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Beschluss

6 B 10241/20

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Erlaubniserteilung nach § 12 ProstSchG kann versagt werden, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Weisungs- und Preisvorgabeverbot (§ 26 Abs.2, § 3 Abs.1 ProstG) bestehen. • Für die Versagung nach § 14 Abs.2 Nr.2 ProstSchG genügen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte; diese müssen sich jedoch auf prägende betriebliche Rahmenbedingungen und nicht nur auf singuläre Vorfälle stützen. • Verdeckte oder faktisch zwingende Preisvorgaben durch den Betreiber sind unzulässig, weil sie in die Vertragsautonomie der Prostituierten eingreifen. • Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist eine Erlaubniserteilung unter Auflagen zur Abwendung des Versagungsgrundes in der Regel nicht möglich. • Sofortvollzug einer Schließungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre der Prostituierten besteht.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufiger Betriebserlaubnis bei Anhaltspunkten für Preisvorgaben an Prostituierte • Eine einstweilige Erlaubniserteilung nach § 12 ProstSchG kann versagt werden, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Weisungs- und Preisvorgabeverbot (§ 26 Abs.2, § 3 Abs.1 ProstG) bestehen. • Für die Versagung nach § 14 Abs.2 Nr.2 ProstSchG genügen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte; diese müssen sich jedoch auf prägende betriebliche Rahmenbedingungen und nicht nur auf singuläre Vorfälle stützen. • Verdeckte oder faktisch zwingende Preisvorgaben durch den Betreiber sind unzulässig, weil sie in die Vertragsautonomie der Prostituierten eingreifen. • Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist eine Erlaubniserteilung unter Auflagen zur Abwendung des Versagungsgrundes in der Regel nicht möglich. • Sofortvollzug einer Schließungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre der Prostituierten besteht. Die Antragstellerin betreibt mehrere Prostitutionsstätten in T. und begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Behörde vom 19.03.2019, der die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 12 ProstSchG versagte, Fristen zur Abwicklung und Betriebsschließung setzte und Kostentragung anordnete. Die Antragstellerin wandte sich gegen die sofortige Vollziehung und beantragte einstweilig die Erlaubnis bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Behörde stützte die Versagungsentscheidung insbesondere auf Anhaltspunkte, dass die Betreiberin unzulässige Weisungen erteile, konkret Preisvorgaben gegenüber Prostituierten. Mehrere Prostituierte machten gegenüber dem Ordnungsamt und der Polizei Angaben über Preisvorgaben und die Verteilung der Einnahmen; die Antragstellerin bestritt die Glaubwürdigkeit und Substanz dieser Hinweise. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Prüfungsumfang der Beschwerde beschränkt sich auf die im Verfahren vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Anordnungserfolg setzt Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus; hier wurde ein Versagungsgrund nach § 14 Abs.2 Nr.2 ProstSchG festgestellt. • § 14 Abs.2 Nr.2 ProstSchG verlangt bei Versagung nicht den Vollbeweis, wohl aber hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die sich auf das Betriebskonzept bzw. prägende betriebliche Rahmenbedingungen beziehen. • § 26 Abs.2 ProstSchG und § 3 Abs.1 ProstG schützen die Vertragsautonomie der Prostituierten; Preisvorgaben durch Betreiber sind unzulässig und greifen in das Ob und die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen ein. • Tatsächliche Anhaltspunkte liegen vor: ursprüngliche Werbung mit gestaffelten Preislisten, übereinstimmende Angaben mehrerer Prostituierter über Preisvorgaben und Absprachen zur Aufteilung der Einnahmen; diese Angaben sind trotz Angriffe auf Glaubwürdigkeit nicht durchgreifend erschüttert. • Eidesstattliche Versicherungen und Mietverträge, die Preisautonomie normieren, machen die geschilderten tatsächlichen Umstände nicht hinreichend unglaubwürdig; Unterschiede in Preisangaben sprechen nicht gegen das Vorhandensein variierender Preisvorgaben. • Eine Erlaubniserteilung unter Auflagen kam nicht in Betracht, weil § 14 Abs.2 Nr.2 ProstSchG und § 17 ProstSchG keine geeignete normative Grundlage bieten, um den festgestellten Versagungsgrund durch Auflagen zu beseitigen. • Der Sofortvollzug war wegen überwiegenden öffentlichen Interesses an Schutz der Privat- und Intimsphäre der Prostituierten sowie wegen der Tragweite einer Preisvorgabe als prägende Praxis gerechtfertigt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 24.01.2020 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Antragstellerin keinen Erfolg im Wege der einstweiligen Anordnung hat, weil hinreichende Anhaltspunkte für unzulässige Weisungen, insbesondere Preisvorgaben, vorliegen, die einen Versagungsgrund nach § 14 Abs.2 Nr.2 ProstSchG begründen. Eine Erlaubniserteilung unter Auflagen kam nicht in Betracht. Der Sofortvollzug der Schließungsverfügung blieb angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses am Schutz der Prostituierten gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 30.000,00 € festgesetzt.