Beschluss
7 E 10306/18
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist die nachträgliche Überprüfung einer bereits erfolgten Durchsuchungsanordnung zulässig, weil der Eingriff in die Wohnung nachhaltig ist (Art. 13 Abs.1, Art.19 Abs.4 GG).
• Eine vereinsrechtliche Durchsuchung nach § 4 Abs.2 i.V.m. § 4 Abs.4 Satz 2 VereinsG setzt hinreichende Anhaltspunkte für die Auffindung verwertbarer Beweismittel und einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht der Verbotsgründe voraus; es bedarf nicht des dringenden Tatverdachts des Strafrechts, wohl aber konkreter, plausible Tatsachen.
• Die Beschränkung der Durchsuchung auf räumlich, zeitlich und gegenstandsbezogen bestimmte Ziele muss gewährleistet sein; die Bezugnahme auf das laufende Ermittlungsverfahren kann die erforderliche Konkretisierung liefern.
• Berichte über wiederholte Fahrzeugkontrollen mit Auffinden von Propagandamaterial für eine verbotene Organisation können ausreichende Anhaltspunkte für einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht und damit die Anordnung einer Durchsuchung begründen (Anknüpfung an § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 17 Abs.1 Nr.2 VereinsG).
Entscheidungsgründe
Durchsuchung bei Geschäftsführer wegen Anfangsverdacht vereinsrechtlicher Unterstützung einer verbotenen Organisation • Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist die nachträgliche Überprüfung einer bereits erfolgten Durchsuchungsanordnung zulässig, weil der Eingriff in die Wohnung nachhaltig ist (Art. 13 Abs.1, Art.19 Abs.4 GG). • Eine vereinsrechtliche Durchsuchung nach § 4 Abs.2 i.V.m. § 4 Abs.4 Satz 2 VereinsG setzt hinreichende Anhaltspunkte für die Auffindung verwertbarer Beweismittel und einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht der Verbotsgründe voraus; es bedarf nicht des dringenden Tatverdachts des Strafrechts, wohl aber konkreter, plausible Tatsachen. • Die Beschränkung der Durchsuchung auf räumlich, zeitlich und gegenstandsbezogen bestimmte Ziele muss gewährleistet sein; die Bezugnahme auf das laufende Ermittlungsverfahren kann die erforderliche Konkretisierung liefern. • Berichte über wiederholte Fahrzeugkontrollen mit Auffinden von Propagandamaterial für eine verbotene Organisation können ausreichende Anhaltspunkte für einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht und damit die Anordnung einer Durchsuchung begründen (Anknüpfung an § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 17 Abs.1 Nr.2 VereinsG). Der Antragsgegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer zweier GmbH, die Bücher, Zeitschriften und Medien vertreiben und dieselben Geschäftsräume nutzen. Bei vier Fahrzeugkontrollen in den Jahren 2009 bis 2017, die Fahrzeuge betrafen, die auf die Gesellschaften zugelassen waren oder vom Firmengelände aus fuhren, wurde Propagandamaterial der in Deutschland verbotenen PKK aufgefunden. Das Bundesministerium des Innern leitete daraufhin ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen beide Gesellschaften ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnung und seines Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht ordnete die Durchsuchung an. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die Unzulänglichkeit der Verdachtsgrundlage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der nachträglichen Kontrolle und die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchungsanordnung. Entscheidend war, ob die vorgelegten Unterlagen einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht und eine hinreichend bestimmte, verhältnismäßige Durchsuchung rechtfertigten. • Zulässigkeit: Die nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung ist wegen des besonders grundrechtsschützenden Eingriffs in die Wohnungsunverletzlichkeit geboten; es besteht ein Rechtsschutzinteresse. (Art.13 Abs.1, Art.19 Abs.4 GG). • Rechtsgrundlage: Das Verwaltungsgericht durfte die Anordnung auf § 4 Abs.2, § 4 Abs.4 Satz2 und § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 17 Abs.1 Nr.2 VereinsG stützen; die Vorschriften des Vereinsrechts gelten nach § 17 Abs.1 Nr.2 VereinsG auch für GmbH, wenn die Tätigkeit den in § 74a GVG genannten Straftatbeständen zuwiderläuft. • Begründungsanforderungen: Für eine solche Durchsuchung ist ein vereinsrechtlicher Anfangsverdacht erforderlich; es genügen konkrete, plausible Tatsachen, nicht aber bloße Vermutungen. Die Anordnung muss Zweck und Zielobjekte hinreichend konkret benennen; die Bezugnahme auf das Ermittlungsverfahren ist zur Konkretisierung ausreichend. • Tatsächliche Feststellungen: Die Berichte über die Fahrzeugkontrollen ergaben wiederholt Fundstücke (Zeitungen, Bücher, Fahnen, T-Shirts, Kinder-Kampfanzüge) mit klarem Bezug zur PKK, verteilt überregional, teils in Fahrzeugen der Gesellschaften oder vom Firmengelände gestarteten Fahrzeugen. Diese Umstände liefern stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaften bzw. ihr Geschäftsführer die verbotene PKK unterstützten. • Zurechnung und Gewichtung: Das Material ist den Gesellschaften zuzurechnen; Behauptungen des Antragsgegners zur Fahrzeugnutzung oder Verleihung waren nicht substantiiert und reichen nicht, die Berichte zu entkräften. Die von Behörden gezogenen Schlüsse, auch zur Einbindung der Gesellschaften in ein steuerndes Netzwerk, sind trotz eingeschränkter Beweiskraft von Behördenmitteilungen verwertbar. • Verhältnismäßigkeit: Die Durchsuchung war geeignet, erforderlich und angemessen; sie war räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt und zielte auf Beweismittel, die zur Klärung des Verbotsverdachts erforderlich sind. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zurückgewiesen. Die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Person, seiner Wohnräume und seines Fahrzeugs war rechtmäßig, weil die vorliegenden Berichte über wiederholte Fahrzeugkontrollen mit umfangreichem PKK-Propagandamaterial einen vereinsrechtlichen Anfangsverdacht begründeten und die Durchsuchung hinreichend konkretisiert sowie verhältnismäßig angeordnet war. Die Rechtsgrundlagen lagen in § 4 Abs.2, § 4 Abs.4 Satz2 und § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 i.V.m. § 17 Abs.1 Nr.2 VereinsG; weniger einschneidende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.