Urteil
1 A 10790/15
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anliegergebrauch umfasst nicht ohne Weiteres das Befahren eines zu Fußzwecken gewidmeten Weges mit einem Kraftfahrzeug.
• Für Wege, die als Fußweg im Sinne des Landesstraßengesetzes gewidmet sind, richtet sich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 46 Abs. 2 LStrG nach bürgerlichem Recht; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
• Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde; dies ist nicht gegeben, wenn die Erschließungslage schon zuvor die Zufahrt ausgeschlossen hat.
• Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist eine Leistungsklage auf Versetzung einer Straßenlaterne unzulässig, wenn die begehrte Folge der Versetzung der zugrundeliegenden Feststellung keinen Nutzen verschafft.
Entscheidungsgründe
Anliegergebrauch: Kein Recht zum Befahren eines als Fußweg gewidmeten Weges • Anliegergebrauch umfasst nicht ohne Weiteres das Befahren eines zu Fußzwecken gewidmeten Weges mit einem Kraftfahrzeug. • Für Wege, die als Fußweg im Sinne des Landesstraßengesetzes gewidmet sind, richtet sich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 46 Abs. 2 LStrG nach bürgerlichem Recht; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit ausgeschlossen. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde; dies ist nicht gegeben, wenn die Erschließungslage schon zuvor die Zufahrt ausgeschlossen hat. • Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist eine Leistungsklage auf Versetzung einer Straßenlaterne unzulässig, wenn die begehrte Folge der Versetzung der zugrundeliegenden Feststellung keinen Nutzen verschafft. Die Kläger verlangen die Versetzung bzw. Entfernung einer Straßenlaterne, die unmittelbar an der Grenze ihres Grundstücks auf einer als Fußweg gewidmeten Wegeparzelle steht, sowie die Feststellung, dass sie diese Wegeparzelle mit ihrem Pkw befahren dürfen; hilfsweise beantragen sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Ihr Grundstück grenzt kurz an die öffentliche Straße, die Garage ist auf dem rückwärtigen Teil gelegen und nur erreichbar, wenn der Fußweg befahren werden kann; die Laterne steht derzeit an einer Stelle, die die Zufahrt versperrt. Die Wegeparzelle wurde im Bebauungsplan als Fußgängerbereich ausgewiesen und durch Widmung dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Gemeinde lehnte Versetzungs- und Gestattungsanträge ab; zivilrechtliche Verhandlungen über eine Gestattung scheiterten. Die Verwaltungsgerichte hatten zuvor Klagen der Kläger abgewiesen; die Berufungen wurden zum Teil zugelassen und verbunden entschieden. • Feststellungsklage: Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine gerichtliche Feststellung die Rechtsposition der Kläger verbessert werden könnte und die Kläger ihren Antrag unter Vorbehalt der Leistungsklage gestellt haben. • Die Feststellungsklage ist unbegründet: Der sogenannte Anliegergebrauch richtet sich nach Landesstraßenrecht und umfasst nur den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße; er gewährt nicht ohne Weiteres das Befahren eines als Fußweg gewidmeten Weges. • Das Grundstück der Kläger verfügte bereits über eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz, sodass das Begehren eine zusätzliche Anbindung über den Fußweg bezweckt, die vom Anliegergebrauch nicht gedeckt ist (§ 39 Abs. 2 LStrG i.V.m. der Rspr.). • Sondernutzung: Für als Fußweg gewidmete Parzellen richtet sich die Erteilung einer Sondernutzung nach § 46 Abs. 2 LStrG nach bürgerlichem Recht; der Verwaltungsrechtsweg ist somit nicht eröffnet. • Leistungsklage (Versetzung der Laterne): Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Verurteilung zur Versetzung der Laterne den Klägern nichts nützen würde, solange ihnen kein Recht zum Befahren des Fußweges zusteht; die Leistungsklage ist daher unzulässig. • Materiellrechtlich begründet ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht: Die Unmöglichkeit der Zufahrt zur Garage resultiert aus der früheren Bebauung durch die Rechtsvorgänger und nicht aus einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff der Gemeinde; eine fehlerhafte Ermessensausübung der Standortwahl der Laterne ist nicht feststellbar. • Aus diesen Gründen bleiben die Berufungen hinsichtlich der Feststellung der Befahrbarkeit und der Versetzung der Laterne erfolglos; das Hilfsbegehren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wurde an das zuständige Landgericht verwiesen. Die Berufungen der Kläger werden insoweit zurückgewiesen, als sie die Entfernung oder Versetzung der Straßenlaterne und die Feststellung der Befahrbarkeit der Wegeparzelle mit einem Kraftfahrzeug begehrten. Das Feststellungsinteresse war zwar gegeben, die Feststellung selbst ist jedoch unbegründet, weil der Anliegergebrauch das Befahren des als Fußweg gewidmeten Weges nicht umfasst und eine Sondernutzungserlaubnis nach § 46 Abs. 2 LStrG zivilrechtlich zu regeln ist. Die Klage auf Versetzung der Laterne ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und materiell unbegründet, weil die Zufahrtsprobleme durch die frühere Bebauung entstanden sind und kein rechtswidriger Zustand durch hoheitliches Handeln der Beklagten geschaffen wurde. Das Hilfsbegehren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird an das Landgericht Koblenz verwiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.