Urteil
1 A 11653/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorhaben an einem erheblich veränderten Oberflächengewässer verletzt das Verschlechterungsverbot der WRRL/§ 27 WHG nur, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (Anhang V WRRL) um eine Klasse verschlechtert; bei erheblich veränderten Gewässern ist auf das ökologische Potenzial abzustellen.
• Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots sind fachliche Prognosen erforderlich; mangels einheitlicher Standardmethoden genügt eine nachvollziehbare, schlüssige und fachlich untersetzte Einzelfallprognose.
• Eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG ist ausreichend geprüft, wenn die wesentlichen Prüfschritte und Erkenntnisse dokumentiert sind und die Behörde die Vorprüfung plausibel begründet hat.
• Eine Ausnahme von Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG kann vorsorglich gerechtfertigt werden; eine nachträgliche Aufnahme in den Bewirtschaftungsplan ist zulässig.
• Moderne Fischschutz- und Aufstiegsmaßnahmen können die durch eine Kleinwasserkraftanlage verursachten Risiken für Fischfauna so weit minimieren, dass weder das Verschlechterungs- noch das Tötungsverbot des BNatSchG verletzt wird.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Planfeststellung für Kleinwasserkraftprojekt trotz WRRL- und FFH-Bedenken • Ein Vorhaben an einem erheblich veränderten Oberflächengewässer verletzt das Verschlechterungsverbot der WRRL/§ 27 WHG nur, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (Anhang V WRRL) um eine Klasse verschlechtert; bei erheblich veränderten Gewässern ist auf das ökologische Potenzial abzustellen. • Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots sind fachliche Prognosen erforderlich; mangels einheitlicher Standardmethoden genügt eine nachvollziehbare, schlüssige und fachlich untersetzte Einzelfallprognose. • Eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG ist ausreichend geprüft, wenn die wesentlichen Prüfschritte und Erkenntnisse dokumentiert sind und die Behörde die Vorprüfung plausibel begründet hat. • Eine Ausnahme von Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG kann vorsorglich gerechtfertigt werden; eine nachträgliche Aufnahme in den Bewirtschaftungsplan ist zulässig. • Moderne Fischschutz- und Aufstiegsmaßnahmen können die durch eine Kleinwasserkraftanlage verursachten Risiken für Fischfauna so weit minimieren, dass weder das Verschlechterungs- noch das Tötungsverbot des BNatSchG verletzt wird. Beigeladene plant an der Lahn (Insel S... bei B...) die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks (800 kW) mit Ausweitungen des alten Turbinengrabens, neuem Auslaufgraben und Fischschutz- sowie Fischaufstiegsanlagen (Horizontalrechen mit 12 mm Stababstand, Leerschuss, Borstenfischpass). Der Beklagte erließ nach öffentlicher Auslegung und Erörterung einen Planfeststellungsbeschluss (11.10.2012) und später einen Ergänzungsbeschluss (24.11.2016) mit geänderten Auflagen; u.a. Verlängerung der Ableitungsbewilligung und Änderung des Rechenstababstands. Kläger (anerkannte Umweltschutzvereinigung) rügt u.a. Verletzung des WRRL-Verschlechterungsverbots, unzureichende Bewertung der hydromorphologischen, physikalisch-chemischen und biologischen Qualitätskomponenten (insbesondere Fischfauna), Mängel der UVP-Vorprüfung und Verstöße gegen FFH- und Artenschutzrecht. Verwaltungsgericht Koblenz wies Klage ab; Berufung beim OVG wurde zugelassen und nach ergänzenden Prüfungen geführt. • Die Berufung ist unbegründet; Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses ist rechtmäßig. • Zum Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs.2 Nr.1 WHG/Art.4 WRRL): Maßstab ist der EuGH-Ansatz, wonach eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand einer Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert; bei erheblich veränderten Gewässern ist auf das ökologische Potenzial abzustellen. • Die Behörde durfte die modifizierte Zustandsklassentheorie anwenden; es besteht kein allgemeines striktes Verbot jeglicher weiterer Verschlechterung für erheblich veränderte Gewässer. • Die Vorhersage der Wirkungen oblag einer fachg utachterlich getragenen Einzelprognose; die von der Beigeladenen erstellte Eingriffsanalyse zu Mortalitätsraten (36 Arten, verschiedene Szenarien) ist plausibel und ergab überwiegend sehr geringe Mortalitätsquoten (Promille bis einstellige Prozentwerte). • Das Bewertungssystem fiBS ist derzeit angemessen und gebräuchlich; Einwände gegen Besatzfischberücksichtigung, Lachsanteil oder fiBS-Eignung konnten den Nachweis einer Verschlechterung nicht erbringen. • Fischschutzmaßnahmen (12 mm Horizontalrechen bei 45° mit Rechenreiniger, Leerschuss) und der Borstenfischpass sowie umfangreiche Auflagen zur Funktionskontrolle entsprechen dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik und begründen die Prognose, dass keine relevante Verschlechterung der Fischfauna eintritt. • Hydromorphologische und physikalisch-chemische Auswirkungen auf die ca. 140 m lange Ausleitungsstrecke sind lokal begrenzt; sie beeinflussen das 53 km lange Gewässer ‚untere Lahn‘ nicht in seiner Gesamteinstufung; Prognosen zu Strukturaufwertungen sind fachlich nachvollziehbar und ausreichend dokumentiert. • UVP-Vorprüfung (§ 3c UVPG) war form- und sachgerecht: Dokumentation, Berücksichtigung der Schutzgüter und ergänzende Prüfungen nach Hinweisen des Senats sind erfolgt; Ergebnis (keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen) ist plausibel. • FFH-/Artenschutzfragen: Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung flussaufwärts liegender FFH-Gebiete; die prognostizierten Mortalitätsraten liegen nicht in einem Bereich, der das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 BNatSchG) signifikant verletzt. • Selbst unter Zugrundelegung eines möglichen negativen Effekts wäre eine Ausnahme nach § 31 WHG rechtmäßig festgestellt worden: überwiegendes öffentliches Interesse an erneuerbarer, grundlastfähiger Energie, keine gleich geeignete Alternative, und Ausgleichs-/Minderungsmaßnahmen sind getroffen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das OVG bestätigt die Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.10.2012 in der durch den Ergänzungsbeschluss vom 24.11.2016 geänderten Fassung. Die Klage des anerkannten Umweltvereins ist unbegründet, weil die Behörde in einer fachlich fundierten Einzelfallprüfung nachvollziehbar festgestellt hat, dass das Vorhaben keine Verschlechterung des ökologischen Potenzials der ‚unteren Lahn‘ bewirkt, die Fischschutz- und Aufstiegsanlagen dem Stand der Wissenschaft entsprechen und die UVP-Vorprüfung sowie die Prüfung auf Ausnahmetatbestände des § 31 WHG rechtsfehlerfrei waren. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.