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Urteil

2 A 11705/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Entzug der Verfügungsbefugnis über ein im Drittmittelverfahren verwaltetes Konto eines emeritierten Professors ist keine anfechtbare Verwaltungsaktentscheidung mit Außenwirkung, sondern eine interne Organisationsmaßnahme der Hochschule. • Mit Eintritt in den Ruhestand erlischt der einklagbare Anspruch auf Grundausstattung zur Forschung; Emeriti haben nur einen eingeschränkten Anspruch auf organisatorische Unterstützung, vorrangig für Lehre. • Drittmittel, die von der Hochschule vereinnahmt wurden und im Drittmittelverfahren verwaltet werden, sind Haushaltsmittel der Hochschule und nicht Eigentum des Wissenschaftlers, auch wenn dieser Verfügungsbefugnisse innehatte. • Eine bereits getroffene Zusage zur Einräumung von Verfügungsbefugnissen kann sich die Hochschule unter engen Voraussetzungen lösen; bei Ruhestandsprofessoren gilt ein weniger strenger Schutz als bei aktiven Professoren. • Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, insbesondere sexualisierter, distanzloser Belästigung, kann die Hochschule sich von einer Ausstattungszusage lösen und die Verfügungsbefugnis entziehen.
Entscheidungsgründe
Entzug der Drittmittelverfügung bei Emeritus wegen dienstlicher Pflichtverletzungen rechtmäßig • Der Entzug der Verfügungsbefugnis über ein im Drittmittelverfahren verwaltetes Konto eines emeritierten Professors ist keine anfechtbare Verwaltungsaktentscheidung mit Außenwirkung, sondern eine interne Organisationsmaßnahme der Hochschule. • Mit Eintritt in den Ruhestand erlischt der einklagbare Anspruch auf Grundausstattung zur Forschung; Emeriti haben nur einen eingeschränkten Anspruch auf organisatorische Unterstützung, vorrangig für Lehre. • Drittmittel, die von der Hochschule vereinnahmt wurden und im Drittmittelverfahren verwaltet werden, sind Haushaltsmittel der Hochschule und nicht Eigentum des Wissenschaftlers, auch wenn dieser Verfügungsbefugnisse innehatte. • Eine bereits getroffene Zusage zur Einräumung von Verfügungsbefugnissen kann sich die Hochschule unter engen Voraussetzungen lösen; bei Ruhestandsprofessoren gilt ein weniger strenger Schutz als bei aktiven Professoren. • Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, insbesondere sexualisierter, distanzloser Belästigung, kann die Hochschule sich von einer Ausstattungszusage lösen und die Verfügungsbefugnis entziehen. Der Kläger war bis 30.09.2011 ordentlicher Professor und verfügte seit 1996 über ein bei der Beklagten geführtes Drittmittelkonto, auf das Zuwendungen eines Dritten in Höhe von insgesamt 800.000 DM eingingen. Die Beklagte verwaltete das Konto und stellte auf Wunsch des Klägers Spendenbescheinigungen aus; der Kläger erhielt aus den Mitteln Honorare. Nach Emeritierung 2011 verblieben noch Mittel auf dem Konto. Zwischen 2014 und 2016 beschäftigte der Kläger eine studentische Hilfskraft (H.) und führte mit ihr einen intensiven Emailverkehr mit sexualisierten, distanzlosen Äußerungen, obwohl H. wiederholt um Einstellung gebeten hatte. Nach Meinungsverschiedenheiten und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses forderte die Beklagte u.a. Streichung bestimmter Formulierungen im Zeugnis und ein Entschuldigungsschreiben; der Kläger verweigerte eine Verzichtserklärung auf Drittmittelabrufe. Die Beklagte entzog ihm daraufhin 06.06.2017 die Verfügungsbefugnis über die Drittmittelkonten; der Kläger klagte erfolglos, das Verwaltungsgericht gab ihm statt, das OVG hob dies auf. • Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. • I. Unzulässigkeit der Anfechtungsklage: Der Entzug der Verfügungsbefugnis über im Drittmittelverfahren verwaltete Mittel ist keine Maßnahme mit Außenwirkung i.S. von § 35 VwVfG, sondern eine interne Organisationsentscheidung. Insbesondere berührt der Entzug nicht das Grundverhältnis des Ruhestandsprofessors in einer Weise, die Anfechtungsklage rechtfertigen würde. Mit Eintritt in den Ruhestand erlischt der einklagbare Anspruch auf Grundausstattung zur Forschung; Emeriti haben nur einen Anspruch auf begrenzte organisatorische Unterstützung, vorrangig für die Lehre (§ 36 Abs.2 i.V.m. § 61 Abs.1 HochSchG). • II. Hilfsweise allgemeine Leistungsklage unbegründet: 1) Die Drittmittel sind Haushaltsmittel der Hochschule, nicht Privateigentum des Klägers; die Hochschule hat die Mittel vereinnahmt und im Drittmittelverfahren verwaltet, weshalb ausgestellte Spendenbescheinigungen die Vereinnahmung belegen. 2) Die Beklagte durfte sich von der mit dem Kläger getroffenen Ausstattungszusage lösen. Für Zusagen gilt, dass sich die Behörde bei wesentlicher nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage lösen kann; bei Emeriti ist der Schutz weniger streng als bei aktiven Professoren. Die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen im Umgang mit der Hilfskraft (distanzloses, sexualisiertes Verhalten trotz wiederholter Abwehr) begründen eine solche nachträgliche Änderung der Sachlage. Diese Verhaltensweise verletzte das beamtenrechtliche Distanzgebot und rechtfertigte die Entscheidung der Hochschule, einem weiteren Drittmittelabruf und der Gewährung universitärer Haushaltsmittel an den Kläger zu widersprechen. Die Interessenabwägung fiel zu Gunsten der Hochschule aus, da die Fortsetzung der Drittmittelfinanzierung geeignet gewesen wäre, weitere Auszubildende einer unzumutbaren Situation auszusetzen. • Rechtsnormen: Art.5 Abs.3 GG, Art.9 Abs.1 LV, §36 Abs.2 i.V.m. §61 Abs.1 HochSchG, Grundsätze zu §38 VwVfG/§35 VwVfG (Grundsätze der Außenwirkung und Zusagen). Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 01.07.2019 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Anfechtungsklage war unzulässig, da der Entzug der Verfügungsbefugnis über im Drittmittelverfahren verwaltete Mittel keine mit Außenwirkung ausgestattete Verwaltungsaktentscheidung darstellt. Für den hilfsweise gestellten allgemeinen Leistungsklageantrag fehlt es an einem Anspruch des Klägers, weil die Hochschule die vereinnahmten Drittmittel als eigene Haushaltsmittel verwaltet und sich die Beklagte wirksam von der früheren Ausstattungszusage lösen durfte. Die Entziehung der Verfügungsbefugnis war verhältnismäßig und gerechtfertigt, weil das distanzlose und sexualisierte Verhalten des Klägers gegenüber der studentischen Hilfskraft eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte, die die Fortsetzung der Drittmittelfinanzierung unzumutbar machte. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.