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Urteil

10 A 10746/15

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heranziehung eines Unternehmens zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich ist auf Grundlage der §§ 5, 15 BStatG i.V.m. DlStatG zulässig, wenn die Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgt. • Totalschichten, in denen alle Unternehmen einer Stichprobenschicht befragt werden, sind nicht von vornherein unzulässig; sie sind zulässig, soweit sie zur Erzielung aussagekräftiger Ergebnisse stichprobenmethodisch erforderlich sind. • Die Bildung von Totalschichten und wiederholte Heranziehung sind durch das Verhältnismäßigkeitsgebot begrenzt; jährliche Überprüfung der Schichtbildung und mehrjährige Neuzeichung der Stichprobe dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. • Die Speicherung von Adress- und Hilfsmerkmalen im Unternehmensregister sowie die Vergabe von Kennnummern sind nach § 13 BStatG zulässig, soweit dies zur Durchführung der Bundesstatistik erforderlich ist. • Die Einbeziehung zur Auskunftserteilung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber verfassungsgemäß, wenn sie gesetzlich geregelt, zweckgebunden und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Totalschichten und Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik • Die Heranziehung eines Unternehmens zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich ist auf Grundlage der §§ 5, 15 BStatG i.V.m. DlStatG zulässig, wenn die Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgt. • Totalschichten, in denen alle Unternehmen einer Stichprobenschicht befragt werden, sind nicht von vornherein unzulässig; sie sind zulässig, soweit sie zur Erzielung aussagekräftiger Ergebnisse stichprobenmethodisch erforderlich sind. • Die Bildung von Totalschichten und wiederholte Heranziehung sind durch das Verhältnismäßigkeitsgebot begrenzt; jährliche Überprüfung der Schichtbildung und mehrjährige Neuzeichung der Stichprobe dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. • Die Speicherung von Adress- und Hilfsmerkmalen im Unternehmensregister sowie die Vergabe von Kennnummern sind nach § 13 BStatG zulässig, soweit dies zur Durchführung der Bundesstatistik erforderlich ist. • Die Einbeziehung zur Auskunftserteilung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber verfassungsgemäß, wenn sie gesetzlich geregelt, zweckgebunden und verhältnismäßig ist. Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand einer Wohnungsbaugenossenschaft und wurde mit Bescheid vom 18. März 2014 zur Auskunftserteilung für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2012 herangezogen. Er rügte Überlastung, wiederholte Heranziehung seit 2004 und Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung; er beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und erläuterte die stichprobenmethodische Ziehung, wonach die Genossenschaft einer Totalschicht angehört habe; Auswahl und Rotation würden wissenschaftlich gestützt überprüft. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hielt Totalschichten für unzulässig; das Oberverwaltungsgericht änderte ab. Streitpunkt war insbesondere, ob Totalschichten verfassungsgemäß und mit dem gesetzlichen Auswahlrahmen vereinbar sind sowie ob Speicherung von Unternehmensdaten im Unternehmensregister rechtlich gedeckt ist. • Zulässigkeit und Grund der Auskunftspflicht: Grundlage sind §§ 5, 15 BStatG i.V.m. DlStatG; die Klägergenossenschaft fällt in den Erhebungsbereich und ist nach § 5 DlStatG auskunftspflichtig. • Stichprobencharakter und Auswahlermessen: § 1 Abs.2 DlStatG erlaubt Stichprobenerhebungen bis 15% der Erhebungseinheiten bundesweit; das Gesetz schreibt die Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren vor und überlässt die konkrete Ausgestaltung der Behörde. • Totalschichten: Das Gericht hält Totalschichten für zulässig, soweit sie stichprobenmethodisch zur Erzielung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich sind; die Gesetzesbegründung schließt Totalschichten nicht aus und lässt eine Einschränkung zu, soweit Rotation stichprobenmethodisch vertretbar ist. • Ermessensfehler: Die Behörde hat ihr Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt; Schichtung nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatzklasse sowie das angewandte Optimierungsverfahren sind nachvollziehbar und dienen der Ergebnisqualität bei geringer Gesamtbelastung. • Verhältnismäßigkeit: Belastungen der Auskunftspflichtigen sind zu begrenzen; hier erfolgt jährliche Überprüfung der Schichten und periodische Neuzeichnung der Stichprobe, sodass derzeit keine Unzumutbarkeit vorliegt; die konkrete Belastung (geschätzte 19 Stunden) ist nach Aktenlage nicht belegt. • Informationelle Selbstbestimmung und Datenspeicherung: Speicherung von Name, Anschrift, Umsatz und Kennnummer im Unternehmensregister ist nach § 13 BStatG ausnahmsweise zulässig; Geheimhaltungs- und Strafvorschriften im BStatG schützen vor missbräuchlicher Verwendung. • Schlussbewertung: Unter Abwägung der Zielsetzung der Bundesstatistik, der gesetzlichen Vorgaben und der angewandten stichprobenmethodischen Maßnahmen ist die Heranziehung der Genossenschaft zur Dienstleistungsstatistik 2012 rechtmäßig. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Heranziehung des Klägers zur Auskunftserteilung bei der Dienstleistungsstatistik 2012 war gesetzlich gedeckt und ermessensfehlerfrei erfolgt; Totalschichten sind nicht generell unzulässig, soweit sie stichprobenmethodisch erforderlich sind. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, weil Schichtbildung und Rotation geprüft sowie Neuzeichnungen in mehrjährigen Abständen erfolgen. Die Speicherung von Adress- und Hilfsmerkmalen im Unternehmensregister ist nach § 13 BStatG zulässig; insoweit bestehen ausreichende Geheimhaltungs- und Löschregelungen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.