägerin aus und schloss sich der CDU an, wodurch die CDU von zwölf auf dreizehn Sitze und die Klägerin von fünf auf vier Sitze kam. Tatsächlich änderte sich dadurch die personelle Zusammensetzung der betroffenen Ausschüsse (CDU erhielt faktisch mehr Sitze). Nach dem anzuwendenden Divisorverfahren ergab die fiktive Sitzverteilung der Ausschüsse jedoch dieselben Quoten wie vor dem Wechsel. Die Klägerin verlangte deshalb die Neubesetzung der Ausschüsse; der Gemeinderat lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: § 45 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO), § 45 Abs. 1 GemO, § 44 GemO, § 41 Kommunalwahlgesetz (KWG). • Tatbestand des § 45 Abs. 3 GemO: Neuwahl der Ausschussmitglieder ist nur ausgelöst, wenn sich durch die Änderung des Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze nach dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsverfahren (Divisorverfahren gemäß § 41 KWG) ergeben würde. • Im vorliegenden Fall änderte der Fraktionswechsel zwar das Stärkeverhältnis im Gemeinderat, nicht aber die fiktive Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren; damit fehlt die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 45 Abs. 3 GemO. • § 44 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 1 GemO ermöglicht dem Gemeinderat zwar die Auflösung und Neubildung von Ausschüssen, dient aber nicht dazu, die organschaftlichen Rechte einzelner Fraktionen einklagbar zu machen; eine Umgehung des engeren § 45 Abs. 3 GemO ist nicht zulässig. • Analogie kommt nicht in Betracht: Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Gesetzgebungshistorie, Wortlaut und Zweck von § 45 Abs. 3 GemO zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst nur Fälle erfasst hat, in denen sich die fiktive Verteilung ändert. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung verletzt nicht den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, weil dieser gegen das freie Mandat und die Kontinuität der Gremien abzuwägen ist; der Gesetzgeber hat einen verhältnismäßigen Ausgleich getroffen. • Praktische Erwägungen: Ausschussmitglieder werden durch Gemeinderatswahl bestätigt, Neuwahlen während der Periode würden Stabilität und Effektivität der Ausschussarbeit beeinträchtigen; bedeutende Entscheidungen verbleiben beim Rat, sodass die Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GemO nicht vorliegen. Eine Neubesetzung der betroffenen Gemeinderatsausschüsse ist nicht geboten, da die nach dem gesetzlichen Divisorverfahren zu ermittelnde fiktive Sitzverteilung unverändert blieb, obwohl sich die tatsächliche Zusammensetzung durch den Fraktionswechsel geändert hat. Eine analoge Anwendung von § 45 Abs. 3 GemO scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und der Gesetzgeber einen Abwägungs- und Stabilitätsmechanismus gewollt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.