Urteil
10 A 10076/21
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ratsmitglieder haben nach § 33 Abs. 4 GemO Anspruch auf Auskunft über die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung von Geschäftsführern kommunaler Mehrheitsgesellschaften, soweit dies einzelne, konkret bestimmbare Angelegenheiten der Gemeinde betrifft.
• Der Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 33 Abs. 4 GemO wird nicht durch den Beteiligungsbericht nach § 90 Abs. 2 GemO, § 286 Abs. 4 HGB, § 51a GmbHG oder datenschutzrechtliche Vorschriften generell eingeschränkt; entgegenstehende schutzwürdige Interessen können überwiegen, sind hier aber nicht gegeben.
• Schriftliche Beantwortung ist geschuldet; das anfragende Ratsmitglied unterliegt der Schweigepflicht nach § 20 GemO, sodass eine interne Weitergabe zu verhindern ist. “
Entscheidungsgründe
Auskunftsrecht des Ratsmitglieds zu Geschäftsführervergütungen kommunaler Unternehmen • Ratsmitglieder haben nach § 33 Abs. 4 GemO Anspruch auf Auskunft über die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung von Geschäftsführern kommunaler Mehrheitsgesellschaften, soweit dies einzelne, konkret bestimmbare Angelegenheiten der Gemeinde betrifft. • Der Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 33 Abs. 4 GemO wird nicht durch den Beteiligungsbericht nach § 90 Abs. 2 GemO, § 286 Abs. 4 HGB, § 51a GmbHG oder datenschutzrechtliche Vorschriften generell eingeschränkt; entgegenstehende schutzwürdige Interessen können überwiegen, sind hier aber nicht gegeben. • Schriftliche Beantwortung ist geschuldet; das anfragende Ratsmitglied unterliegt der Schweigepflicht nach § 20 GemO, sodass eine interne Weitergabe zu verhindern ist. “ Der Kläger, Mitglied des Stadtrats Bad Kreuznach, verlangte per schriftlicher Anfrage Auskunft über die jährlichen Vergütungen der Geschäftsführer von vier kommunalen Gesellschaften, aufgeschlüsselt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und etwaigen Pensionszusagen. Die Stadt (Beklagte) gab Auskünfte nur für eine Gesellschaft und verweigerte die übrigen Angaben mit der Begründung, die Geschäftsführer hätten die Auskunft abgelehnt und schutzwürdige Interessen stünden entgegen. Der Kläger berief sich auf sein Fragerecht nach § 33 Abs. 4 GemO und ergänzend auf die Verpflichtung zur Angabe der Gesamtbezüge im Beteiligungsbericht nach § 90 GemO. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger teilweise Recht und sprach ihm Auskunft über die Gesamtbezüge zu, nicht aber über die detaillierte Zusammensetzung einzelner Bezüge. Mit Berufung begehrte der Kläger die vollständige Aufschlüsselung; die Beklagte hielt dem entgegen, die Anfrage sei unzulässig, berufs- und datenschutzrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Schranken sprächen gegen die Offenlegung und der Kläger habe Verschwiegenheitspflichten verletzt. • Anspruchsberechtigung: Der Kläger ist als Ratsmitglied anspruchsberechtigt nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO; seine Anfrage war formgerecht und bezog sich auf einzelne, konkret bestimmbare Angelegenheiten der Gemeinde (konkrete Geschäftsführergehälter der kommunalen Unternehmen). • Gemeindliche Relevanz: Die Vergütung der Geschäftsführer kommunaler Mehrheitsgesellschaften fällt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde und berührt Steuerungs- und Kontrollfragen des Gemeinderats (§ 32 Abs. 2 Nr. 14, § 88 und § 90 GemO). • Keine Begrenzung durch Beteiligungsbericht (§ 90 GemO): § 90 Abs. 2 GemO regelt die regelmäßige Berichtspflicht und die öffentliche Information, begrenzt aber nicht das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder nach § 33 Abs. 4 GemO; der Beteiligungsbericht ist nicht abschließend. • Keine Anwendung von § 286 Abs. 4 HGB: Die HGB-Regelung zur Veröffentlichungspflicht im Jahresabschluss greift nicht; es handelt sich nicht um handelsrechtliche Offenlegungspflichten und eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen. • § 51a GmbHG und Gesellschafterrechte: Die kommunale Gesellschafterstellung der Stadt und das Auskunftsrecht der Vertreter der Gesellschafter verhindern, dass § 51a GmbHG dem Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds wirksam entgegensteht; ein Verweigerungsgrund nach § 51a Abs. 2 GmbHG ist nicht gegeben. • Datenschutzrechtliche Beurteilung: Die Weitergabe personenbezogener Daten an ein Ratsmitglied ist nach Art. 6 DSGVO i.V.m. § 7 LDSG zulässig, weil sie der Wahrnehmung kommunaler Kontrollaufgaben dient; die Verarbeitung ist rechtmäßig, erforderlich und im öffentlichen Interesse. • Abwägung schutzwürdiger Interessen (§ 33 Abs. 5 GemO): Die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaften, privater Mitgesellschafter und der Geschäftsführer an Geheimhaltung und informationeller Selbstbestimmung überwiegen nicht. Die interne Weitergabe an ein verschwiegenheitspflichtiges Ratsmitglied stellt keine Veröffentlichung dar; mögliche frühere Pflichtverletzungen des Klägers wurden nicht konkret und hinreichend dargelegt. • Form der Auskunft und Schweigepflicht: Die Beklagte hat schriftlich zu antworten; der Kläger unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nach § 20 GemO, und Verstöße können sanktioniert werden. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen, Berufung der Beklagten zurückgewiesen. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Der Kläger hat Anspruch auf die detaillierte Aufschlüsselung der Geschäftsführervergütungen nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls Pensionszusagen oder Zusatzleistungen; entgegenstehende Normen oder überwiegende Interessen liegen nicht vor. Der Kläger obsiegt: Das Oberverwaltungsgericht verurteilt die Beklagte, die schriftliche Anfrage vom 19.05.2020 vollständig schriftlich zu beantworten, einschließlich der Aufschlüsselung der Vergütungen der einzelnen Geschäftsführer der benannten kommunalen Gesellschaften nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und möglichen Pensions- oder Zusatzleistungen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 33 Abs. 4 GemO i.V.m. § 19 GO KH; Beschränkungen durch § 90 GemO, § 286 HGB, § 51a GmbHG oder datenschutzrechtliche Vorschriften bestehen nicht in dem hier relevanten Umfang. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Der Kläger ist verpflichtet, die erhaltenen Informationen gemäß § 20 GemO vertraulich zu behandeln; ein Verstoß hiergegen kann mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden.