Urteil
2 A 11049/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Versetzung in den Landesdienst Rheinland-Pfalz zählt für die Bemessung der Erfahrungsstufe der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung; vorherige Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz begründen keinen Vorwegabzug von Erfahrungszeiten.
• Überleitungsvorschriften, die Besitzstände zum 30.06.2013 wahren, gelten nur für zum Stichtag bei Rheinland‑Pfalz vorhandene Beamte, nicht für Beamte anderer Dienstherren, die erst später nach Rheinland‑Pfalz versetzt werden.
• Der Vorbereitungsdienst ist keine berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit, wenn er Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung ist; deshalb kann er bei Festsetzung der Erfahrungsstufe nach neuem Landesrecht nicht angerechnet werden.
• Eine Pflicht des aufnehmenden Dienstherrn zur proaktiven Information über besoldungsrechtliche Folgen einer Versetzung besteht grundsätzlich nicht; der Beamte hat sich insoweit zu informieren.
• Die Neuregelung der Erfahrungsstufen in Rheinland‑Pfalz verletzt weder das Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentierung noch den allgemeinen Gleichheitssatz, weil den Ländern ein weiter Gestaltungsspielraum verbleibt.
Entscheidungsgründe
Versetzung nach RP: Maßgeblicher Dienstantritt, Keine Anrechnung des Vorbereitungsdienstes • Bei Versetzung in den Landesdienst Rheinland-Pfalz zählt für die Bemessung der Erfahrungsstufe der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung; vorherige Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz begründen keinen Vorwegabzug von Erfahrungszeiten. • Überleitungsvorschriften, die Besitzstände zum 30.06.2013 wahren, gelten nur für zum Stichtag bei Rheinland‑Pfalz vorhandene Beamte, nicht für Beamte anderer Dienstherren, die erst später nach Rheinland‑Pfalz versetzt werden. • Der Vorbereitungsdienst ist keine berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit, wenn er Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung ist; deshalb kann er bei Festsetzung der Erfahrungsstufe nach neuem Landesrecht nicht angerechnet werden. • Eine Pflicht des aufnehmenden Dienstherrn zur proaktiven Information über besoldungsrechtliche Folgen einer Versetzung besteht grundsätzlich nicht; der Beamte hat sich insoweit zu informieren. • Die Neuregelung der Erfahrungsstufen in Rheinland‑Pfalz verletzt weder das Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentierung noch den allgemeinen Gleichheitssatz, weil den Ländern ein weiter Gestaltungsspielraum verbleibt. Die Klägerin, 1981 geboren, war Studienreferendarin und anschließend Beamte auf Probe in Baden-Württemberg. Sie beantragte im Dezember 2012 Versetzung nach Rheinland‑Pfalz; die Versetzung wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2013 zum 1.08.2013 wirksam. In Rheinland‑Pfalz war zum 1.07.2013 ein neues Besoldungsrecht mit Erfahrungsstufen in Kraft getreten und Überleitungsvorschriften galten für zum 30.06.2013 vorhandene rheinland‑pfälzische Beamte. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 26.11.2013 die Stufenlaufzeit der Klägerin auf 1.9.2010 und ordnete sie der Erfahrungsstufe 4 zu. Die Klägerin begehrt stattdessen Anwendung der alten Stufentabelle bzw. Anrechnung ihres Vorbereitungsdienstes und begehrt Festsetzung auf Stufe 6 bzw. hilfsweise Stufe 5. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbares Recht: Für die Bemessung des Grundgehalts gilt maßgeblich das zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei Rheinland‑Pfalz geltende Landesbesoldungsgesetz; nach dem am 1.8.2013 maßgeblichen Recht bemisst sich das Grundgehalt nach Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG). • Stichtag und Überleitung: Die Überleitungsvorschriften (§ 66 LBesG) schützen nur Beamte, die am 30.06.2013 bei Rheinland‑Pfalz vorhanden waren; eine Ausweitung auf bei anderen Dienstherren zum Stichtag vorhandene Beamte folgt weder aus Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesmaterialien und ist durch Analogie nicht zu schaffen. • Dienstbeginn entscheidend: Für die Frage des Dienst- und Statuswechsels ist allein das in der Versetzungsverfügung angegebene Wirksamwerden maßgeblich (§ 15 Abs.3 BeamtStG); vorbereitende Tätigkeiten vor Wirksamwerden begründen keine dienstlichen Erfahrungszeiten bei Rheinland‑Pfalz. • Vorbereitungsdienst nicht berücksichtigungsfähig: Zeiten des Vorbereitungsdienstes sind keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 30 Abs.1 Nr.2 LBesG, weil sie Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind. • Fürsorgepflicht/Information: Es besteht keine generelle Obliegenheit des Dienstherrn zur umfassenden vorvertraglichen Besoldungsberatung; die Klägerin hätte sich nach Treu und Glauben über besoldungsrechtliche Folgen informieren müssen; eine schuldhafte Pflichtverletzung der Amtswalter liegt nicht vor. • Verfassungsrechtliche Kontrolle: Die Neuregelung verletzt weder das Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentierung noch den Gleichheitssatz; Länder haben nach der Föderalismusreform weitreichenden Gestaltungsspielraum, Unterschiede zu anderen Ländern rechtfertigen keine Evidente Verfassungswidrigkeit. • Tarifbeschäftigte: Ein Vergleich mit tariflichen Lehrkräften (PES oder angestellte Lehrer) greift nicht, weil unterschiedliche Entlohnungssysteme und Versorgungsregelungen einen sachgerechten Vergleich ausschließen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide vom 26.11.2013 und 1.4.2014 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstufung nach der früheren Dienstaltersstufe (Stufe 6) oder auf Festsetzung der Erfahrungsstufe 5 unter Anrechnung des Vorbereitungsdienstes. Maßgeblich war der Wirksamkeitszeitpunkt der Versetzung zum 1.8.2013, sodass das seit 1.7.2013 geltende Landesbesoldungsrecht mit Erfahrungsstufen Anwendung fand und der Vorbereitungsdienst nicht als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit anzurechnen war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.