Beschluss
6 A 10321/18
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung bedarf es ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; solche sind hier nicht gegeben.
• Ein Bebauungsplan von 1983 schließt nicht zwingend die spätere Erschließungsfunktion einer damaligen Wirtschaftswegparzelle als Gemeindestraße aus.
• Ein Grundstück gilt nach § 133 Abs. 1 BauGB als erschlossen, wenn die Gemeinde die für den Zugang erforderlichen Maßnahmen übernimmt, der Eigentümer jedoch seine zur Mitwirkung erforderliche Bereitschaft vermissen lässt.
• Bei der Prüfung des Planerfordernisses nach § 125 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, ob die planende Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange abgewogen hat; nur erhebliche Abwägungsmängel führen zur Rechtswidrigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Richtigkeitszweifel zur Erschließungsbeitragsveranlagung • Zur Zulassung der Berufung bedarf es ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; solche sind hier nicht gegeben. • Ein Bebauungsplan von 1983 schließt nicht zwingend die spätere Erschließungsfunktion einer damaligen Wirtschaftswegparzelle als Gemeindestraße aus. • Ein Grundstück gilt nach § 133 Abs. 1 BauGB als erschlossen, wenn die Gemeinde die für den Zugang erforderlichen Maßnahmen übernimmt, der Eigentümer jedoch seine zur Mitwirkung erforderliche Bereitschaft vermissen lässt. • Bei der Prüfung des Planerfordernisses nach § 125 Abs. 2 BauGB ist maßgeblich, ob die planende Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange abgewogen hat; nur erhebliche Abwägungsmängel führen zur Rechtswidrigkeit. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, mit dem die Veranlagung seines Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen bestätigt wurde. Streitpunkt ist, ob das veranlagte Grundstück durch eine abgerechnete Erschließungsanlage zweiterschlossen ist und ob die Gemeinde die Anlage rechtmäßig nach § 125 Abs. 2 BauGB geplant hat. Der Kläger beruft sich auf den Bebauungsplan aus 1983 und rügt, dadurch sei Zweiterschließung ausgeschlossen sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Gemeinde hat vorgetragen, dass der damalige Wirtschaftsweg inzwischen als Gemeindestraße hergestellt wurde und der Kläger seinerseits keine Mitwirkung an der Schaffung eines vollständigen Zugangs gezeigt habe. Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die Voraussetzungen der Erschließung vorliegen und der Kläger kein Interesse an Beseitigung des Zugangshindernisses erkennbar gemacht habe. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung, das Oberverwaltungsgericht lehnt diesen Antrag ab. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Der Bebauungsplan von 1983 zwingt nicht zur Annahme, dass eine spätere Herstellung des früheren Wirtschaftswegs als Gemeindestraße eine Erschließungsfunktion ausschließt; dies wird auch durch die Gewährung einer damaligen Eckgrundstücksvergünstigung gestützt. • Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung, ob im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für das Grundstück aktuell eine Baugenehmigung erforderlich wäre; das ist hier bejaht. • Ein Zugang im Sinne der Erschließung liegt vor, wenn Personen- und Versorgungsfahrzeuge bis zur Grundstücksgrenze heranfahren und das Grundstück betreten werden können; hierfür ist keine bereits vorhandene Treppe erforderlich. • Wenn die Beseitigung eines Zugangshindernisses vom Zusammenwirken von Gemeinde und Eigentümer abhängt, gilt das Grundstück als erschlossen, wenn die Gemeinde ihre Verpflichtung übernimmt, der Eigentümer aber seine erforderliche Mitwirkung nicht leistet (§ 133 Abs. 1 BauGB, gestützt auf Rechtsprechung des BVerwG). • Das Verhalten des Klägers zeigt mangelnde Mitwirkungsbereitschaft, sodass die Gemeinde nicht gehindert ist, das Grundstück als erschlossen anzusehen. • Die Rügen zur Verletzung des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses (§ 125 Abs. 2 BauGB) und zu Zuständigkeiten des Ortsbeirats tragen keine durchgreifenden Richtigkeits- oder Verfahrenszweifel; die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist nicht als fehlerhaft dargelegt worden. • Mangels ernstlicher Zweifel war der Zulassungsantrag zu versagen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 52 Abs. 3, 47 GKG. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15.01.2018 wird abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen; insbesondere steht der Bebauungsplan von 1983 einer späteren Erschließungsfunktion der abgerechneten Straßenparzelle nicht entgegen und die für eine Erschließung maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen sind erfüllt. Zudem hat der Kläger durch sein Verhalten erkennbar die notwendige Mitwirkungsbereitschaft zur Beseitigung eines Zugangshindernisses vermissen lassen, so dass das Grundstück nach § 133 Abs. 1 BauGB als erschlossen gilt. Dementsprechend trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 7.955,35 € festgesetzt.