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Beschluss

8 E 10238/18

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muss; dies war hier nicht gegeben. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann zwar Wahrnehmungszuständigkeiten von Umweltverbänden berücksichtigen, ist jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen, wenn sie den Streitstoff unzweckhaft erweitert. • Das Zweitklageverbot des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG steht einer späteren Verbandsklage nicht zwingend entgegen, wenn der Erstprozess der Behörde Entscheidungsspielräume belässt (sog. steckengebliebenes Verfahren).
Entscheidungsgründe
Beiladung eines Umweltverbands bei Genehmigung eines Flächennutzungsplans nicht erforderlich • Eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muss; dies war hier nicht gegeben. • Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kann zwar Wahrnehmungszuständigkeiten von Umweltverbänden berücksichtigen, ist jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen, wenn sie den Streitstoff unzweckhaft erweitert. • Das Zweitklageverbot des § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG steht einer späteren Verbandsklage nicht zwingend entgegen, wenn der Erstprozess der Behörde Entscheidungsspielräume belässt (sog. steckengebliebenes Verfahren). Ein anerkannter Natur- und Umweltschutzverband beantragt die Beiladung im Verfahren der Verbandsgemeinde auf Verpflichtung zur Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Windkraft). Die Kreisverwaltung hatte die Genehmigung abgelehnt wegen formeller Fehler bei der Offenlage, materieller Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Regionalen Raumordnungsplan, mangelnder Anpassung an einen Zielabweichungsbescheid sowie Unvereinbarkeit mit einer Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet. Der Verband wollte als Beigeladener artenschutzrechtliche und weitere Einwände zur Ergänzung des bisherigen Streitstoffs vortragen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Beiladung ab mit der Begründung, der Verband sei von einer späteren Klage gegen eine erteilte Genehmigung ausgeschlossen und könne seine Rechte durch Normenkontrolle gegen den Plan wahren. Der Verband legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Ablehnung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht (§ 147 VwGO). • Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO: Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung liegen nicht vor, weil es hier nicht darum geht, dass die Entscheidung nur einheitlich auch gegenüber dem Verband ergehen kann; ein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Verbands fehlt. • Einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO: Auch wenn Umweltverbände durch Wahrnehmungszuständigkeiten beachtliche Interessen haben können, ist die einfache Beiladung nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen, wenn sie den Streitstoff unverhältnismäßig ausdehnt. • Rechtsschutzfolgen und Zweitklageverbot (§ 1 Abs. 1 S. 4 UmwRG): Das Zweitklageverbot greift nicht automatisch; es entfällt jedenfalls, wenn der Erstprozess der Behörde Entscheidungsspielräume belässt. Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass ein Urteil im Genehmigungsverfahren auf bestimmte Feststellungen beschränkt bleibt (Bescheidungsurteil) und der Verband daher in einem späteren Verfahren gegen den genehmigten Flächennutzungsplan seine artenschutzrechtlichen Einwände vorbringen kann. • Prozessökonomie: Die Beiladung würde den bislang klar begrenzten Streitstoff (Offenlage, Anpassungsgebot, Landschaftsschutz) um komplexe artenschutzrechtliche Fragen erweitern, was nicht sachdienlich ist. • Ermessen: Der Senat trifft die eigene Ermessensentscheidung und teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Beiladung hier nicht sachdienlich ist. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung wird zurückgewiesen. Die Beiladung des Umweltverbands war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich noch nach § 65 Abs. 1 VwGO sachdienlich, weil die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vorlagen und eine einfache Beiladung den Streitstoff unverhältnismäßig erweitert hätte. Zudem besteht keine unüberwindliche Sperre für spätere Verbandsklagen durch das Zweitklageverbot, da das Erstverfahren Entscheidungsspielräume für die Behörde belassen dürfte; der Verband kann seine artenschutzrechtlichen Einwände gegebenenfalls in einem späteren Normenkontrollverfahren gegen den Flächennutzungsplan geltend machen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.